262 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
mit § 3 des Freizügigkeitsgesetzes vom 1. November 1867, wobei
auch das BGB. diese Ausweisungsbefugnis unberührt gelassen hat
(OVG. E. vom 8. Januar 1901 in v. Kamptz, Erg. Bd. 2 S. 549).
Eine bedingte Aufenthaltsgenehmigung gestattet das Ges. v. 31. Dezember
1842 nicht. Nach dem OVG. (Urteil vom 20. April 1900) darf
die Entschließung der Polizei darüber, ob einer neuanziehenden Person
der Aufenthalt zu erlauben ist, nicht ausgesetzt und vom späteren Ver-
halten abhängig gemacht werden, die Ausweisung kann vielmehr nur
in unmittelbarem Anschluß an den Zuzug erfolgen. Man hat gegen
diese gesetzliche Bestimmungen geltend gemacht, daß sie die Polizei
bisweilen zu Härten zwinge, da sie danach sich entschließen müsse, entweder
den Aufenthalt sofort definitiv zu genehmigen oder zu versagen. Man hat
deshalb gefordert, diese Lücke im Wege der Gesetzgebung zu beseitigen,
damit die Polizei die bedingte Aufenthaltsgenehmigung bei allen für
die öffenliche Sicherheit gefährlichen Personen zur Anwendung bringen
kann. Die bedingte Anfenthaltsgenehmigung sei von nicht zu unter-
schätzender erzieherischer Wirkung, da der entlassene Sträfling geraume
Zeit unter dem Drucke der Ausweisung steht und so gezwungen wird,
seine Beschäftigung beizubehalten und sich von strafbaren Exzessen
fern zu halten. Damit würde auch den Forderungen der Neuzeit
entsprochen werden.
Personen, welche Aufenthaltsbeschränkungen in einem Bundesstaate
unterliegen, oder welche in einem Bundesstaate innerhalb der letzten
12 Monate wegen wiederholten Bettelns oder wegen wiederholter
Landstreicherei bestraft worden sind, kann der Aufenthalt in jedem
anderen Bundesstaate von der Landespolizeibehörde verweigert werden
(R. E. in Straff. Bd. 6 S. 378).1)
Lästigen Ausländern gegenüber kann als polizeiliche Maßregel
im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die Verweisung
aus dem Lande und Bundesgebiet (sogenannte Reichsverweisung) ver-
fügt werden (§ 4, II 19 preußischen AbR. und § 120 des preußischen
St GB. vom 14. April 1851/6).
Sie kann ferner stattfinden gegen Ausländer, gegen welche auf
Zulässigkeit von Polizeiaufsicht (§5 39 Ziffer 2 StG.) oder auf Über-
weisung an die Landespolizeibehörde (§ 3621II St G.) erkannt, oder
*29 wegen gewerbsmäßigen Elückspiels (§ 2841 St GB.)
erfolgt ist.
Die Auslieferung von Staaksangehörigen zum Zwecke der Straf-
verfolgung findet nur bei bestimmten, in den betreffenden Auslieferungs-
verträgen speziell angegebenen strafbaren Handlungen statt. Grund-
sätzlich besteht das Verbot der Auslieferung gemäß § 9 StGB.
1) Die Gemeinde ist zur Abweisung eines Neuanziehenden nur dann befugt,
wenn sie nachweisen kann, daß derselbe nicht hinreichende Kräfte besitzt, um sich
und seinen nicht arbeitsfähigen Angehörigen den notdürftigen Lebensunterhalt zu
verschaffen, und wenn er solchen weder aus eigenem Vermögen bestreiten kann noch
von einem dazu verpflichteten Verwandten erhält (§ 4 des Ges.). Aus denselben
Gründen kann auch vor Erwerb des Unterstützungswohnsitzes die Fortsetzung des
Aufenthalts versagt werden (§ 5 l. c.).