§ 73. Polizeikosten. 295
Unter den unmittelbaren Kosten der Polizeiverwaltung sind die-
jenigen Ausgaben zu verstehen, die durch die Einsetzung und den Unter-
halt des verwaltenden Personals, und durch dessen Ausrüstung mit dem
zum Dienstbetriebe Erforderlichen an Grundstücken, Materialien, Ge-
räten, Hilfsleistungen dritter unmittelbar erwachsen. Mittelbar
dagegen sind diejenigen, welche erst infolge der verwaltenden Tätigkeit
durch die Ausführung der im Verwaltungswege getroffenen Anordnungen,
durch die Herstellung polizeimäßiger Zustände in der Außenwelt, also
mittelbar entstehen. Zu solcher Herstellung sind in der Regel be-
züglich ihres persönlichen Verhaltens und ihres Eigentums, ausnahms-
weise kraft besonderer Gesetzesnorm (z. B. für das Wege= und Armen-
wesen), auch die öffentlichen Korporationen zunächst verpflichtet; erst
wenn die Polizeibehörde ihre Anordnungen an deren Stelle und im
Wege des Zwanges selbst ausführt, werden die uneinziehbaren Kosten
der Ausführung aus den Kosten dritter zu solchen der Polizeiverwaltung.
Da ferner die Gemeinden gewisse Einrichtungen und Organisationen,
die für die Zwecke der Polizei und deren Ausrüstung mit dem nötigen
Hilfspersonal und den sachlichen Hilfsmitteln unentbehrlich sind, viel-
fach zweckmäßiger und billiger, als die Polizeibehörde selbst, errichten
und unterhalten können, und da sie auch anderenfalls deren Kosten
tragen müßten, so haben sie — auch nach der formellen Trennung der
Polizei= von der Kommunalverwaltung (§ 166 der Städteordnung
von 1808) — für solche Einrichtungen auch fernerhin Sorge getragen
und diese zur Disposition und Benutzung der Polizei bereit gehalten,
z. B. diejenigen für das Nachtwach= und Feuerlöschwesen. Nach
dem geltenden Recht steht die Gemeinde, welche eine kommunale,
polizeilichen Zwecken dienende Veranstaltung selbsttätig zu unterhalten
rechtlich verpflichtet ist, bezüglich aller Anforderungen, die im Polizei-
interesse an deren Ergänzung oder Erhaltung gestellt werden, der
Polizeibehörde genau in derselben Weise gegenüber, wie ein Privat-
mann, der sein Eigentum oder sein Verhalten den öffentlichen Interessen
gemäß zu gestalten hat (OVG. E. Bd. 18 S. 144/5). Deshalb sind
die durch solche kommunale Einrichtungen entstehenden Kosten (wenn-
gleich jene anderenfalls von der Polizei selbst zur Vervollständigung
ihrer Organisation bätten getroffen werden müssen), dennoch nicht un-
mittelbare, sondern mittelbare Kosten der Polizeiverwaltung (OVG. E.
vom 23. Oktober 1894 Bd. 27 S. 62/64 in v. Kamptz Bd. 1 S. 522,
529, 531; E. Bd. 36 S. 151, RG. E. in Zivils. Bd. 35 S. 29é6.)
Der vorstehenden Unterscheidung wird auch das Gesetz vom 20. April
1892 (SG. S. 87) gerecht, welches allerdings nur die Kosten der
Königlichen Polizeiverwaltungen in Stadtgemeinden regelt. Im übrigen
gilt der allgemeine Grundsatz des § 3 des Ges. vom 11. März 1850,
wonach die Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung mit Ausnahme der
Gehälter von den Gemeinden zu bestreiten sind.
Bezüglich derjenigen Stadtgemeinden, in welchen die örtliche Polizei-
verwaltung ganz oder teilweise von einer Königlichen Behörde geführt
wird, übernimmt nach § 1 des Gesetzes vom 20. April 1892 der Staat
alle durch diese Verwaltung entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten