Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

296 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
für das Nachtwachtwesen und erhebt grundsätzlich alle mit dieser Ver- 
waltung verbundenen Einnahmen. Jedoch haben nach Maßgabe der 
Zivilbevölkerung die Stadtgemeinden bestimmte Beiträge für jeden 
Kopf der Bevölkerung zu leisten. Als derartige Verwaltungskosten 
werden im § 2 genannt sämtliche Dienstbezüge (Besoldungen, Remune- 
rationen, Wohnungsgeldzuschüsse, Lokal= und Stellenzulagen, Dienst- 
aufwands-, Mietsentschädigungen, Equipagen= und Pferdeunterhaltungs- 
gelder), Pensionen und Wartegelder der Polizeibeamten, Witwen= und 
Waisengelder für Hinterbliebene solcher Beamten, Fuhr= und Transport- 
kosten, Mieten für Dienstwohnungen, Kosten für Bekleidung und Aus- 
rüstung der Schutzmannschaft, für Bureaubedürfnisse, für Beschaffung und 
bauliche Unterhaltung der Polizeidienstgebäude,, Polizeigefängniskosten 
und besondere Ausgaben im Interesse der örtlichen Polizeiverwaltung 
( 2). Nach der Begründung (S. 19/20) des Ges. vom 20. April 
1892 gehören nicht zu den Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung Aus- 
gaben für Beschaffung und Unterhaltung von Einrichtungen und An- 
stalten, welche vorwiegend kommunalen Zwecken dienen, aber oft im 
polizeilichen Interesse notwendig sind, wie beispielsweise Kosten für 
Straßenpflasterung, Straßenreinigung, -beleuchtung, Kanalisations= und 
Wasserleitungsanlagen, städtische Feuerlöschanstalten, Schlachthäuser, 
Markthallen, Anstalten zur Untersuchung von Lebensmitteln und 
Gebrauchsgegenständen, Vorkehrungen gegen ansteckende Krankheiten, 
Armen= und Krankenhäuser, Abdeckereiplätze und dergl. Die Stadt- 
gemeinden sind ferner verpflichtet, die ihnen gehörigen Grundstücke, 
Gebäude, Inventarienstücke und Einrichtungen, welche gegenwärtig 
den Zwecken der königlichen Ortspolizeiverwaltung dienen, auch 
ferner auf die Dauer des Bedürfnisses für diese Zwecke unentgeltlich 
herzugeben (§ 4). Anderseits tritt in denjenigen Stadtgemeinden, 
welchen einzelne Zweige der Ortspolizeiverwaltung (Wohlfahrtspolizei, 
aber auch Bau-, Gewerbe-, Markt-, Schul-, Feld-, Jagd= und Feuer- 
polizei, Gesundheitspolizei) überwiesen sind, eine der Minderausgabe 
des Staates entsprechende Ermäßigung des nach Maßgabe der Kopf- 
zahl der Zivilbevölkerung zu zahlenden Beitragssatzes ein, die Höhe 
dieses ermäßigten Satzes wird von dem Oberpräsidenten festgesetzt. 
Gegen den Festsetzungsbeschluß des Oberpräsidenten findet innerhalb 
zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgericht statt (§ 6). 
Hervorzuheben ist, daß die Übertragung der Wohlfahrtspolizei auf die 
Städte nur auf Widerruf erfolgt und einen Beschluß des Ministers 
des Innern im Einverständnis mit dem zuständigen Ressortminister 
voraussetzt. Für die Übertragung der Baupolizei in den drei Residenz- 
städten Berlin, Charlottenburg und Potsdam bleibt die königliche 
Genehmigung vorbehalten. 
Bezüglich der Berechnung der der Minderausgabe des Staates 
entsprechenden Ermäßigung des Satzes für den Beitrag der Stadt- 
gemeinde zu den Polizeikosten hat sich das OVG. in dem Urteil vom 
12. März 1901 (Bd. 40 S. 136) dahin ausgesprochen, daß sich die 
Ermäßigung nach den Ausgaben bestimmt, die der Staat bei eigener 
Verwaltung der abgegebenen oder nicht mit übernommenen Polizeizweige
	        
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