286 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Apotheker sei, und als solcher von der Medizinalbehörde approbiert
werde (§ 2). Fällt daher eine Apotheke einem nicht gelernten Apotheker,
sei es durch Erbgangsrecht oder durch andere zum Erwerb eines
Eigentums geschickte Titel zu, so muß er solche binnen Jahresfrist,
welche jedoch bei erheblichen Umständen auf 6 Monate erweitert
werden kann, auf einen gqualifizierten Besitzer bringen, bis dahin aber
solche durch einen approbierten und vereideten Provisor verwalten
lassen (§ 3). Nur den Witwen eines privilegierten Apothekers während
ihres Witwenstandes und den minorennen Kindern desselben bis zu
ihrer Großjährigkeit soll es nach wie vor vergönnt sein, die Apotheke
durch einen qualifizierten Provisor verwalten zu lassen (§ 4). Sobald
indessen ein Sohn, welcher die Apothekerkunst gelernt hat, solche
annehmen oder eine Tochter an solchen sich verheiraten will, so hört
die Administration derselben auf, und der Annehmer muß die Mit-
erben nach einer billig-mäßigen Taxe abfinden, da dem Staat daran
belegen ist, daß die Apotheken sich in den Händen gelernter Apotheker
efinden und nicht durch den Weg der Versteigerung zu gar zu hohen
Preisen getrieben werden (§ 5). Wenn an einem Orte, wo bereits
privilegierte Apotheken vorhanden sind, neue Apothekenprivilegien
nachgesucht werden (§ 6), so entscheidet darüber jetzt der Oberpräsident.
Die nach der Reichsgewerbeordnung § 29 für den Betrieb der Apotheker
erforderliche Approbation, d. h. die besondere staatliche Genehmigung
zum Betriebe des Apothekergewerbes, welche auf Grund eines Nach-
weises der Befähigung erteilt wird, wird von dem Medizinalminister
erteilt. Bei Betrieb des Gewerbes ohne Approbation tritt Bestrafung
auf Grund des § 147 Ziffer 1 GO. ein (Geldstrafe bis zu 300 M. im
Unvermögensfalle Haft). Zwecks Verhinderung unerlaubten Betriebes
kann in Preußen die Polizeibehörde auch auf Grund des § 10, II, 17
ALR. einschreiten, sei es daß es sich um öffentliche Ankündigungen und
Bezeichnungen handelt, welche den Irrtum erwecken, daß eine behörd-
liche Genehmigung besteht, z. B. wenn der Inhaber eines Drogen-
geschäfts sich als Apotheker bezeichnet (vgl. OVG. E. vom 1. August
1876 in Bd. 1 S. 319 und vom 14. Dezember 1878 Bd. 4 S. 342,
vom 9. Februar 1881 MBl. S. 80). Dagegen hat man für zulässig
erachtet, Bezeichnung einer Drogenhandlung als „Apothekerwaren-
handlung“ oder Handlung medizinischer Drogen“ oder die Waren-
aufschrift „Arzneimittel,“ anderseits hat man wieder für unzulässig
erachtet die Aufschrift eines kaufmännischen Geschäfts als „Medizinal-
drogenhandlung.“ Die Grenze wird darin zu suchen sein, ob nach
Lage des Falls eine Täuschung des Publikums bezweckt und möglich war.
Bezüglich der etwaigen Untersagung des ferneren Gewerbebetriebes
oder Zurücknahme der bereits erteilten Approbation sind maßgebend
die allgemeinen Bestimmungen der §§ 40, 53, 54 RG0.
Fähig einer Apotheke vorzustehen, sind nur diejenigen, welche die
pharmazeutische Prüfung vollständig bestanden haben. Die die Prüfung
der Apotheker betreffenden gesetzlichen Bestimmungen sind enthalten in
der Bek. vom 5. März 1875 (ZBl. S. 167) mit Anderungen vom
25. Dezember 1879 (ZBl. S. 850), vom 6. Mai 1884 (Z31.