828 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Substanzschulden zulässig (A#K. II 4 §§ 104, 110). Revenüen-
hypotheken berechtigen nur zum Antrage auf Zwangsverwaltung
(Art. 61 Es. z. BGB.).
Ist die Eintragung der Fideikommißeigenschaft im Grund-
buch unterblieben, so finden auf den Erwerb dritter die Vor-
schriften über den öffentlichen Glauben des Grundbuchs Anwendung
(68 892, 932 ff. BGB., Art. 61 E. z. Art. 61 ES. z. BGB.).
8 83. Rechte der Fideikommißbesitzer und der Anwärter.
1. Rechtliche Stellung und Rechte des Fideikommiß-
besitzers. Der jedesmalige Fideikommißbesitzer ist nach § 72 II 4
AdLR. nutzbarer Eigentümer des Fideikommisses, die ganze Familie
hat das Obereigentum § 73 h. t. Das preußische Landrecht gibt
damit den im 18. Jahrhundert über das Fideikommiß herrschenden
Standpunkt des geteilten Eigentums wieder.
Auch für das gemeine Recht stritt man schon seit alters, ob der
Fideikommißbesitzer bloßer Nießbraucher oder Eigentümer sei.
In der gegenwärtigen gemeinrechtlichen Theorie kann als Standpunkt
der herrschenden Meinung bezeichnet werden die Annahme, daß der
Fideikommißbesitzer Eigentümer des Guts mit Beschränkung durch das
Recht der Familie ist. Die ihn beschränkenden Rechte (Wartrechte)
der Agnaten sind jura in re aliena. Der Fideikommißbesitzer hat
daher Vollgebrauch und Nutzungsrecht, aber er darf sein Eigentum
nur ausüben salva rei substantia. Dementsprechend ist auch der
Fideikommißbesitzer als Eigentümer im Grundbuche in Abt. 1 einzu-
tragen, das Recht der Familie, d. h. die Fideikommißeigenschaft ist in
Abt. II des Grundbuchs als Eigentumsbeschränkung einzutragen. Als
Eigentümer wird der Fideikommißbesitzer in den verschiedensten Gesetzen
behandelt, z. B. im § 17 des preußischen Enteignungsgesetzes, im § 1
des Gesetzes vom 3. März 1850 (GS. S. 145), im 8 1 des Gesetzes
vom 15. Juli 1890, im § 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1860.
Diesem Standpunkt folgt auch die Judikatur der höchsten Gerichte
(ogl. OTr. Bd. 51 S. 184 in Striethorst, Arch. Bd. 54 S. 312
und RG. Bd. 28 S. 225). Auch im Landrecht ist der Fideikommiß-
besitzer erheblich mehr als Nießbraucher. Dies zeigt sich beim Schatz,
der freies Eigentum (Allod) des Fideikommißbesitzers wird (88 94—97
1 9 AR.), ihm fällt die Erweiterung des Grundeigentums durch
Alluvion, Avulsion usw. zu (I 9 §§ 229 ff. AdRr.) Er übt die an
das Gut geknüpften Ehrenrechte, z. B. das Patronat aus. Der Fidei-
kommißbesitzer ist auch bei der Wirtschaftsführung freier als der
Nießbraucher, sowohl bezüglich des Umfanges, als bezüglich der Ziehung
der Nutzungen. Er hat nicht nur die freie Verfügung über die Boden-
kultur und die Bewirtschaftungsart, sondern kann auch über die
Nutzungen durch Verkauf verfügen. Allerdings alles dies nur im
Rahmen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft; es darf kein doloser Raub-
bau vorliegen, der ibeikommißbesiter wird schlechthin Eigentümer der
Nutzungen (8 231 1 9 ALR.), sie fallen in sein Allod (1 18 § 4
AL R.). Wie in Okr. Bd. 21 S. 257 (in Striethorst, Arch. Bd. 3