§ 69. Kriminal-(Straf-,polizei. Gerichtliche Polizei. 261
Zulässigkeit der Polizeiaufsicht hat folgende Wirkungen: 1. Dem Ver-
urteilten kann der Aufenthalt an einzelnen bestimmten Orten landes-
polizeilich untersagt werden; 2. gegen Ausländer kann Verweisung
aus dem Reichsgebiete von der Landespolizeibehörde verfügt werden;
3. Durchsuchungen unterliegen keiner Beschränkung hinsichtlich der Zeit,
zu welcher sie stattfinden dürfen. Die Stellung unter Polizeiaussicht
soll nur angeordnet werden, wenn begründete Besorgnis besteht, daß
der Verurteilte die wiedererlangte Freiheit in gemeingefährlicher Weise
mißbrauchen werde. Behufs Vorbereitung der Beschlußnahme über
diese Anwendung hat der Gefängnisvorstand 14 Tage vor der Ent-
lassung des Verurteilten der Ortspolizeibehörde des Entlassungsortes
ein Zeugnis über die Führung des Verurteilten während der Strafver-
büßung nebst einem Gutachten über die Angemessenheit der Polizei-
aufsicht zu übersenden. Hiernach und unter Berücksichtigung der sonst
in Betracht kommenden Umstände, insbesondere der Verhältnisse, in
welche der Verurteilte nach der Haftentlassung eintritt, hat die Orts-
polizeibehörde alsbald nach dem Eintreffen desselben sich darüber
schlüssig zu machen, ob die Stellung unter Polizeiaufsicht notwendig
sei, und geeigneten Falls die Anordnung dieser Maßregel bei der
Landespolizeibehörde sofort in Antrag zu bringen, sie bleibt aber,
falls ihrerseits zunächst davon Abstand genommen sein sollte, zur
nachträglichen Stellung dieses Antrages innerhalb der obenerwähnten
fünfjährigen Frist befugt. Diese Befugnis geht, wenn der Verurteilte
verzieht, auf die Polizeibehörde des jedesmaligen neuen Aufenthalts-
ortes desselben über. — Die Ausführung der Polizeiaufsicht liegt,
unter Kontrolle der vorgesetzten Polizeibehörden, der Ortspolizeibehörde
des jeweiligen Aufenthaltsortes des Verurteilten ob. Dieselbe ist
jedoch nicht befugt, dem unter Polizeiaufsicht Stehenden Beschränkungen
aufzuerlegen, welche in dem Strafgesetzbuche nicht vorgesehen sind.
Insbesondere dürfen periodische persönliche Meldungen nicht gefordert
werden, und ebenso ist es unstatthaft, den wegen Diebstahls verurteilten
und unter Polizeiaufsicht gestellten Personen das Verlassen ihres Wohn-
orts oder ihrer Wohnung während der Nachtzeit ohne besondere
Erlaubnis zu verbieten. Zuwiderhandlungen gegen die infolge der
Stellung unter Polizeiaufsicht auferlegten Beschränkungen sind gemäß
§ 361 StG#B. gerichtlich zu verfolgen. Die Anwendung von Exekutiv-
strafen ist deshalb nicht zulässig. Dagegen ist es statthaft, dem Ver-
urteilten Exekutivstrafen für den Fall anzudrohen und dieselben festzu-
setzen, daß derselbe die Verpflichtungen unerfüllt läßt, welche ihm die
Polizeibehörde zur Sicherstellung jener Beschränkungen auferlegt hat,
z. B. die Anzeige beim Wechsel der Wohnung.
Abgesehen von den unter Polizeiaussicht stehenden Personen kann
für Altpreußen zum Schutze der wohlfahrtspolizeilichen Interessen die
Polizei bestraften Personen Aufenthaltsbeschränkungen aufer-
legen und neuanziehende Personen von bestimmten Orten, für die sie
gefährlich erscheinen, ausweisen. Diese Befugnis der Polizei gründet
sich auf die in fortdauernder Geltung stehende Vorschrift des § 2 des
preußischen Freizügigkeitsgesetzes vom 31. Dezember 1842 in Verbindung