Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 94. Gesetz betreffend Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften. 347 
den Eigentümern gefährdeter oder gefahrbringender Grundstücke auf- 
erlegte Beitragspflicht zur Entschädigung oder zu den Kosten der Schutz- 
anlagen ruht auf diesen Grundstücken und ist den öffentlichen gemeinen 
Lasten gleich zu achten. Rückständige Beiträge können auch von den 
Pächtern und sonstigen Nutzungsberechtigten im Verwaltungszwangs- 
verfahren beigetrieben werden. Bei Parzellierungen hat eine verhältnis- 
mäßige Verteilung der Beitragspflicht stattzufinden. Die den Eigen- 
tümern der gefahrbringenden Grundstücke auferlegten Beschränkungen, 
sowie die ihnen und den sonst Beteiligten obliegende Beitragspflicht 
werden auf Antrag des Vorsitzenden des Waldschutzgerichtes im Grund- 
buche eingetragen. Demselben steht auch im übrigen die Ausführung 
des Regulativs insbesondere die Aufsicht darüber zu, daß die an- 
geordneten Schutzanlagen regulativmäßig hergestellt und unterhalten 
werden. Über Einsprüche gegen die bezüglichen Verfügungen, welche 
binnen zehn Tagen anzubringen sind, entscheidet das Waldschutzgericht. 
Ist Gefahr im Verzuge, so kann der Vorsitzende des Waldschutzgerichts 
im öffentlichen Interesse schon vor rechtskräftiger Entscheidung vor- 
läufige Anordnungen treffen zur Verhinderung solcher Unternehmungen, 
welche eine die Gefahr vergrößernde oder begünstigende Veränderung 
in der Bewirtschaftung des Grundstücks vorbereiten. Die Abänderung 
eines rechtsverbindlich festgestellten Regulativs ist in demselben Ver- 
fahren zu bewirken wie die ursprüngliche Feststellung. 
Waldgenossenschaften. (Ges. vom 6. Juli 1875 8S8 23 ff.) 
8 23 läßt zwei Arten von Zwangsgenossenschaften zu. 
Schutzgenossenschaften und Wirtschaftsgenossenschaften. 
Wo die forstmäßige Benutzung nebeneinander oder vermengt gelegener 
Waldgrundstücke, öder Flächen oder Heideländereien nur durch das 
Zusammenwirken aller Beteiligten zu erreichen ist, können auf Antrag 
jedes einzelnen Besitzers oder des Gemeinde= bezw. Amts-, Kreis= oder 
sonstigen Kommunalverbandes, in dessen Bezirke die Grundstücke liegen, 
oder der Landespolizeibehörde Waldgenossenschaften gebildet werden, 
deren Zweck bestehen kann entweder 1. nur in der Einrichtung und 
Durchführung einer gemeinschaftlichen Beschützung oder anderer der 
forstmäßigen Benutzung des Genossenschaftswaldes förderlichen Maß- 
regeln (Schutzgenossenschaften), oder 2. zugleich in der gemein- 
schaftlichen forstmäßigen Bewirtschaftung des Genossenschaftswaldes 
nach einem einheitlichen Wirtschaftsplane (Wirtschaftsgenossen- 
schaften). Gegen den Willen der nach dem Katastralreinertrage zu 
berechnenden Mehrheit kann die Bildung einer Waldgenossenschaft 
nicht erfolgen. Handelt es sich um eine Wirtschaftsgenossenschaft, so 
ist außerdem ersorderlich, daß von der Kopfzahl der Beteiligten 
mindestens ein Drittel dem Antrage bezw. dem aufzustellenden Statute 
zustimmt. Das Statut muß enthalten: Name, Sitz und Zweck der 
Waldgenossenschaft, eine genaue Angabe der einzelnen beteiligten 
Grundstücke und des Umfanges des genossenschaftlichen Bezirkes, bei 
allen Wirtschaftsgenossenschaften die Wirtschaftsart und den Betriebs- 
plan, die Formen, in welchen eine Abänderung derselben beschlossen 
oder bewirkt werden kann, sowie die Bestimmungen über die bis zur
	        
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