Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

352 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
werden kann, und landes= und forstpolizeiliche Interessen nicht ent- 
gegenstehen. Über die Statthaftigkeit der Teilung entscheidet die Aus- 
einandersetzungsbehörde (§ 6). Zur Bildung und Veräußerung von 
Teilstücken einer Holzung ist die Genehmigung der Ausfsichtsbehörde 
erforderlich. Die Genehmigung muß erteilt werden, wenn die Be- 
dingungen des § 6 vorliegen oder das Teilstück als Holzung erhalten 
und auf Verlangen der Behörde ihrer Aufsicht nach Maßgabe dieses 
Gesetzes unterstellt bleibt. Die Genehmigung ist nicht erforderlich, 
wenn die Veräußerung für Zwecke erfolgt, wegen welcher das Ent- 
eignungsverfahren zulässig ist (§ 8). Miteigentümer, Nutzungs--, 
Gebrauchs= und Servitutberechtigte, sowie Pächter oder Käufer sind, 
wenn sie ohne die gesetzlich erforderliche Genehmigung der Aufsichts- 
behörde Holz einschlagen oder einschlagen lassen, mit einer Geldstrafe 
zu bestrafen, welche dem doppelten Wertbetrage des gefällten Holzes 
d. h. des unerlaubt gefällten (ogl. KG. Johow, Bd. 11 S. 349), 
gleichkommt. Wenn sie sonstige Nutzungen ausüben, welche die Auf- 
sichtsbehörde innerhalb ihrer Zuständigkeit verboten hat, so sind sie mit 
einer Geldstrafe bis zu 100 M. zu bestrafen (8§ 9). 
8 96. Gesetz, vom 15. April 1878, betr. den Forstdiebstahl 
(GS. S. 222). ) 2) 
Das Gesetz zerfällt in drei Teile, die §s§ 1—18 des Gesetzes ent- 
halten das materielle Recht, die §§ 19 ff. betreffen das Verfahren, 
§§ 33 ff. die Strafvollstreckung. Forstdiebstahl ist der in einem 
Forst oder auf einem andern hauptsächlich zur Holznutzung bestimmten 
Grundstücke verübte Diebstahl an Holz, welches noch nicht vom Stamme 
oder vom Boden getrennt ist, an Holz, welches durch Zufall abgebrochen 
oder umgeworfen, und mit dessen Zurichtung noch nicht der Anfang 
gemacht worden ist, an Spänen, Abraum oder Borke, sofern dieselben 
noch nicht in einer umschlossenen Holzablage sich befinden, oder noch 
nicht geworben oder eingesammelt sind, oder endlich an andern Wald- 
erzeugnissen, insbesondere Holzpflanzen, Gras, Haide, Plaggen, Moos, 
Laub, Streuwerk, Nadelholzzapfen, Waldsämereien, Baumsaft und 
Harz, sofern dieselben noch nicht geworben oder eingesammelt sind. 
Unbefugtes Sammeln von Kräutern, Beeren und Pilzen unterliegt den 
Bestimmungen der darüber erlassenen Polizeiverordnungen. Der Forst- 
diebstahl wird mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem fünffachen 
Werte des Entwendeten gleichkommt und niemals unter einer Mark 
betragen darf, bei erschwerenden Umständen sich aber auf das Doppelte 
dieser Sätze erhöht. Als erschwerender Umstand gilt, wenn der 
Forstdiebstahl an einem Sonn= oder Festtage oder in der Zeit von 
1) Literatur: Oehlschläger und Bernhardt, Forstdiebstahlsgesetz mit Erläuterungen. 
5. Aufl. Berlin 1905; W. A. Günther, dasselbe, Breslau 1878; Noterung, dasselbe, 
Berlin 1895; Groschuff u. Eichhorn, Nebengesetze, 8. Aufl. S. 4. Berlin 1896; Berger, 
Der Forst= und Jagdschutz in Deutschland, insbesondere in Preußen. Friedeberg i. N. 
1889; v. Brauchitsch, Preußische Verwaltungsgesetze Bd. 4. 15. Aufl. 1906 S. 275 ff. 
:) Die Zuständigkeit der Landesgesetzgebung beruht auf § 2 Es. z. StG. u. 
8 8 EG. z. GtpO.
	        
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