§ 94. Gesetz betreffend Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften. 347
den Eigentümern gefährdeter oder gefahrbringender Grundstücke auf-
erlegte Beitragspflicht zur Entschädigung oder zu den Kosten der Schutz-
anlagen ruht auf diesen Grundstücken und ist den öffentlichen gemeinen
Lasten gleich zu achten. Rückständige Beiträge können auch von den
Pächtern und sonstigen Nutzungsberechtigten im Verwaltungszwangs-
verfahren beigetrieben werden. Bei Parzellierungen hat eine verhältnis-
mäßige Verteilung der Beitragspflicht stattzufinden. Die den Eigen-
tümern der gefahrbringenden Grundstücke auferlegten Beschränkungen,
sowie die ihnen und den sonst Beteiligten obliegende Beitragspflicht
werden auf Antrag des Vorsitzenden des Waldschutzgerichtes im Grund-
buche eingetragen. Demselben steht auch im übrigen die Ausführung
des Regulativs insbesondere die Aufsicht darüber zu, daß die an-
geordneten Schutzanlagen regulativmäßig hergestellt und unterhalten
werden. Über Einsprüche gegen die bezüglichen Verfügungen, welche
binnen zehn Tagen anzubringen sind, entscheidet das Waldschutzgericht.
Ist Gefahr im Verzuge, so kann der Vorsitzende des Waldschutzgerichts
im öffentlichen Interesse schon vor rechtskräftiger Entscheidung vor-
läufige Anordnungen treffen zur Verhinderung solcher Unternehmungen,
welche eine die Gefahr vergrößernde oder begünstigende Veränderung
in der Bewirtschaftung des Grundstücks vorbereiten. Die Abänderung
eines rechtsverbindlich festgestellten Regulativs ist in demselben Ver-
fahren zu bewirken wie die ursprüngliche Feststellung.
Waldgenossenschaften. (Ges. vom 6. Juli 1875 8S8 23 ff.)
8 23 läßt zwei Arten von Zwangsgenossenschaften zu.
Schutzgenossenschaften und Wirtschaftsgenossenschaften.
Wo die forstmäßige Benutzung nebeneinander oder vermengt gelegener
Waldgrundstücke, öder Flächen oder Heideländereien nur durch das
Zusammenwirken aller Beteiligten zu erreichen ist, können auf Antrag
jedes einzelnen Besitzers oder des Gemeinde= bezw. Amts-, Kreis= oder
sonstigen Kommunalverbandes, in dessen Bezirke die Grundstücke liegen,
oder der Landespolizeibehörde Waldgenossenschaften gebildet werden,
deren Zweck bestehen kann entweder 1. nur in der Einrichtung und
Durchführung einer gemeinschaftlichen Beschützung oder anderer der
forstmäßigen Benutzung des Genossenschaftswaldes förderlichen Maß-
regeln (Schutzgenossenschaften), oder 2. zugleich in der gemein-
schaftlichen forstmäßigen Bewirtschaftung des Genossenschaftswaldes
nach einem einheitlichen Wirtschaftsplane (Wirtschaftsgenossen-
schaften). Gegen den Willen der nach dem Katastralreinertrage zu
berechnenden Mehrheit kann die Bildung einer Waldgenossenschaft
nicht erfolgen. Handelt es sich um eine Wirtschaftsgenossenschaft, so
ist außerdem ersorderlich, daß von der Kopfzahl der Beteiligten
mindestens ein Drittel dem Antrage bezw. dem aufzustellenden Statute
zustimmt. Das Statut muß enthalten: Name, Sitz und Zweck der
Waldgenossenschaft, eine genaue Angabe der einzelnen beteiligten
Grundstücke und des Umfanges des genossenschaftlichen Bezirkes, bei
allen Wirtschaftsgenossenschaften die Wirtschaftsart und den Betriebs-
plan, die Formen, in welchen eine Abänderung derselben beschlossen
oder bewirkt werden kann, sowie die Bestimmungen über die bis zur