§ 72. Gesundheitspolizei. 287
S. 155) und vom 6. Juli 1889 (ZBl. S. 421). Für die Prüfung
der Apothekergehilfen ist maßgebend die Bek. vom 13. November
1875 (ZBl. S. 761), in der Fassung der Abänderungen vom
4. Februar 1879 (ZBl. S. 91), vom 25. Dezember 1879 (ZBl.
S. 850), vom 23. Dezember 1882 (ZBl. S. 458), vom 13. Januar
1883 (ZBl. S. 12), vom 20. Februar 1902 (ZBl. S. 36).
Die approbierten Apotheker unterliegen auch einer Vereidigung,
welche peregelt ist durch Verf. vom 29. Dezember 1869 (MBl. 70
S. 74).
Das Apothekergewerbe gibt die ausschließliche Befugnis, gewisse
Heilmittel, Drogen und chemische Präparate herzustellen und feilzu-
halten. Die nach ärztlichem Rezept verordneten Heilmittel müssen nach
genauer Vorschrift (Arzneibuch) zubereitet, aufbewahrt und vorrätig
gehalten werden.
Für die Arzneien und deren Zubehör bestehen Apothekertaxen,
(6 80 Gg.), welche alljährlich vom Medizinalminister festgesetzt
werden. Überschreitung ist strafbar nach § 148 Ziffer 8 GO. Er-
mäßigungen der Taxe durch freie Vereinbarungen sind zulässig (6 80
Die Apotheken unterstehen der Aufsicht des Kreisarztes und werden
von diesem periodisch kontrolliert.
Zwecks Erörterung aller Fragen und Angelegenheiten, welche den
Apothekerberuf oder die Arzneiversorgung betreffen oder auf die Wahr-
nehmung und Vertretung der Standesinteressen der Apotheker gerichtet
find, sind durch Verordn. vom 2. Februar 1901 (GS. S. 49)
Apothekerkammern errichtet worden, und zwar eine für jede
Provinz mit dem Sitze am Antssitze des Oberpräsidenten (für die
Provinz Brandenburg und den Stadtkreis Berlin mit dem Sitze in
Berlin). Die Einrichtung dieser Kammern entspricht fast völlig den
Arztekammern. Ee besteht, wie bei diesen, ein Ausschuß, der Apotheker-
kammerausschuß, der sich aus den Delegierten der Kammern zusammen-
setzt und in Berlin seinen Sitz hat. Er hat im wesentlichen dieselbe
vorberatende und vermittelnde Stellung, wie der Arztekammerausschuß.
Er ist, auch wie dieser, die Mittelsperson und das Bindeglied zwischen
den Kammern und dem Medizinalminister.
Es bedarf noch endlich der Erwähnung, daß eine reichsgesetzliche
Regelung des gesamten Apothekenwesens für das Gebiet des Deutschen
Reichs unmittelbar bevorsteht.
Der dem Reichstag März 1907 zugegangene Entwurf eines Reichs-
Apothekengesetzes zielt auf Abstellung der Mißstände hin, die sich im
Apothekenwesen ausgebildet haben und auf die seit vielen Jahren, wenn
auch aus verschiedenen Gesichtspunkten heraus, von Apothekenbesitzern,
unselbständigen Apothekern und den Arzpneiverbrauchern hingewiesen
worden ist. Als Mißstände werden in den Erläuterungen zum Ent-
wurf angegeben, vom Standpunkt des Apothekerberufs die namentlich
für unbemittelte Bewerber bestehende Schwierigkeit, in den Besitz
einer Apotheke zu gelangen, sowie die Verschuldung zahlreicher Apotheken
auf Grund zu hoher Kaufpreise; vom Standpunkt der öffentlichen