§ 79. Die Verteilung der öffentlichen Lasten bei Grundstücksteilungen. 311
rechts) sind beseitigt (Ed. vom 9. Oktober 1807 § 4 und vom
14. September 1811 § 1).
8 79. Die Verteilung der öffentlichen Lasten bei
Grundstücksteilungen.
Die Verteilung der öffentlichen Lasten bei Zerstückelungen (Dismem-
brationen oder Parzellierungen) mit Ausnahme von Westfalen, Rhein-
provinz und Hohenzollern ist gesetzlich geregelt, jetzt insbesondere durch
das Gesetz vom 25. August 1876 "s( 1—12). Über die Abgaben-
verteilung sind folgende Bestimmungen getroffen:
Die Verteilung der öffentlichen Lasten, welche bei gutsherrlich-
bäuerlichen Regulierungen, Gemeinheitsteilungen und Ablösungen er-
forderlich wird, gehört vor die Auseinandersetzungsbehörden. Die Fest-
stellung und Fortschreibung der Grundsteuer bei Dismembrationen und
Gründung neuer Ansiedelungen erfolgt nach Maßgabe des Gesetzes
vom 8. Februar 1867 durch den Katasterkontrolleur, während die
Verteilung der zu den Zwecken der Deich-, Meliorations-, Wald-
genossenschafts= und ähnlichen Verbände aufzubringenden Abgaben
und Leistungen diesen Verbänden nach Maßgabe ihrer Verfassung
zusteht. Im übrigen ist die Verteilung und zwar hinsichtlich der den
Königlichen Rentenbanken und Tilgungskassen, sowie dem Domänen-
fiskus zustehenden Renten und der aus dem Kirchen-, Pfarr-, Schul-,
und Gemeindeverbande entspringenden Abgaben und Leistungen, sofern
solche auf dem Grundbesitz haften oder mit Rücksicht auf Grundbesitz
zu entrichten sind, durch Gesetz vom 25. August 1876 (GS. S. 405),
neu geregelt. Den Maßstab für die Verteilung bildet die Grund-
und Gebäudesteuer. Falls dieser Maßstab nicht anwendbar ist, oder
von dem Verhältnisse des Ertrags= (Nutzungs-) wertes der einzelnen
Teilstücke erheblich abweicht, so ist deren besonders zu ermittelnder
Ertrags= (Nutzungs-) wert der Verteilung zugrunde zu legen, wobei
die für die Grund= und Gebäudesteuer bestehenden Vorschriften zum
Anhalte dienen sollen. Verteilt werden zunächst die Renten und zwar
durch den Katasterkontrolleur, welcher den von ihm entworfenen Ver-
teilungsplan den Beteiligten bekannt machen muß. Innerhalb 21 Tagen
steht den Beteiligten die beim Katasterkontrolleur schriftlich oder münd-
lich zu Protokoll anzubringende Beschwerde offen. Die Bestätigung
des Rentenverteilungsplanes und die Entscheidung über die angebrachten
Beschwerden erfolgt durch die Direktion der Rentenbank hinsichtlich
der dieser Bank zustehenden oder ihr zur Verwaltung überwiesenen
Renten, dagegen hinsichtlich der Domänenrenten durch die Regierung.
An Gebühren darf der Katasterkontrolleur höchstens eine Mark für
jedes Trennstück liquidieren. Außerdem sind ihm von denjenigen
Trennstückserwerbern, in deren Interesse Ermittelungen an Ort und
Stelle lediglich wegen der Rentenverteilung erforderlich werden, nach
Verhältnis der Rentenanteile die gesetzlichen Tagegelder und Reisekosten
zu vergüten. — Die aus dem Kirchen= und Pfarrverbande entspringen-
den Lasten werden in evangelischen Gemeinden durch den Gemeinde-