260 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Verfügungen festsetzen, sowie eine etwa verwirkte Einziehung verfügen.
Die polizeiliche Strafverfügung ist auch gegen Beschuldigte im Alter
von 12—18 Jahren zulässig. Wird Geldstrafe festgesetzt, so ist zugleich
die für den Fall des Unvermögens an die Stelle der Geldstrafe
tretende Haft zu bestimmen. Die festzusetzende Strafe darf den
Betrag von dreißig Mark, die Haft, auch wenn sie an die Stelle
einer nicht beizutreibenden Geldstrafe tritt, die Dauer von drei Tagen
nicht überschreiten. Erachtet der Polizeiverwalter eine höhere Strafe
für gerechtfertigt, so muß die Verfolgung dem Amtsanwalte überlassen
werden (§ 1). Die Festsetzung einer Strafe durch die Polizeibehörde
findet nicht statt:
à) bei Übertretungen, für deren Aburteilung die Rheinschiffahrts-
gerichte, die Elbzollgerichte oder die Gewerbegerichte zuständig sind;
b) bei Ubertretung der Vorschriften über die Erhebung öffentlicher
Abgaben und Gefälle;
c) bei Übertretung bergpolizeilicher Vorschriften.
Für Inhalt, Form, Antrag auf gerichtliche Entscheidung sind die
strafprozessualen Vorschriften maßgebend, welche in das preußische
Gesetz von 1883 mit aufgenommen sind.
Bezüglich der Militärpersonen ist jetzt § 2 der Militärstrafgerichts-
ordnung vom 1. Dezember 1898 (Rel. S. 1198) maßgebend.
Danach bleibt den bürgerlichen Behörden die Untersuchung und Ent-
scheidung wegen Zuwiderhandlungen gegen Finanz= und Polizei-, Jagd-
und Fischereigesetze, sowie gegen Verordnungen dieses Inhalts überlassen,
wenn die Handlung nur mit Geldstrafe und Einziehung oder mit einer
dieser Strafen bedroht ist. Der Vollzug der an die Stelle der Geld-
strafe tretenden Freiheitsstrafe ist mittels Ersuchens der Polizeibehörde
zu bewirken.
Besondere Funktionen werden der Polizei zugewiesen infolge der von
den Gerichten bei gewissen Delikten im Urteil auszusprechenden Stellung
unter Polizeiaussicht und Uberweisung an die Landespolizeibehörde,
wodurch letztere das Recht erhält, die dazu Verurteilten bis zu zwei
Jahren einem von dem Landarmenverbande zu unterhaltenden Arbeits-
hause zu überweisen.
Über die Stellung unter Polizeiaufsicht (StGBB. § 38,
preußische Instruktion vom 12. April 1871 Verw. MBl. S. 113
und Bundesratsbeschluß vom 16. Juni 1872. (Bek. vom 9. August
1872, RZBl. S. 1967) ist im einzelnen noch hervorzuheben:
Wenn in einem strafgerichtlichen Urteile neben der Freiheitsstrafe
auf die Zulässigkeit von Polizeiaussicht erkannt worden ist, so erhält
dadurch die höhere Landespolizeibehörde d. i. der Regierungspräsident
die Befugnis, nach Anhörung der Gefängnisverwaltung den Ver-
urteilten auf die Zeit von höchstens fünf Jahren unter Polizeiaufsicht
zu stellen. Diese Zeit wird von dem Tage berechnet, an welchem die
Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist. Bei vorläufig zur
Entlassung gekommenen Verurteilten wird die Freiheitsstrafe erst mit
dem Tage als beendet angesehen, an welchem die im Erkenntnisse
festgesetzte Strafzeit abgelaufen ist. Die gerichtlich ausgesprochene