Volltext : Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§  92.  Zulassung  einer  Verschuldungsgrenze.  843

88  1180,  1186,  1196  BEB.  ihrem  Inhalte  nach  geändert  werden
und  erlöschen,  wenn  sie  sich  mit  dem  Eigentum  in  einer  Person  vereinigen.


2.  Ist  das  Grundstück  mit  einem  vor  der  Eintragung  der  Verschuldungsgrenze
  eingetragenen  Rechte  belastet,  so  ist  es  mit  der  Versteigerungsbedingung
  des  Fortbestehens  der  Verschuldungsgrenze  und
ohne  diese  Bedingung  auszubieten.  Der  Zuschlag  wird  auf  Grund
des  mit  der  Bedingung  erfolgten  Ausgebots  erteilt,  wenn  das  Recht
dadurch  nicht  beeinträchtigt  wird.

Das  gleiche  gilt,  wenn  nach  der  Eintragung  der  Verschuldungsgrenze
  eine  Sicherungshypothek  wegen  einer  Forderung  der  im  §  3
Abs.  2  Nr.  1  Satz  1  bezeichneten  Art  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung
  eingetragen  ist,  oder  wenn  der  Gläubiger  die  Zwangsversteigerung
  wegen  einer  solchen  Forderung  binnen  der  dort  bezeichneten
Frist  beantragt  und  diese  Voraussetzungen  spätestens  im  Versteigerungstermine
  vor  der  Aufforderung  zur  Abgabe  von  Geboten  nachweist;  die
Vorschrift  des  §  3  Abs.  2  Nr.  1  Satz  2  findet  entsprechende  Anwendung.


3.  Die  Kreditanstalt  hat  dem  Gericht  auf  Ersuchen  eine  Bescheinigung
über  o  die  Verschuldungsgrenze  bestimmenden  Höchstbetrag  zu  erteilen
  (§  8).

Eine  Überschreitung  der  Verschuldungsgrenze  ist  nur  mit  Genehmigung
des  nach  §  15  zuständigen  staatlich  bestellten  Kommissars  zulässig.  Sie
darf,  außer  bei  Belastungen  auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffen  die
Errichtung  von  Landeskulturrentenbanken,  vom  13.  Mai  1879  (GS.
S.  367),  ein  Viertel  des  die  Verschuldungsgrenze  bestimmenden  Höchstbetrags
  nicht  übersteigen.  Vor  der  Entscheidung  über  die  Genehmigung
ist  die  Kreditanstalt  zu  hören.  Die  Genehmigung  darf  nur  auf  Antrag
  des  Eigentümers  für  den  Einzelfall  aus  besonderen  Gründen,
namentlich  für  die  Eintragung  der  Erbabfindungen  von  Pflichtteilsberechtigten,
  erteilt  werden.  In  der  Eintragung  ist  anzugeben,  daß
die  Genehmigung  erteilt  ist.  Erlischt  die  genehmigte  Belastung  mit
dem  Eintritt  eines  bestimmten  Zeitpunkts  oder  Ereignisses,  so  kann
nach  dem  Eintritt  des  Zeitpunkts  oder  Ereignisses  der  Kommissar
das  Grundbuchamt  um  die  Löschung  der  Belastung  ersuchen.  Die
Löschung  erfolgt  auf  Kosten  des  Eigentümers  (§  9).  Solange  die
Verschuldungsgrenze  eingetragen  ist,  kann  die  grundbuchrechtliche  Teilung
des  Grundstücks  nur  im  Falle  der  Abveräußerung  erfolgen  (8  10).
Die  Verschuldungsgrenze  wird  durch  Löschung  im  Grundbuche  aufgehoben.
  Die  Löschung  erfolgt  auf  Antrag  des  Eigentümers.  Der  Antrag
  bedarf  der  im  §  29  Satz  1  der  Grundbuchordnung  bestimmten
Form  (§  11).  Zur  Löschung  ist  die  Genehmigung  des  Kommissars
erforderlich.  Vor  der  Entscheidung  über  die  Genehmigung  ist  die
Kreditanstalt  zu  hören.  Die  Genehmigung  ist  insbesondere  zu  erteilen,
wenn  die  im  §  1  bezeichneten  Erforderniße=  bei  dem  Grundstücke  nicht
mehr  vorliegen  (S§  11).  In  den  Fällen  der  §§5  9,  11  steht  dem
Eigentümer  gegen  die  Entscheidung  des  Kommissars  binnen  einer  mit
Zustellung  der  Entscheidung  beginnenden  Frist  von  2  Wochen  die  beie