Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 79. Die Verteilung der öffentlichen Lasten bei Grundstücksteilungen. 311 
rechts) sind beseitigt (Ed. vom 9. Oktober 1807 § 4 und vom 
14. September 1811 § 1). 
8 79. Die Verteilung der öffentlichen Lasten bei 
Grundstücksteilungen. 
Die Verteilung der öffentlichen Lasten bei Zerstückelungen (Dismem- 
brationen oder Parzellierungen) mit Ausnahme von Westfalen, Rhein- 
provinz und Hohenzollern ist gesetzlich geregelt, jetzt insbesondere durch 
das Gesetz vom 25. August 1876 "s( 1—12). Über die Abgaben- 
verteilung sind folgende Bestimmungen getroffen: 
Die Verteilung der öffentlichen Lasten, welche bei gutsherrlich- 
bäuerlichen Regulierungen, Gemeinheitsteilungen und Ablösungen er- 
forderlich wird, gehört vor die Auseinandersetzungsbehörden. Die Fest- 
stellung und Fortschreibung der Grundsteuer bei Dismembrationen und 
Gründung neuer Ansiedelungen erfolgt nach Maßgabe des Gesetzes 
vom 8. Februar 1867 durch den Katasterkontrolleur, während die 
Verteilung der zu den Zwecken der Deich-, Meliorations-, Wald- 
genossenschafts= und ähnlichen Verbände aufzubringenden Abgaben 
und Leistungen diesen Verbänden nach Maßgabe ihrer Verfassung 
zusteht. Im übrigen ist die Verteilung und zwar hinsichtlich der den 
Königlichen Rentenbanken und Tilgungskassen, sowie dem Domänen- 
fiskus zustehenden Renten und der aus dem Kirchen-, Pfarr-, Schul-, 
und Gemeindeverbande entspringenden Abgaben und Leistungen, sofern 
solche auf dem Grundbesitz haften oder mit Rücksicht auf Grundbesitz 
zu entrichten sind, durch Gesetz vom 25. August 1876 (GS. S. 405), 
neu geregelt. Den Maßstab für die Verteilung bildet die Grund- 
und Gebäudesteuer. Falls dieser Maßstab nicht anwendbar ist, oder 
von dem Verhältnisse des Ertrags= (Nutzungs-) wertes der einzelnen 
Teilstücke erheblich abweicht, so ist deren besonders zu ermittelnder 
Ertrags= (Nutzungs-) wert der Verteilung zugrunde zu legen, wobei 
die für die Grund= und Gebäudesteuer bestehenden Vorschriften zum 
Anhalte dienen sollen. Verteilt werden zunächst die Renten und zwar 
durch den Katasterkontrolleur, welcher den von ihm entworfenen Ver- 
teilungsplan den Beteiligten bekannt machen muß. Innerhalb 21 Tagen 
steht den Beteiligten die beim Katasterkontrolleur schriftlich oder münd- 
lich zu Protokoll anzubringende Beschwerde offen. Die Bestätigung 
des Rentenverteilungsplanes und die Entscheidung über die angebrachten 
Beschwerden erfolgt durch die Direktion der Rentenbank hinsichtlich 
der dieser Bank zustehenden oder ihr zur Verwaltung überwiesenen 
Renten, dagegen hinsichtlich der Domänenrenten durch die Regierung. 
An Gebühren darf der Katasterkontrolleur höchstens eine Mark für 
jedes Trennstück liquidieren. Außerdem sind ihm von denjenigen 
Trennstückserwerbern, in deren Interesse Ermittelungen an Ort und 
Stelle lediglich wegen der Rentenverteilung erforderlich werden, nach 
Verhältnis der Rentenanteile die gesetzlichen Tagegelder und Reisekosten 
zu vergüten. — Die aus dem Kirchen= und Pfarrverbande entspringen- 
den Lasten werden in evangelischen Gemeinden durch den Gemeinde- 
 
	        
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