§ 4. Rechtliche Stellung des Staatsoberhauptes. 11
künften der Domänen und Forsten. Diese Rente betrug ursprünglich
2500 000 Taler, wurde 1859 um jährlich 500 000 Taler und 1868
um jährlich 1 Million Taler erhöht. Jetzt seit dem Ges. v. 20. Februar
1889 (GS. S. 27), betreffend die Erhöhung der Krondotation beträgt
die Kronrente im ganzen 15719 296 M. Außerdem gehört zur
Krondotation das Nutzungsrecht bezüglich einer Anzahl Schlösser nebst
Gärten und Parks (§ 2 des Ges. v. 27. Januar 1868 GS. S. 61
und Ges. v. 20. Februar 1889 GS. S. 27, letzteres bezüglich des
Schlosses nebst Gebäuden und Gärten zu Kiel).
Aus der Rente des Kronfideikommißfonds und der Kronrente hat
der König für den Unterhalt des Königlichen Hauses, Königlichen
Hofstaates und sämtlicher prinzlichen Hofstaaten zu sorgen. Nur
nach Maßgabe der Hausgesetze kann der König von den Familien-
mitgliedern wegen dieser Sustentationspflicht in Anspruch genommen
werden (8§ 6 EG. z. ZP0.).
Ehrenrechte des Königs. An Ehrenrechten stehen dem Könige zu:
Die Königlichen Amtsbezeichnungen („Seine Majestät“, „Allerhöchst"“),
Titel, Wappen (größeres, mittleres und kleineres), und Insignien
(Krone, Reichsapfel, Schwert und Zepter), Fürbitte im Kirchengebet,
feierlicher Empfang auf Reisen. Für Sterbefälle ist allgemeine Landes-
trauer vorgeschrieben und näher geregelt durch Ges. vom 14. April
1903 (GS. S. 115).
Zur Verwaltung der persönlichen und Vermögensangelegenheiten des
Königs und des Königlichen Hauses dient das Ministerium des
Königlichen Hauses unter einem Minister, der ebenso wie die vor-
tragenden Räte des Ministeriums nicht Staatsbeamter, sondern Hof-
beamter ist. Das Ministerium ist zuständig für die Verwaltung der
Königlichen Familiengüter (Kronfideikommißvermögen), die Leitung der
Königlichen Hausarchive, die Bearbeitung der Standessachen des
Königlichen Hauses. Zu seinem Geschäftsbereiche gehören das König-
liche Heroldsamt (maßgebende und oberste Behörde für Standessachen
und Standeserhöhungen), das Königliche Hausarchiv, die Königliche
Hofkammer mit einem Hofkammerpräsidenten an der Spitze und das
Königlich Prinzliche Familienfideikommiß.
Regentschaft. 1) Vertretung des Königs. ) (Regent, Stellver-
treter). Art. 56 —59 Ul.
Wenn der König minderjährig oder sonst dauernd verhindert ist,
selbst zu regieren, so übernimmt derjenige volljährige Agnat (Art. 53),
welcher der Krone am nächsten steht, die Regentschaft. Er hat sofort
die Kammern zu berufen, die in vereinigter Sitzung über die Not-
wendigkeit der Regentschaft beschließen (Art. 56 VII.).
1) Literatur: Graßmann i. Arch. f. öffentl. Recht Bd. 6 S. 489 ff., Peters,
Die Regentschaft 1889, Preuß. Jahrbücher 1858 S. 446, v. Kirchenheim, Regent-
schaft, 1871, Fricker i. d. Zeitschrift f. d. gesamte Staatswissenschaft Bd. 31 S. 199 ff.
2) Literatur: Seydel S. 450; v. Gerber, Grundzüge S. 98; H. Schulze 1 872,
Schwartz S. 160. Gegen die Zulässigkeit einer vorübergehenden Vertretung sprechen
sich grundsätzlich aus, Preuß. Jahrb. 1858 S. 446; G. Meyer S. 255 Anm. 2.
Vgl. auch Zorn= v. Rönne Bd. 1 S. 242.