Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§5 78. Das Verfahren in Auseinandersetzungsangelegenheiten. 305 
raums erlöschen, wobei jedoch auch hier jederzeitige Ablösung durch 
Kapitalzahlung gestattet ist (8§ 7, 64). 
2. Besonders vereinbarte Erbpacht-, Erbzins= oder Eigentumskanons 
oder Zinsen sind nicht durch Rentenzahlungen ablösbar (Ablösungs- 
gesetz § 65 Abs. 1—3). 
3. Abgaben an geistliche Anstalten und Schulanstalten, fromme und 
milde Stiftungen werden nach den Marktpreisen in eine Roggenernte 
verwandelt, die zum 25 fachen (bei Beantragung durch den Berechtigten 
zum 22⅜ fachen) Betrage abzulösen, oder nach dem jährlichen Markt- 
preise in Geld weiterzuzahlen ist; (Ges. vom 27. April 1872 GS. 
S. 147]; Ges. vom 11. Juni 1873 [GS. S. 356] § 5 und Ges. 
vom 15. März 1879 (GS. S. 123.). 
4. Bei Mühlenabgaben wird die Vorfrage, ob sie als gewerbliche 
Abgaben aufgehoben oder als Grundabgaben ablösbar seien, durch das 
Oberlandeskulturgericht entschieden (Ablösungsgesetz § 113 und Ges. 
vom 11. März 1850 GS. S. 146 F 3). 
8 78. Das Verfahren in Anseinaudersetzungs- 
angelegenheiten. 
Das Verfahren zwecks Ablösung und Regulierung, welches auch 
die Erörterung und Entscheidung von Streitpunkten in sich schließt, 
ist besonders gestaltet und besonderen Behörden, den Auseinander- 
setzungsbehörden, vornehmlich den Generalkommissionen überwiesen. 
Das Nähere über Organisation und Zusammensetzung der General- 
kommissionen s. S. 96 ff. 
Als Organe der Generalkommissionen sind Spezialkommissare 
angestellt. Auch können die Geschäfte anderen Staats= und Kommunal= 
beamten übertragen werden. Endlich bestehen noch Kreisver- 
mittelungsbehörden welche zur Beförderung gütlicher Ver- 
einigungen in den zur Zuständigkeit der Auseinandersetzungsbehörden 
gehörigen Angelegenheiten bestellt werden und ihre Geschäfte unter 
Direktion des Kreislandrats und der Generalkommission führen. Sie 
bestehen aus zwei bis sechs Mitgliedern. Die Wahl dieser Kreisver- 
ordneten ist dem Kreistage, der auch über ihre Anzahl zu beschließen 
hat, überlassen und bedarf der Bestätigung durch die Generalkommission. 
Nachdem die Kreisvermittlungsbehörden schon seit geraumer Zeit nicht 
mehr in die Lage gekommen sind, Auseinandersetzungen durchzuführen, 
ist ihre Tätigkeit gegenwärtig vorzugsweise eine gutachtliche und wird 
in Anspruch genommen, wenn es sich darum handelt, ob von einer 
Zusammenlegung erhebliche Verbesserungen der Landeskultur zu erwarten, 
ferner, wenn sich Streitigkeiten über die Planlagen der zur Ausein- 
andersetzung gehörigen Grundstücke ergeben, und die Beteiligten bean- 
tragen, daß darüber die Kreisvermittlungsbehörde gehört werde. 
Ubrigens können Kreisverordnete, welche dazu geneigt sind, auch mit 
der Bearbeitung von Auseinandersetzungen von der Generalkommission 
beanftragt werden, und unter Umständen als Mitglieder eines Schieds- 
gerichts unter Obmannschaft des Landrats behufs Feststellung des 
Wertes von baulichen Anstalten, Forsten und Torflagern bei der Ab- 
Altmann, Handbuch der Verfaffung II. 20 
 
	        
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