314 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
a) Grundstücke käuflich zu erwerben,
b) soweit erforderlich diejenigen Kosten zu bestreiten, welche entstehen
a) aus der erstmaligen Einrichtung,
6) aus der erstmaligen Regelung der Gemeinde-, Kirchen= und
Schulverhältnisse neuer Stellen von mittlerem oder kleinem Umfange
oder ganzer Landgemeinden, mögen sie auf besonders dazu angekauften
oder auf sonstigen, dem Staate gehörigen Grundstücken errichtet
werden. In Ausnahmefällen ist auch die Bildung größerer Rest-
güter zulässig (Art. I Nr. 2 des Ges. vom 20. April 1898 § 1).
Bei Uberlassung der einzelnen Stellen (§ 1) ist eine angemessene
Schadloshaltung des Staates vorzusehen. Die Uberlassung kann zu
Eigentum gegen Kapital oder Rente, oder auch in Zeitpacht erfolgen
(§& 2). Erfolgt die Überlassung der Stelle (§ 2) gegen übernahme
einer festen Geldrente (Rentengut) so kann die Ablösbarkeit
der letzteren von der Zustimmung beider Teile abhängig gemacht
werden. Die Feststellung des Ablösungsbetrages und der Kündigungs-
frist bleibt der vertragsmäßigen Bestimmung überlassen. Von dem
Rentenberechtigten darf jedoch ein höherer Ablösungsbetrag als der
25 fache Betrag nicht gefordert werden, wenn die Ablösung auf seinen
Antrag erfolgt. Bei der Eintragung der Rente in das Grundbuch
müssen die Abreden über den Ausschluß der Ablösbarkeit, sowie über
die Feststellung des Ablösungsbetrages und der Kündigungsfrist in das
Grundbuch eingetragen werden. Ist dies nicht geschehen, so gilt
dritten gegenüber die das Grundstück belastende Rente als eine solche,
welche von dem Verpflichteten nach sechsmonatiger Kündigung mit
dem zwanzigfachen Betrage abgelöst werden kann (8 3). Die im
vorstehenden zugelassene eigentümliche Übertragung eines Grund-
stücks gegen Übernahme einer festen Geldrente (Rentengut) wurde
demnächst allgemein für jedermann zulässig anerkannt durch das Gesetz
über Rentengüter vom 27. Juni 1890 (GS. S. 209). Zur Er-
gänzung und Fortbildung ergingen noch Gesetz vom 7. Juli 1891,
betr. die Beförderung der Errichtung von Rentengütern (GS. S. 279),
dazu Ausführ. Verf. vom 11. November 1891 (MBl. S. 236);
Minist. Zirk. Verf. vom 2. August 1895 (MBl. S. 220), betr. die
Erfüllung der wirtschaftlichen Vorbedingungen und Gesetz vom 12. Juli
1900 (GS. S. 300). Der Normalentwurf zu einem Rentenguts-
kaufvertrage ist in der Min. Zirk. Verf. vom 14. November 1890
(Ml. S. 264) enthalten.
Das Gesetz vom 27. Juni 1890 erklärt die eigentümliche Über-
tragung eines Grundstücks frei von Hypotheken und Grundschulden
gegen Ubernahme einer festen Geldrente allgemein für zulässig, deren
Ablösbarkeit, Ablösungsbetrag und Kündigungsfrist vereinbart werden
kann. Auch hier bedürfen die Abreden über den Ausschluß der
Ablösbarkeit, sowie über die Feststellung des Ablösungsbetrages und
der Kündigungsfrist der Eintragung in das Grundbuch, widrigenfalls
für dritte die das Grundstück belastende Rente als eine nach sechs-
monatiger Kündigung der Verpflichteten ablösbare gilt, und zwar zum
20 fachen Betrage. Der Rentenberechtigte darf, wenn er die Ablösung