§ 92. Zulassung einer Verschuldungsgrenze. 843
88 1180, 1186, 1196 BEB. ihrem Inhalte nach geändert werden
und erlöschen, wenn sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigen.
2. Ist das Grundstück mit einem vor der Eintragung der Verschuldungsgrenze
eingetragenen Rechte belastet, so ist es mit der Versteigerungsbedingung
des Fortbestehens der Verschuldungsgrenze und
ohne diese Bedingung auszubieten. Der Zuschlag wird auf Grund
des mit der Bedingung erfolgten Ausgebots erteilt, wenn das Recht
dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Das gleiche gilt, wenn nach der Eintragung der Verschuldungsgrenze
eine Sicherungshypothek wegen einer Forderung der im § 3
Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 bezeichneten Art im Wege der Zwangsvollstreckung
eingetragen ist, oder wenn der Gläubiger die Zwangsversteigerung
wegen einer solchen Forderung binnen der dort bezeichneten
Frist beantragt und diese Voraussetzungen spätestens im Versteigerungstermine
vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten nachweist; die
Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
3. Die Kreditanstalt hat dem Gericht auf Ersuchen eine Bescheinigung
über o die Verschuldungsgrenze bestimmenden Höchstbetrag zu erteilen
(§ 8).
Eine Überschreitung der Verschuldungsgrenze ist nur mit Genehmigung
des nach § 15 zuständigen staatlich bestellten Kommissars zulässig. Sie
darf, außer bei Belastungen auf Grund des Gesetzes, betreffen die
Errichtung von Landeskulturrentenbanken, vom 13. Mai 1879 (GS.
S. 367), ein Viertel des die Verschuldungsgrenze bestimmenden Höchstbetrags
nicht übersteigen. Vor der Entscheidung über die Genehmigung
ist die Kreditanstalt zu hören. Die Genehmigung darf nur auf Antrag
des Eigentümers für den Einzelfall aus besonderen Gründen,
namentlich für die Eintragung der Erbabfindungen von Pflichtteilsberechtigten,
erteilt werden. In der Eintragung ist anzugeben, daß
die Genehmigung erteilt ist. Erlischt die genehmigte Belastung mit
dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses, so kann
nach dem Eintritt des Zeitpunkts oder Ereignisses der Kommissar
das Grundbuchamt um die Löschung der Belastung ersuchen. Die
Löschung erfolgt auf Kosten des Eigentümers (§ 9). Solange die
Verschuldungsgrenze eingetragen ist, kann die grundbuchrechtliche Teilung
des Grundstücks nur im Falle der Abveräußerung erfolgen (8 10).
Die Verschuldungsgrenze wird durch Löschung im Grundbuche aufgehoben.
Die Löschung erfolgt auf Antrag des Eigentümers. Der Antrag
bedarf der im § 29 Satz 1 der Grundbuchordnung bestimmten
Form (§ 11). Zur Löschung ist die Genehmigung des Kommissars
erforderlich. Vor der Entscheidung über die Genehmigung ist die
Kreditanstalt zu hören. Die Genehmigung ist insbesondere zu erteilen,
wenn die im § 1 bezeichneten Erforderniße= bei dem Grundstücke nicht
mehr vorliegen (S§ 11). In den Fällen der §§5 9, 11 steht dem
Eigentümer gegen die Entscheidung des Kommissars binnen einer mit
Zustellung der Entscheidung beginnenden Frist von 2 Wochen die beie