§ 95. Gesetz über gemeinschaftliche Holzungen vom 14. März 1881. 351
2. auf Holzungen, welche Mitgliedern einer solchen Genossen-
schaft, oder welche einer Klasse von Mitgliedern oder von Ein-
wohnern einer Gemeinde durch eine Gemeinheitsteilung oder
Feldservitutenablösung als Gesamtabfindung überwiesen worden
und bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gemeinschaftliches
Eigentum geblieben sind. Abfindungen, welche den vorstehend
bezeichneten Berechtigten bei einer Gemeinheitsteilung oder Forst-
servitutenablösung als Holzung zu gewähren sind, dürfen nur
als Gesamtabfindung überwiesen werden (§ 1). Diese Holzungen
unterliegen, insoweit sie sich nach ihrer Beschaffenheit und ihrem
Umfange zu einer forstmäßigen Bewirtschaftung eignen, hinsicht-
lich des Forstbetriebes und der Benutzung der Aussicht des
Staates nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, welche
in den einzelnen Landesteilen für die Holzungen der Gemeinden
gelten (ugl. für die östlichen Provinzen Ges. vom 14. August
1876) (82).
Die Aussichtsbehörde (Regierungspräsident) ist befugt, die Kosten,
welche durch die Ausführung der von ihr innerhalb ihrer Zuständigkeit
getroffenen Anordnungen entstehen, auf die Miteigentümer nach dem
Verhältnisse ihrer Eigentumsanteile zu verteilen und, vorbehaltlich des
den Miteigentümern über eine andere Art der Verteilung zustehenden
Rechtsweges, im Verwaltungszwangsverfahren einzuziehen. Die aus
der staatlichen Oberaufsicht erwachsenden Kosten fallen der Staatskasse
zur Last (§ 3). Beläuft sich die Zahl der Miteigentümer einer
Holzung auf mehr als 5, so sind dieselben auf Verlangen der Aussichts-
behörde verpflichtet, Bevollmächtigte zu bestellen, welche sie in allen
die Gemeinschaft betreffenden Angelegenheiten der Aussichtsbehörde
gegenüber zu vertreten und welche die von dieser innerhalb ihrer
Zuständigkeit erlassenen Verfügungen auszuführen haben. Die Zahl
der Bevollmächtigten darf drei nicht überschreiten. Auf Antrag der
Aussichtsbehörde oder eines Miteigentümers ist die Art der Bestellung
der Bevollmächtigten, sowie das Verhältnis derselben untereinander
und zu den Miteigentümern durch ein Statut zu regeln. Das
Statut bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer,
nach dem Verhältnisse der Anteile berechnet, und der Bestätigung
durch das Waldschutzgericht. Auf die Feststellung des Statuts finden
bezüglich der Bildung und der örtlichen Zuständigkeit der Wald-
schutzgerichte, des Verfahrens bei denselben, der Berufung und des
Verfahrens in den Berufungsinstanzen die §S 31 und folgende
des Gesetzes vom 6. Juli 1875 entsprechende Anwendung (8 4).
Die nach Anteilen zu berechnende Mehrheit der Eigentümer ist be-
rechtigt, die Verwaltung und Bewirtschaftung der Holzung durch ein
in Gemäßheit des § 4 festzustellendes und zu bestätigendes Statut zu
regeln (§ 5). Holzungen der im § 1 bezeichneten Art dürfen der
Regel nach nicht in Natur geteilt werden. Eine solche Teilung ist
nur insoweit zu gestatten, als die Holzung zu einer sonstigen Bewirt-
schaftung nicht geeignet ist, oder der Grund und Boden zu anderen
als forstlichen Zwecken dauernd mit erheblich größerem Vorteile benutzt