316 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
die Abfindung bezw. Empfang der Darlehne folgende Verpflichtungen:
Er hat vom Zeitpunkte der Rentenübernahme eine Rentenbankrente
an die Rentenbank zu entrichten. Dieselbe beträgt:
1. Falls 31/ prozentige Rentenbriefe als Abfindung oder als Dar-
lehn gegeben sind, 4 Prozent des Nennwerts der Rentenbriefe und
des zur Ergänzung gegebenen baren Geldes, oder
2. falls 4 rozentige Rentenbriefe als Abfindung oder als Darlehn
gegeben sind, 4½ Prozent des Nennwerts der Rentenbriefe und des
zur Ergänzung gegebenen baren Geldes.
Der Rentengutsbesitzer hat die Rentenbankrente von 4 Prozent
während einer Tilgungsperiode von 60 ½ Jahren oder die Renten-
bankrente von 4½ Prozent während einer Tilgungsperiode von
56 1/12 Jahren zu entrichten (§ 3). Solange eine Rentenbankrente
auf dem Rentengute haftet, kann die Aufhebung der wirtschaftlichen
Selbständigkeit und die Zerteilung des Rentenguts, sowie die Ab-
veräußerung von Teilen desselben rechtswirksam nur mit Genehmigung
der Generalkommission erfolgen (§ 4). Erfolgt die Ablösung der
Rente (8 1) oder die Gewährung des Darlehns (8 2) zugleich mit
der Begründung des Rentenguts, so kann die Zahlung der Renten-
bankrente auf Antrag des Rentengutsbesitzers für das erste Jahr
unterbleiben. Der hierdurch der Rentenbank entstehende Ausfall wird
dadurch gedeckt, daß das abzulösende Kapital um die einjährigen Zinsen
der Rentenbriefe und des zur Ergänzung gegebenen baren Geldes
erhöht und von dieser Summe die in Gemäßheit des § 3 berechnete
Rentenbankrente während der Tilgungsperiode von 60 /8 oder 56 1/14
Jahren gezahlt wird (§ 5). Auf Antrag des Rentenberechtigten kann
die Ubernahme des nur mit Zustimmung beider Teile ablösbaren
Teiles der Rente auf die Rentenbank erfolgen, wenn diesem Renten-
teile das Vorrecht vor den sonstigen privatrechtlichen Belastungen des
Rentenguts zusteht und die Rentenbank die im § 10 näher bestimmte
Sicherheit hat (8 10).
Die Begründung des Rentenguts (§ 1) kann auf Antrag eines
Beteiligten durch Vermittelung der Generalkommission erfolgen. Der
Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Begründung des Rentenguts
rechtliche und tatsächliche Bedenken entgegenstehen. Sonst hat die
Generalkommission den Vertrag über die Begründung des Rentenguts,
gegebenenfalls in Verbindung mit dem Vertrage über die Ablösung
der Rente und über die Gewährung des Darlehns aufnehmen zu
lassen und zu bestätigen. Den bestätigten Vertrag hat die General-
kommission dem zuständigen Grundbuchrichter mit dem Ersuchen auf
Umschreibung des Eigentums einzureichen. In diesem Falle wird
das Eigentum an dem Rentengute durch die auf Grund des bestätigten
Vertrages erfolgte Eintragung des Eigentumsübergangs im Grund-
buch erworben. Die Generalkommission hat sofort, nachdem sie den
Antrag auf Begründung des Rentenguts für zulässig erachtet, den
Grundbuchrichter zu ersuchen, eine Vormerkung über die eingeleitete
Begründung des Rentenguts einzutragen. Die Vormerkung hat die
Wirkung, daß die später eingetragenen privatrechtlichen Belastungen