308 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
einandersetzung enthält und einen die Auseinandersetzung speziell be-
treffenden Teil, welcher im einzelnen den ÜUberweisungeplan erbeben soll.
Der Entwurf dieses Rezesses liegt dem Spezialkommissar ob, welcher
auch die diesbezüglichen Verhandlungen mit den Beteiligten an Ort
und Stelle zu führen hat. Ist eine Einigung über alle Punkte erzielt
oder sind streitige Punkte durch Urteil erledigt, so geht der von dem
Spezialkommissar verfaßte Rezeßentwurf zur Prüfung seiner Bestimmt-
heit und Aktenmäßigkeit an die Generalkommission. Erst nach Prüfung
des Rezesses durch diese Behörde wird der Rezeß den Beteiligten zur
unterschriftlichen Vollziehung vorgelegt, wobei bei unbegründeter
Weigerung der Vollziehung durch Unterschrift seitens eines der Be-
teiligten die Ergänzung durch Erkenntnis zulässig ist. Demnächst
unterliegt der Rezeß der Bestätigung der Generalkommission, ausnahms-
weise auch noch der Bestätigung der Regierungen und der Provinzial-
schulkollegien, sofern deren Verwaltung unterliegende Grundstücke dabei
beteiligt sind (V. vom 30. Juni 1834 § 39).
Seiner rechtlichen Natur nach ist der Gemeinteilungerezeß ein
zwischen den Interessenten abgeschlossener Vertrag, welcher insofern
privilegiert ist, als er nach Bestätigung in allen seinen Teilen voll-
streckbar, auch den Personen, welchen der Rezeß Planstücke zuweist,
unmittelbar das Eigentum an diesen verschafft, ohne daß es einer
Besitzübergabe und Eintragung in das Grundbuch bedarf. Der Rezeß
regelt nicht nur die privatrechtlichen Beziehungen der Beteiligten, sondern
ordnet in gleicher Weise auch öffentlich rechtliche Verhältnisse, welche
Staat, Gemeinde, Kirche und Schule betreffen. Der Rezeß selbst bindet
alle Beteiligten; Rechte dritter werden nur insoweit berührt, als sie
nach dem Gesetz durch die Beteiligten oder die Auseinandersetzungs-
behörde mitvertreten gelten. Nur wegen bestimmter, im Gesetze vor-
gesehener Angelegenheiten, insbesondere in bezug auf Wege, Triften,
Bewässerungs= und Entwässerungsgräben ist binnen Jahresfrist nach
Ausführung des Rezesses eine Nachverhandlung bei der Auseinander=
gchunsebehorde für zulässig erklärt worden (V. vom 20. Juni 1817
170, 171
Die Auseinandersetzungsbehörde hat unter Überreichung einer Aus-
fertigung des Rezesses bei dem Grundbuchrichter die erforderlichen Ein-
tragungen zu veranlassen. Der Grundbuchrichter hat dem Ersuchen,
dessen materielle Prüfung ihm versagt ist (Johow-Ring, Jahrb.
Bd. 15 S. 119) zu entsprechen, wenn es formell in Ordnung ist,
sofern nicht aus dem Grundbuch selbst sich Anstände ergeben. Von
derartigen Anständen hat er die Auseinandersetzungsbehörde zu benach-
richtigen und ihr deren Erledigung zu überlassen. Abgesehen von den
Rentenbankrenten und den Domänenamortisationsrenten, für deren
Eintragung das Gesetz vom 2. März 1850 maßgebend bleibt, ist aus
den bestätigten Rezessen der bezügliche Inhalt nur in folgenden Fällen
in das Grundbuch aufzunehmen, Art. 12 AG. z. GBO
a) wenn ein im Grundbruch vermerktes Sach= oder Rechtsverhältnis
aufgehoben oder verändert wird;
b) wenn für ein mit dem Eigentum an dem Grundstücke verbundenes