§ 80. Schutzmaßregeln zur Erhaltung des Besitzstandes 2c. 315
beantragt, einen höheren als den 25 fachen Betrag nicht fordern.
Bei den Abveräußerungen zur Bildung von Rentengütern kann das
Unschädlichkeitsattest unbeschadet der Sicherheit der Realberechtigten
auch für größere Trennstücke erteilt werden (§ 1). Nach § 3 kann
eine Ergänzung bezüglich der versagten Zustimmung des Renten-
berechtigten durch richterliche Entscheidung der Auseinandersetzungs-
behörde eintreten, sofern der Erwerber des Rentenguts vertragsmäßig
in seiner Verfügung dahin beschränkt ist, daß die Zulässigkeit einer
Zerteilung des Grundstücks oder der Abveräußerung von Teilen des-
selben von der Zustimmung des Rentenberechtigten abhängig sein soll,
wobei jedoch Voraussetzung ist, daß die Zerteilung oder Abveräußerung
im gemeinschaftlichen Interesse wünschenswert erscheint. Ferner kann
der Verpflichtete, wenn dem Erwerber eines Rentenguts vertragsmäßig
die Pflicht auferlegt ist, die wirtschaftliche Selbständigkeit des über-
nommenen Grundstücks durch Erhaltung des baulichen Zustandes
darauf befindlicher oder darauf zu errichtender Gebäude, durch Er-
haltung eines bestimmten landwirtschaftlichen Inventars auf demselben
oder durch andere Leistungen dauernd zu sichern, durch richterliche
Entscheidung der Auseinandersetzungsbehörde von seiner Verpflichtung
befreit werden, wenn der Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Selb-
ständigkeit des Grundstücks überwiegende gemeinwirtschaftliche Interessen
entgegenstehen (S§ 4). In beiden Fällen des Ergänzungsverfahrens
kann der Berechtigte, wenn im Vertrage nicht etwas anderes bestimmt
ist, die Ablösung der ganzen Rente zum 25 fachen Betrage verlangen
(§5 5). Zwecks Erleichterung und Beförderung der Errichtung von
Rentengütern sind in dem Gesetze vom 7. Juli 1891 noch folgende
Bestimmungen getroffen: Auf Antrag der Beteiligten können die auf
Rentengütern von mittlerem oder kleinerem Unfange haftenden Renten
durch Vermittelung der Rentenbanken soweit abgelöst werden, als die
Ablösbarkeit derselben nicht von der Zustimmung beider Teile abhängig
gemacht ist. Die Abfindung beträgt entweder den 27 fachen Betrag
der Rente in 3½ prozentigen oder den 23 fachen Betrag der Rente
in 4 prozentigen Rentenbriefen nach deren Nennwerte oder, soweit
dies durch solche nicht geschehen kann, in barem Gelde. Die Abfindung
wird durch Zahlung einer Rentenbankrente seitens des Rentenguts-
besitzers verzinst und getilgt (S 1). Zur erstmaligen Einrichtung eines
Rentenguts durch Aufführung der notwendigen Wohn= und Wirtschafts-
gebäude kann die Rentenbank den Rentengutsbesitzern Darlehne in
3½ prozentigen oder 4 prozentigen Rentenbriefen nach dem Nennwert
oder, soweit dies durch solche nicht geschehen kann, in barem Gelde
gewähren. Die Darlehne werden durch Zahlung einer Rentenbank-
rente verzinst und getilgt. Die Darlehne sind seitens der Rentenbank
unkündbar; letztere hat jedoch das Recht, das Darlehn beziehentlich
dessen ungetilgten Rest zurückzufordern, wenn der Schuldner den Auf-
lagen zur ordnungsmäßigen Unterhaltung und Versicherung der Gebäude
nicht nachkommt, oder wenn derselbe in Konkurs gerät oder durch
Zwangesvollstreckung zur Zahlung der rückständigen Rentenbankrente
angehalten werden muß (§ 2). Den Rentengutsbesitzer treffen für