Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

286 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
Apotheker sei, und als solcher von der Medizinalbehörde approbiert 
werde (§ 2). Fällt daher eine Apotheke einem nicht gelernten Apotheker, 
sei es durch Erbgangsrecht oder durch andere zum Erwerb eines 
Eigentums geschickte Titel zu, so muß er solche binnen Jahresfrist, 
welche jedoch bei erheblichen Umständen auf 6 Monate erweitert 
werden kann, auf einen gqualifizierten Besitzer bringen, bis dahin aber 
solche durch einen approbierten und vereideten Provisor verwalten 
lassen (§ 3). Nur den Witwen eines privilegierten Apothekers während 
ihres Witwenstandes und den minorennen Kindern desselben bis zu 
ihrer Großjährigkeit soll es nach wie vor vergönnt sein, die Apotheke 
durch einen qualifizierten Provisor verwalten zu lassen (§ 4). Sobald 
indessen ein Sohn, welcher die Apothekerkunst gelernt hat, solche 
annehmen oder eine Tochter an solchen sich verheiraten will, so hört 
die Administration derselben auf, und der Annehmer muß die Mit- 
erben nach einer billig-mäßigen Taxe abfinden, da dem Staat daran 
belegen ist, daß die Apotheken sich in den Händen gelernter Apotheker 
efinden und nicht durch den Weg der Versteigerung zu gar zu hohen 
Preisen getrieben werden (§ 5). Wenn an einem Orte, wo bereits 
privilegierte Apotheken vorhanden sind, neue Apothekenprivilegien 
nachgesucht werden (§ 6), so entscheidet darüber jetzt der Oberpräsident. 
Die nach der Reichsgewerbeordnung § 29 für den Betrieb der Apotheker 
erforderliche Approbation, d. h. die besondere staatliche Genehmigung 
zum Betriebe des Apothekergewerbes, welche auf Grund eines Nach- 
weises der Befähigung erteilt wird, wird von dem Medizinalminister 
erteilt. Bei Betrieb des Gewerbes ohne Approbation tritt Bestrafung 
auf Grund des § 147 Ziffer 1 GO. ein (Geldstrafe bis zu 300 M. im 
Unvermögensfalle Haft). Zwecks Verhinderung unerlaubten Betriebes 
kann in Preußen die Polizeibehörde auch auf Grund des § 10, II, 17 
ALR. einschreiten, sei es daß es sich um öffentliche Ankündigungen und 
Bezeichnungen handelt, welche den Irrtum erwecken, daß eine behörd- 
liche Genehmigung besteht, z. B. wenn der Inhaber eines Drogen- 
geschäfts sich als Apotheker bezeichnet (vgl. OVG. E. vom 1. August 
1876 in Bd. 1 S. 319 und vom 14. Dezember 1878 Bd. 4 S. 342, 
vom 9. Februar 1881 MBl. S. 80). Dagegen hat man für zulässig 
erachtet, Bezeichnung einer Drogenhandlung als „Apothekerwaren- 
handlung“ oder Handlung medizinischer Drogen“ oder die Waren- 
aufschrift „Arzneimittel,“ anderseits hat man wieder für unzulässig 
erachtet die Aufschrift eines kaufmännischen Geschäfts als „Medizinal- 
drogenhandlung.“ Die Grenze wird darin zu suchen sein, ob nach 
Lage des Falls eine Täuschung des Publikums bezweckt und möglich war. 
Bezüglich der etwaigen Untersagung des ferneren Gewerbebetriebes 
oder Zurücknahme der bereits erteilten Approbation sind maßgebend 
die allgemeinen Bestimmungen der §§ 40, 53, 54 RG0. 
Fähig einer Apotheke vorzustehen, sind nur diejenigen, welche die 
pharmazeutische Prüfung vollständig bestanden haben. Die die Prüfung 
der Apotheker betreffenden gesetzlichen Bestimmungen sind enthalten in 
der Bek. vom 5. März 1875 (ZBl. S. 167) mit Anderungen vom 
25. Dezember 1879 (ZBl. S. 850), vom 6. Mai 1884 (Z31.
	        
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