Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 72. Gesundheitspolizei. 287 
S. 155) und vom 6. Juli 1889 (ZBl. S. 421). Für die Prüfung 
der Apothekergehilfen ist maßgebend die Bek. vom 13. November 
1875 (ZBl. S. 761), in der Fassung der Abänderungen vom 
4. Februar 1879 (ZBl. S. 91), vom 25. Dezember 1879 (ZBl. 
S. 850), vom 23. Dezember 1882 (ZBl. S. 458), vom 13. Januar 
1883 (ZBl. S. 12), vom 20. Februar 1902 (ZBl. S. 36). 
Die approbierten Apotheker unterliegen auch einer Vereidigung, 
welche peregelt ist durch Verf. vom 29. Dezember 1869 (MBl. 70 
S. 74). 
Das Apothekergewerbe gibt die ausschließliche Befugnis, gewisse 
Heilmittel, Drogen und chemische Präparate herzustellen und feilzu- 
halten. Die nach ärztlichem Rezept verordneten Heilmittel müssen nach 
genauer Vorschrift (Arzneibuch) zubereitet, aufbewahrt und vorrätig 
gehalten werden. 
Für die Arzneien und deren Zubehör bestehen Apothekertaxen, 
(6 80 Gg.), welche alljährlich vom Medizinalminister festgesetzt 
werden. Überschreitung ist strafbar nach § 148 Ziffer 8 GO. Er- 
mäßigungen der Taxe durch freie Vereinbarungen sind zulässig (6 80 
  
Die Apotheken unterstehen der Aufsicht des Kreisarztes und werden 
von diesem periodisch kontrolliert. 
Zwecks Erörterung aller Fragen und Angelegenheiten, welche den 
Apothekerberuf oder die Arzneiversorgung betreffen oder auf die Wahr- 
nehmung und Vertretung der Standesinteressen der Apotheker gerichtet 
find, sind durch Verordn. vom 2. Februar 1901 (GS. S. 49) 
Apothekerkammern errichtet worden, und zwar eine für jede 
Provinz mit dem Sitze am Antssitze des Oberpräsidenten (für die 
Provinz Brandenburg und den Stadtkreis Berlin mit dem Sitze in 
Berlin). Die Einrichtung dieser Kammern entspricht fast völlig den 
Arztekammern. Ee besteht, wie bei diesen, ein Ausschuß, der Apotheker- 
kammerausschuß, der sich aus den Delegierten der Kammern zusammen- 
setzt und in Berlin seinen Sitz hat. Er hat im wesentlichen dieselbe 
vorberatende und vermittelnde Stellung, wie der Arztekammerausschuß. 
Er ist, auch wie dieser, die Mittelsperson und das Bindeglied zwischen 
den Kammern und dem Medizinalminister. 
Es bedarf noch endlich der Erwähnung, daß eine reichsgesetzliche 
Regelung des gesamten Apothekenwesens für das Gebiet des Deutschen 
Reichs unmittelbar bevorsteht. 
Der dem Reichstag März 1907 zugegangene Entwurf eines Reichs- 
Apothekengesetzes zielt auf Abstellung der Mißstände hin, die sich im 
Apothekenwesen ausgebildet haben und auf die seit vielen Jahren, wenn 
auch aus verschiedenen Gesichtspunkten heraus, von Apothekenbesitzern, 
unselbständigen Apothekern und den Arzpneiverbrauchern hingewiesen 
worden ist. Als Mißstände werden in den Erläuterungen zum Ent- 
wurf angegeben, vom Standpunkt des Apothekerberufs die namentlich 
für unbemittelte Bewerber bestehende Schwierigkeit, in den Besitz 
einer Apotheke zu gelangen, sowie die Verschuldung zahlreicher Apotheken 
auf Grund zu hoher Kaufpreise; vom Standpunkt der öffentlichen 
  
 
	        
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