296 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
für das Nachtwachtwesen und erhebt grundsätzlich alle mit dieser Ver-
waltung verbundenen Einnahmen. Jedoch haben nach Maßgabe der
Zivilbevölkerung die Stadtgemeinden bestimmte Beiträge für jeden
Kopf der Bevölkerung zu leisten. Als derartige Verwaltungskosten
werden im § 2 genannt sämtliche Dienstbezüge (Besoldungen, Remune-
rationen, Wohnungsgeldzuschüsse, Lokal= und Stellenzulagen, Dienst-
aufwands-, Mietsentschädigungen, Equipagen= und Pferdeunterhaltungs-
gelder), Pensionen und Wartegelder der Polizeibeamten, Witwen= und
Waisengelder für Hinterbliebene solcher Beamten, Fuhr= und Transport-
kosten, Mieten für Dienstwohnungen, Kosten für Bekleidung und Aus-
rüstung der Schutzmannschaft, für Bureaubedürfnisse, für Beschaffung und
bauliche Unterhaltung der Polizeidienstgebäude,, Polizeigefängniskosten
und besondere Ausgaben im Interesse der örtlichen Polizeiverwaltung
( 2). Nach der Begründung (S. 19/20) des Ges. vom 20. April
1892 gehören nicht zu den Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung Aus-
gaben für Beschaffung und Unterhaltung von Einrichtungen und An-
stalten, welche vorwiegend kommunalen Zwecken dienen, aber oft im
polizeilichen Interesse notwendig sind, wie beispielsweise Kosten für
Straßenpflasterung, Straßenreinigung, -beleuchtung, Kanalisations= und
Wasserleitungsanlagen, städtische Feuerlöschanstalten, Schlachthäuser,
Markthallen, Anstalten zur Untersuchung von Lebensmitteln und
Gebrauchsgegenständen, Vorkehrungen gegen ansteckende Krankheiten,
Armen= und Krankenhäuser, Abdeckereiplätze und dergl. Die Stadt-
gemeinden sind ferner verpflichtet, die ihnen gehörigen Grundstücke,
Gebäude, Inventarienstücke und Einrichtungen, welche gegenwärtig
den Zwecken der königlichen Ortspolizeiverwaltung dienen, auch
ferner auf die Dauer des Bedürfnisses für diese Zwecke unentgeltlich
herzugeben (§ 4). Anderseits tritt in denjenigen Stadtgemeinden,
welchen einzelne Zweige der Ortspolizeiverwaltung (Wohlfahrtspolizei,
aber auch Bau-, Gewerbe-, Markt-, Schul-, Feld-, Jagd= und Feuer-
polizei, Gesundheitspolizei) überwiesen sind, eine der Minderausgabe
des Staates entsprechende Ermäßigung des nach Maßgabe der Kopf-
zahl der Zivilbevölkerung zu zahlenden Beitragssatzes ein, die Höhe
dieses ermäßigten Satzes wird von dem Oberpräsidenten festgesetzt.
Gegen den Festsetzungsbeschluß des Oberpräsidenten findet innerhalb
zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgericht statt (§ 6).
Hervorzuheben ist, daß die Übertragung der Wohlfahrtspolizei auf die
Städte nur auf Widerruf erfolgt und einen Beschluß des Ministers
des Innern im Einverständnis mit dem zuständigen Ressortminister
voraussetzt. Für die Übertragung der Baupolizei in den drei Residenz-
städten Berlin, Charlottenburg und Potsdam bleibt die königliche
Genehmigung vorbehalten.
Bezüglich der Berechnung der der Minderausgabe des Staates
entsprechenden Ermäßigung des Satzes für den Beitrag der Stadt-
gemeinde zu den Polizeikosten hat sich das OVG. in dem Urteil vom
12. März 1901 (Bd. 40 S. 136) dahin ausgesprochen, daß sich die
Ermäßigung nach den Ausgaben bestimmt, die der Staat bei eigener
Verwaltung der abgegebenen oder nicht mit übernommenen Polizeizweige