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während desjenigen Zeitraumes aufzuwenden gehabt haben würde,
für welchen der Oberpräsident den ermäßigten Beitragssatz festsetzt.
Der Festsetzung ist die durch Schätzung zu ermittelnde Minderausgabe
des Staates zugrunde zu legen. Ausgaben, die dem Staate in der
Vergangenheit erwachsen sind, sind dabei ebensowenig unbedingt maß-
gebend, wie diejenigen, welche die Stadt in Zukunft voraussichtlich
aufwenden muß; nicht ausgeschlossen ist es jedoch, aus beiden Faktoren
Anhaltspunkte für die Schätzung zu entnehmen. Der Festsetzungs-
beschluß, den der Oberpräsident auf Grund des § 6 des Gesetzes vom
20. April 1892 faßt, ist inhaltlich ein einseitiger Verwaltungsakt,
aber weder eine zwischen zwei Parteien ergehende richterliche Entscheidung,
noch eine Veranlagung eines Steuerpflichtigen durch die Steuerbehörde.
Die Verpflichtung der Stadtgemeinden mit Königl. Polizeiverwaltung,
zu den Ausgaben dieser Verwaltung beizutragen, entsteht nicht erst,
etwa wie eine Steuerschuld, durch eine Veranlagung oder Heranziehung
der Stadtgemeinde, sondern erwächst unmittelbar aus dem Gesetze. Der
Festsetzungsbeschluß des Oberpräsidenten hat die gleiche Bedeutung wie
die Bestimmung des Beitragssatzes durch das Gesetz selbst. Sobald
die Entschließung des Oberpräsidenten der Stadtgemeinde durch Zu-
stellung des Beschlusses bekannt gegeben worden ist, steht der Kopfsatz
fest, den sie für das Jahr, auf welches sich der Beschluß erstreckt, zu
entrichten hat. Sowohl die Stadtgemeinde als auch der Staatsfiskus
erhalten hierdurch den Anspruch, daß der gesetzliche Beitrag der
Stadtgemeinde zu den Polizeiverwaltungskosten diesem Kopfsatz ent-
sprechend berechnet werde, vorbehaltlich des der Stadtgemeinde zu-
stehenden Rechtes, den Beschluß innerhalb 2 Wochen mittels Klage
bei dem Oberverwaltungsgericht anzufechten. Geschieht dies, so geht
die Befugnis und Verpflichtung zur Festsetzung des Kopfsatzes von
dem Oberpräsidenten auf das Oberverwaltungsgericht über (OVG.
E. vom 12. März 1901 Bd. 40 S. 136 in v. Kamntz, Erg.
Bd. 2 S. 67).
Festsetzung und zwangsweise Beschaffung von Polizei-
kosten. Hierbei sind zwei Fälle zu unterscheiden: Ist die Ortspolizei
befugt, die Gemeinde zur Herstellung eines polizeimäßigen Zustandes
durch eine polizeiliche Verfügung anzuhalten, so kann sie die Festsetzung
durch Zwangsmittel anordnen und androhen. Es greifen alsdann die
Vorschriften der 88 127, 132 LVG. Platz. Ist die Gemeinde nicht
zur selbsttätigen Herstellung von Zuständen, sondern nur zur Bestreitung
polizeimäßiger Ausgaben verpflichtet, dann ist es Aufgabe der Orts-
polizei oder der polizeilichen Aufsichtsbehörde, nach Feststellung des
Kostenbetrages, dessen die Polizei zur Erfüllung ihrer Aufgabe bedarf,
bei der Kommunalaufsichtsbehörde die Feststellung der gesetzlichen
Verpflichtung der Stadtgemeinde zur Zahlung dieses Beitrages zu
verlangen (OVG. E. Bd. 20 S. 68/69 und E. vom 28. Mai 1895
PVBI. XVI 473). Weigert sich die Gemeinde, die erforderlichen
Geldmittel zu bewilligen, so können von der kommunalen Aussichts-
behörde die erforderlichen Mittel im Wege der Zwangsetatisierung
beschafft werden.