Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

266 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
Fenstern oder an seinem Hause etwas ausfstellen oder aufhängen, durch 
dessen Herabsturz jemand beschädigt werden könnte, anderseits auch 
durch strafgesetzliche Bestimmungen in dem § 366 Nr. 8, 9 St., 
nach welchem mit Geldstrafe bis zu 60 M. oder mit Haft bis zu 
14 Tagen bestraft wird, wer nach einer öffentlichen Straße oder 
Wasserstraße oder nach Orten hinaus, wo Menschen zu verkehren 
pflegen, Sachen, durch deren Umstürzen oder Herabfallen jemand 
beschädigt werden kann, ohne gehörige Befestigung aufstellt oder auf- 
hängt oder Sachen auf eine Weise ausgießt oder auswirft, daß dadurch 
jemand beschädigt oder verunreinigt werden kann, oder wer auf öffent- 
lichen Wegen, Straßen, Plätzen oder Wasserstraßen Gegenstände, durch 
welche der freie Verkehr gehindert wird, aufstellt, hinlegt oder liegen 
läßt. Noch schärfer (mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Haft) 
wird bedroht, wer auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf 
Höfen, in Häusern und überhaupt an Orten, an welchen Menschen 
verkehren, Brunnen, Keller, Gruben, Offnungen oder Abhänge (auch 
geländerlose schmale Brücken) dergestalt unverdeckt oder unverwahrt 
läßt, daß daraus Gefahr für andere entstehen kann (§ 367 Nr. 12 
St GB.). Hierher gehört auch die Strafvorschrift des § 29 des 
Feld= und Forstpolizeiges. vom 1. April 1880, inhalts deren mit Geld- 
strafe bis zu 150 M. oder mit Haft bestraft wird, wer, abgesehen 
von den Fällen des § 367 Nr. 12 St G., den Anordnungen der 
Behörden zuwider es unterläßt, Steinbrüche, Lehm-, Sand-, Kies-, 
Mergel-, Kalk= oder Tongruben, Bergwerksschachte, Schürflöcher oder 
die durch Stockroden entstandenen Löcher, zu deren Einfriedigung oder 
Zuwerfung er verpflichtet ist, einzufriedigen oder zuzuwerfen, Offnungen, 
welche er in Eisflächen gemacht hat, durch deutliche Zeichen zur 
Warnung vor Annäherung zu verwahren. In Ergänzung der vor- 
stehenden Bestimmungen sind in betreff der Sand-, Ton-, Lehm= und 
Kiesgruben besondere Polizeiverordnungen, welche vorsorgende und ver- 
hütende Maßregeln, insbesondere die gehörige Abböschung der Seiten- 
wände vorschreiben, erlassen. 
Zur Verhütung von Explosionen enthält § 367 Nr. 5 St. 
die Strafandrohung einer Geldstrafe bis zu 150 M. oder Haft für 
den Fall, daß jemand bei der Aufbewahrung oder Beförderung von 
Schießpulver oder Feuerwerken, oder bei der Aufbewahrung, Beförderung, 
Verausgabung oder Verwendung von Sprengstoffen oder anderen 
explodierenden Stoffen, oder bei Ausübung der Befugnis zur Zu- 
bereitung oder Feilhaltung dieser Gegenstände, sowie der Arzneien 
die deshalb ergangenen Verordnungen nicht befolgt. Dieselbe Straf- 
androhung trifft denjenigen, welcher ohne polizeiliche Erlaubnis 
an bewohnten oder von Menschen besuchten Orten Selbstgeschosse 
(Schlageisen oder Fußangel) legt, oder an solchen Orten mit Feuer- 
gewehr oder anderem Schießwerkzeuge schießt oder Feuerwerkskörper 
abbrennt (§ 367 Nr. 8 St GB.). Mit Geldstrafe bis zu 60 M. 
oder mit Haft bis zu 14 Tagen wird bestraft, wer in gefährlicher 
Nähe von Gebäuden oder feuerfangenden Sachen mit Feuergewehr 
schießt oder Feuerwerke abbrennt (§ 360 Nr. 7 StGB.). Wegen 
 
	        
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