Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 4. Rechtliche Stellung des Staatsoberhauptes. § 5. Der Landtag. 13 
Regierungsgeschäfte, wofür das Staatsministerium die Verantwortlichkeit 
trägt. (Vgl. Arndt, Anm. 3 zu Art. 58 Vll.) Vor der Eidesleistung 
kann der Regent das Staatsministerium nicht verändern. (Vgl. Zorn- 
v. Rönne Bd. 1 S. 239, Graßmann l1. c. S. 506 ff. a. M. Born- 
hak, Preußisches Staatsrecht S. 206.) 
8 S. Der Laudtag. 
Die verfassungsmäßige Vertretung des preußischen Volkes bilden die 
beiden Kammern, denen seit dem Gesetz vom 30. Mai 1855 (GS. 
S. 316) die Namen „Herrenhaus“ für die Erste Kammer und „Haus 
der Abgeordneten“ für die Zweite Kammer beigelegt sind. 
A. Herrenhaus (Vl. Art. 65— 68. G. 7. Mai 1853. G. 30. Mai 
1855. V. 12. Oktober 1854. V. 10. November 1865). Die durch 
die Verfassung zur Teilnahme an der Gesetzgebung berufene Erste 
Kammer, das „Herrenhaus“, besteht aus den großjährigen Prinzen des 
Königlichen Hauses, welche zu berufen die Krone sich vorbehalten hat, 
aus Mitgliedern, welche mit erblicher Berechtigung, und aus Mitgliedern, 
welche auf Lebenszeit berufen sind. Erblich berechtigt sind: der Fürst 
von Hohenzollern (Sigmaringen, — das Haus Hohenzollern-Hechingen 
ist 1869 ausgestorben), die nach der deutschen Bundesakte vom 8. Juni 
1815 zur Standschaft berechtigten Häupter der vormaligen deutschen reichs- 
ständischen Häuser in Preußen, die übrigen nach der V. vom 3. Februar 
1847 zur Herrenkurie des Vereinigten Landtages berufenen Fürsten, 
Grafen und Herren (es sind dies die Schlesischen Fürsten und Standes- 
herren und alle mit Virilstimmen begabten oder an Kollektivstimmen 
beteiligten Fürsten, Grafen und Herren der alten Provinziallandtage), 
endlich diejenigen Personen, welchen das erbliche Recht auf Sitz und 
Stimme im Herrenhause durch besondere Verordnung verliehen wird. 
Auf Lebenszeit werden berufen: a) Präsentierte, b) die Inhaber der 
vier großen Landesämter im Königreich Preußen (Landhofmeister, Ober- 
marschall, Oberburggraf und Kanzler), c) einzelne Personen, welche 
aus besonderem Vertrauen ausersehen, und aus denen die Kronsyndici 
zur Begutachtung wichtiger Rechtsfragen, sowie zur Prüfung und Er- 
ledigung rechtlicher Angelegenheiten des Hauses bestellt werden. Das 
Präsentationsrecht steht zu 1. den Domstiftern zu Brandenburg, Merse- 
burg und Naumburg, 2. dem für jede Provinz zu bildenden Verbande 
der darin mit Rittergütern angesessenen Grafen für je einen zu Prä- 
sentierenden, 3. den Verbänden der durch ausgebreiteten Familienbesitz 
ausgezeichneten Geschlechter, welche mit diesem Rechte begnadigt sind 
(dazu gehören die Gräflich von Königsmarcksche Familie, die Familien 
von der Gröben-Langheim, von Alvensleben, von Schwerin, von der 
Schulenburg, der Verband des pommerschen schloßgesessenen Geschlechts 
von der Osten, Verband des pommerschen schloßgesessenen Geschlechts 
von Wedell, Verband des pommerschen schloßgesessenen Geschlechts 
von Borcke, Familien von Bredow, von Arnim und der Verband des 
pommerschen Geschlechts von Kleist), 4. den Verbänden des alten und 
befestigten Grundbesitzes, 5. einer jeden Landesuniversität, 6. denjenigen 
Städten, denen dieses Recht besonders beigelegt ist. Das Recht auf Sitz
	        
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