g 80. Pfanbbriefanstalten. 337
punkt mehr auf die Mastviehaufzucht), und diesen vielfach die nötigen
Vorbedingungen für die Einrichtung zur Aufzucht fehlen, so sollen die
Landwirtschaftskammern in stärkerem Maße, wie bisher, helfend ein-
greifen und dahin wirken, daß in größerem Umfange für den Klein-
besitz Genossenschaftsweiden geschaffen werden. Hierdurch würde
es möglich sein, die Aufzucht zu verbessern und stark zu vermehren.
Um ferner der Landflucht und der Leutenot auf dem Lande zu steuern,
hat die preußische Staatsregierung die Bildung von Genossenschaften,
um die Ansiedlung von Arbeitern auf kleinen Stellen auf dem Lande
zu ermöglichen, in Anregung gebracht. Eine Handhabe hierzu biete
die von der Generalkommission erklärte Entscheidung, daß die Be-
leihung einer Ansiedlung bis zu / des vollen Wertes seitens der
Rentenbank zulässig sei. Auch zur Verwirklichung dieses Gedankens
find die Landwirtschaftskammern von der Regierung ersucht worden.
Vierter Titel.
Besondere Fürsorgetätigkeit des Staates.
8 89. Pfanbdbriefanstalten.
Mit der Befreiung des ländlichen Grundbesitzes von den ihm an-
haftenden Beschränkungen datiert eine neue Epoche der Landwirtschaft.
Der Selbsttätigkeit und Tüchtigkeit des einzelnen Landwirts war freier
und weiter Spielraum gegeben. Zur erfolgreichen Wirksamkeit dieser
ungehinderten Selbsttätigkeit bedurfte es jedoch der Beschaffung des
für Meliorationen der Landwirtschaft nötigen Kapitals. Zur Be-
schaffung dessen bezw. des damit verbundenen Kredits wurden private,
wie öffentlichrechtliche Verbände der vereinigten Grundbesitzer eines
größeren Bezirks ins Leben gerufen. Auch staatliche Hilfe wurde ge-
währt, letztere in Gestalt der bereits erwähnten Rentenbanken, welche 946
besonders in Hannover und Hessen-Nassau zu wahren landwirtschaftlichen
Kreditanstalten entwickelten. Große Bedeutung haben die von den
Verbänden der Grundbesitzer (Ritterschaften, Landschaften) errichteten
Pfandbriefanstalten erlangt. Fast in allen Provinzen Preußens
schlossen sich die größeren Grundbesitzer zu einem Verbande zusammen,
um nach Maßgabe der statutarischen Bedingungen den dem Verbande
angehörenden Grundbesitzern bis zu einer bestimmten Wertgrenze ihres
Grundbesitzes Kredite durch Gewährung von Darlehen zu eröffnen. Die
Tilgung der an sich unkündbaren Darlehen geschieht allmählich. Die
Mittel werden durch Ausgabe verzinslicher, auf den Inhaber lautender
Pfandbriefe beschafft, für welche der Verband (die Landschaft usw.)
gemeinsame Bürgschaft übernimmt. Infolge dieser weitgehenden Unter-
lagen, welche der Verband als solcher den Pfandbriefinhabern gewährt,
ist er in der Lage, seinen Darlehnsschuldnern sehr günstige Zins- und Ab-
zahlungsbedingungen zu setzen. Die Verwaltung der Darlehnskasse
wird unter Aufsicht eines Königlichen Kurators durch die von den Mit-
gliedern des Verbandes gewählte Direktion geführt. Auf Grund des
Gesetzes, betr. die Zwangsvollstreckung aus Forderungen landschaft-
Altuenn, Handöuch der. Verfaffutng II. 22