Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 69. Kriminal-(Straf-polizei. Gerichtliche Polizei. 263 
Zu einer polizeilichen Verwahrung (Polizeigewahrsam) sind 
Polizeibehörden und Wachtmannschaften befugt, sofern der eigene Schutz 
dieser Personen oder die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sittlichkeit, 
Sicherheit und Ruhe diese Maßregel dringend erfordern. Die polizeilich 
in Verwahrung genommenen Personen müssen jedoch spätestens im 
Laufe des folgenden Tages in Freiheit gesetzt oder es muß in dieser 
Hinsicht das Erforderliche veranlaßt werden, um sie der zuständigen 
Behörde zu überweisen. Verschieden hiervon ist die zwangsweise 
Vorführung (Sistierung). Sie stellt sich weder als eine Verhaftung, 
noch als eine Art der vorläufigen Ergreifung oder Festnahme dar. 
Sie ist ein Ausfluß der polizeilichen Exekutivgewalt und geschieht 
lediglich im polizeilichen Interesse. 
Den Polizeibehörden liegt im Interesse der Strafjustiz die besondere 
Pflicht ob, bei jeder Feuersbrunst die Entstehung derselben zu 
untersuchen. Es geschieht dies allerdings nicht bloß zwecks Ermittelung 
einer etwa vorliegenden strafbaren Handlung, sondern auch im Interesse 
der Versicherungsanstalten und der Feuerlöschpolizei. Die polizeilichen 
Ermittlungen erstrecken sich vor allem auf Besichtigung der Brandstätte, 
Beschreibung derselben unter eventl. Beifügung einer Handzeichnung, 
Feststellung des Tatbestandes an Ort und Stelle, Entstehungsursache 
des Brandes. Die darüber aufgenommenen Verhandlungen sind 
schleunigst an die zuständige Staatsanwaltschaft abzusenden und Ab- 
schrift derselben dem Kreisfeuersozietätsdirektor mitzuteilen und auf 
Antrag auch Abschriften den beteiligten Feuerversicherungsgesellschaften zu 
geben. Endlich ist noch eine statistische Zählkarte auszufüllen und an 
den Landrat einzusenden. 
Im übrigen besteht auch noch eine zur Verhütung von Bränden 
vorbeugende Tätigkeit der Polizei, welche allerdings, soweit sie Gebäude 
betrifft, der Baupolizei angehört. Als vorbeugende Maßregeln kommen 
die strafgesetzlichen Vorschriften in Betracht, welche denjenigen mit Geld- 
strafe bis zu 150 M. oder Haft bedrohen, welcher Waren, Materialien 
und andere Vorräte, welche sich leicht von selbst entzünden oder leicht 
Feuer fangen, an Orten oder in Behältnissen aufbewahrt, wo ihre 
Entzündung gefährlich werden kann, oder wer Stoffe, die nicht ohne 
Gefahr einer Entzündung beieinander liegen können, ohne Absonderung 
aufbewahrt (§ 367 Nr. 6 StGB.). Mit einer Geldstrafe bis zu 
60 M. oder mit Haft bis zu 14 Tagen wird auch bestraft, wer 
Scheunen, Ställe, Böden oder andere Räume, welche zur Aufbewahrung 
feuerfangender Sachen dienen, mit unverwahrtem Feuer oder Licht 
betritt oder sich denselben mit unverwahrtem Feuer oder Licht nähert 
(6 368 Nr. 5 StEGB.), oder wer in gefährlicher Nähe von Gebäuden 
oder feuerfangenden Sachen mit Feuergewehr schießt oder Feuerwerke 
abbrennt (§ 368 Nr. 7 St G.). Die gleiche Strafe trifft denjenigen, 
welcher die polizeilich vorgeschriebenen Feuerlöschgerätschaften überhaupt 
nicht oder nicht in brauchbarem Zustande hält oder andere feuer- 
poltzeiliche Anordnungen nicht befolgt (§ 368 Nr. 8 St GB.). Gewerbe- 
treibende, welche in Feuer arbeiten, werden mit Geldstrafe bis zu 
100 M. oder Haft bis zu vier Wochen bestraft (§ 368 Nr. 3 StG.), 
 
	        
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