Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 78. Das Verfahren in Auseinandersetzungsangelegenheiten. 309 
Recht eine Entschädigung durch ein bar oder in Rentenbriefen zu 
zahlendes Kapital von mehr als 60 M. gewährt wird; 
c) wenn das Grundstück mit einem Rechte, das zu seiner Begründung 
der Eintragung in das Grundbuch bedarf, neu belastet wird. 
Die Gemeinheitsteilungsordnung vom 7. Juni 1821 hat insofern 
noch eine Ausdehnung erfahren, als durch Gesetz vom 2. April 1872 
(GS. S. 329) die wirtschaftliche Zusammenlegung der in vermengter Lage 
befindlichen Grundstücke verschiedener Eigentümer einer Feldmark (Ver- 
koppelung) stattfindet, wenn dieselbe von den Eigentümern von mehr 
als der Hälfte der nach dem Grundsteuerkataster berechneten Fläche 
der einem Umlegungsverfahren zu unterwerfenden Grundstücke, welche 
gleichzeitig mehr als die Hälfte des Katastralreinertrages repräsentieren, 
beantragt und durch Beschluß der Kreisversammlung des Kreises, in 
welchem die beteiligten Grundstücke liegen, nach Begutachtung durch 
die Kreisvermittlungsbehörde mit Rücksicht auf die davon zu erwartende 
erhebliche Verbesserung der Landeskultur für zulässig erklärt wird. 
Handelt es sich um Grundstücke einer städtischen Feldmark, welche 
einem Kreisverbande nicht angehört, so bedarf es des zustimmenden 
Beschlusses des Magistrats und der Stadtverordneten, nachdem eine 
von denselben gewählte Kommission ihr Gutachten abgegeben hat (§ 1). 
Die Abtrennung verhältnismäßig kleinerer Grundstücke 
isterleichtert worden durch das sogen. Un schädlichkeitszeugnis 
(Ges. vom 3. März 1850 (GS. S. 145), vom 27. Juni 1860 (GS. 
S. 384]j, vom 15. Juli 1890 (GS. S. 2551). 
Jeder Grundeigentümer, sowie jeder Lehns= und Fideikommißbesitzer 
ist befugt, einzelne Gutsparzellen gegen Auferlegung fester, nach den 
Vorschriften der Ablösungsordnung ablösbarer Geldabgaben oder gegen 
Feststellung eines Kaufgeldes auch ohne Einwilligung der Lehns= oder 
Fideikommißberechtigten, Hypotheken= und Realgläubiger zu veräußern 
oder gegen andere Grundstücke zu vertauschen, sofern bei landschaftlich- 
beliehenen Gütern die Kreditdirektion, bei andern die Auseinander- 
setzungsbehörde — Generalkommission — bescheinigt, daß die Abver- 
äußerung, bezw. der Tausch den gedachten Interessenten unschädlich ist. 
Ein solches Unschädlichkeitszeugnis darf nur dann erteilt werden, wenn 
das Trennstück im Verhältnis zu dem Hauptgute von geringem Wert 
und Umfang ist, und wenn die auferlegte Geldabgabe oder das ver- 
abredete Kaufgeld den Ertrag oder den Wert des Trennstücks erreicht, 
bezw. wenn das Grundstück durch den Tausch an Wert nicht verliert. 
Das veräußerte oder vertauschte Trennstück scheidet aus dem Real- 
verbande des Hauptgutes, zu welchem dasselbe bis dahin gehört hat, 
und die demselben auferlegte Geldabgabe, sowie das verabredete Kauf- 
geld bezw. die eingetauschte Parzelle, treten in Beziehung auf die 
Lehns= und Fideikommißberechtigten, Hypotheken und Realgläubiger 
des Hauptgutes an die Stelle der abgetretenen Parzelle. Hinsichtlich 
der Verwendung der festgestellten Kaufgelder in das Hauptgut kommen 
die gesetzlichen Vorschriften über die Verwendung der Ablösungs- 
kapitalien zur Anwendung. Sind im Falle eines Tausches die gegen- 
einander vertauschten Parzellen nicht gleichwertig, so kann das Un-
	        
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