Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

316 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
die Abfindung bezw. Empfang der Darlehne folgende Verpflichtungen: 
Er hat vom Zeitpunkte der Rentenübernahme eine Rentenbankrente 
an die Rentenbank zu entrichten. Dieselbe beträgt: 
1. Falls 31/ prozentige Rentenbriefe als Abfindung oder als Dar- 
lehn gegeben sind, 4 Prozent des Nennwerts der Rentenbriefe und 
des zur Ergänzung gegebenen baren Geldes, oder 
2. falls 4 rozentige Rentenbriefe als Abfindung oder als Darlehn 
gegeben sind, 4½ Prozent des Nennwerts der Rentenbriefe und des 
zur Ergänzung gegebenen baren Geldes. 
Der Rentengutsbesitzer hat die Rentenbankrente von 4 Prozent 
während einer Tilgungsperiode von 60 ½ Jahren oder die Renten- 
bankrente von 4½ Prozent während einer Tilgungsperiode von 
56 1/12 Jahren zu entrichten (§ 3). Solange eine Rentenbankrente 
auf dem Rentengute haftet, kann die Aufhebung der wirtschaftlichen 
Selbständigkeit und die Zerteilung des Rentenguts, sowie die Ab- 
veräußerung von Teilen desselben rechtswirksam nur mit Genehmigung 
der Generalkommission erfolgen (§ 4). Erfolgt die Ablösung der 
Rente (8 1) oder die Gewährung des Darlehns (8 2) zugleich mit 
der Begründung des Rentenguts, so kann die Zahlung der Renten- 
bankrente auf Antrag des Rentengutsbesitzers für das erste Jahr 
unterbleiben. Der hierdurch der Rentenbank entstehende Ausfall wird 
dadurch gedeckt, daß das abzulösende Kapital um die einjährigen Zinsen 
der Rentenbriefe und des zur Ergänzung gegebenen baren Geldes 
erhöht und von dieser Summe die in Gemäßheit des § 3 berechnete 
Rentenbankrente während der Tilgungsperiode von 60 /8 oder 56 1/14 
Jahren gezahlt wird (§ 5). Auf Antrag des Rentenberechtigten kann 
die Ubernahme des nur mit Zustimmung beider Teile ablösbaren 
Teiles der Rente auf die Rentenbank erfolgen, wenn diesem Renten- 
teile das Vorrecht vor den sonstigen privatrechtlichen Belastungen des 
Rentenguts zusteht und die Rentenbank die im § 10 näher bestimmte 
Sicherheit hat (8 10). 
Die Begründung des Rentenguts (§ 1) kann auf Antrag eines 
Beteiligten durch Vermittelung der Generalkommission erfolgen. Der 
Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Begründung des Rentenguts 
rechtliche und tatsächliche Bedenken entgegenstehen. Sonst hat die 
Generalkommission den Vertrag über die Begründung des Rentenguts, 
gegebenenfalls in Verbindung mit dem Vertrage über die Ablösung 
der Rente und über die Gewährung des Darlehns aufnehmen zu 
lassen und zu bestätigen. Den bestätigten Vertrag hat die General- 
kommission dem zuständigen Grundbuchrichter mit dem Ersuchen auf 
Umschreibung des Eigentums einzureichen. In diesem Falle wird 
das Eigentum an dem Rentengute durch die auf Grund des bestätigten 
Vertrages erfolgte Eintragung des Eigentumsübergangs im Grund- 
buch erworben. Die Generalkommission hat sofort, nachdem sie den 
Antrag auf Begründung des Rentenguts für zulässig erachtet, den 
Grundbuchrichter zu ersuchen, eine Vormerkung über die eingeleitete 
Begründung des Rentenguts einzutragen. Die Vormerkung hat die 
Wirkung, daß die später eingetragenen privatrechtlichen Belastungen
	        
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