§ 94. Gesetz betreffend Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften. 349
erachtet werden sollen. Hat sich die erforderliche Mehrheit für den
Antrag erklärt, so hat der Kommissar das Statut zu entwerfen, die
den Servitutberechtigten für die erforderliche Einschränkung ihrer
Berechtigungen etwa zu gewährenden Entschädigungen gutachtlich fest-
zustellen und diese Feststellung sowie den Statutenentwurf durch Offen-
legung oder durch Zufertigung zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen.
Letztere werden hierauf von dem Kommissar zur neuerlichen Verhand-
lung unter der Verwarnung vorgeladen, daß die Nichterscheinenden.
als dem entworfenen Statute zustimmend erachtet werden würden.
Hatte sich in dem ersten Termine die Mehrheit der Beteiligten gegen
den Antrag erklärt, so wird derselbe von dem Waldschutzgerichte durch-
Bescheid zurückgewiesen. Dasselbe gilt, wenn in dem zweiten Termine
der Statutenentwurf nicht die erforderliche Mehrheit gefunden hat. Im.
anderen Falle hat das Waldschutzgericht auf Grund der von dem
Kommissar eingereichten Verhandlungen durch Endurteil zu entscheiden,
ob ein Bedürfnis zur Vereinigung der beteiligten Eigentümer zu
einer Waldgenossenschaft vorhanden ist, ob das Statut die Zustimmung
der gesetzlich erforderlichen Mehrheit gefunden hat, sowie ob dasselbe
den gesetzlichen Vorschriften entspricht und ein öffentliches Interesse
nicht verletzt. Zugleich entscheidet das Waldschutzgericht über die
Widersprüche gegen die vorgeschlagenen Beschränkungen der Servitut-
berechtigten, bezw. über die Höhe der zu gewährenden Entschädigungen.
Die Berufung geht an den Bezirksausschuß, bezw. die Deputation.
für das Heimatwesen, die Revision an das Oberverwaltungsgericht.
Ist auf Begründung der Waldgenossenschaft erkannt, und haben die-
bezüglichen Entscheidungen die Rechtskraft erlangt, so erteilt das
Waldschutzgericht dem Statute die Bestätigung, welches dadurch die-
Kraft einer vollstreckbaren gerichtlichen Urkunde erhält. Die den
Beteiligten auferlegten Beschränkungen und Lasten sind auf Ersuchen.
des Vorsitzenden des Waldschutzgerichts im Grundbuche einzutragen.
Die Waldgenossenschaft kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und-
Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an
Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Für-
die Verbindlichkeiten der Waldgenossenschaft haftet das Vermögen
derselben. Die hierdurch nicht gedeckten Schuldbeträge sind im Wege
der Umlage aufzubringen. Die Waldgenossenschaften sind der Aussicht
des Staats unterworfen, welche von dem zuständigen Waldschutzgerichte
geübt wird. Anderungen des Statuts erfolgen in demselben Verfahren,
wie die ursprüngliche Festsetzung. Die Auflösung einer Waldgenossen-
schaft ist nur zulässig, wenn die zur Bildung der Genossenschaft erforder-
liche Mehrheit derselben zustimmt. Der bezügliche Beschluß bedarf
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Über das bereits vielfach erwähnte Waldschutzgericht mag
zusammenfassend über Stellung, Organisation, Zuständigkeit desselben
noch folgendes bemerkt werden.
Über die Errichtung und Erhaltung von Schutzwaldungen, sowie
über die Bildung von Waldgenossenschaften hat das Waldschutzgericht
zu entscheiden. In den Landkreisen, in welchen die neue Kreisordnung