§ 96. Gesetz vom 15. April 1878, betr. den Forstdiebstahl. 353
Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang begangen ist, wenn der Täter
Mittel angewendet hat, um sich unkenntlich zu machen, wenn der Täter
dem Bestohlenen oder der mit dem Forstschutze betrauten Person
seinen Namen oder Wohnort anzugeben sich geweigert hat, oder falsche
Angaben über seinen oder seiner Gehülfsen Namen oder Wohnort
gemacht, oder auf Anrufen des Bestohlenen oder der mit dem Forst-
schutze betrauten Person, stehen zu bleiben, die Flucht ergriffen oder
fortgesetzt hat, wenn der Täter bei Entwendung von Holz oder Spänen
oder Borke sich eines schneidenden Werkzeuges, insbesondere der Säge,
der Schere oder des Messers bedient hat, wenn der Täter die
Ausantwortung der zum Forstdiebstahl bestimmten Werkzeuge verweigert
hat, wenn zum Zwecke des Forstdiebstahls ein bespanntes Fuhrwerk, ein
Kahn oder Lasttier mitgebracht ist, wenn der Gegenstand der Ent-
wendung in Holzpflanzen besteht, wenn Kien, Harz, Saft, Wurzeln,
Rinde oder die Haupt-(Mittel-striebe von stehenden Bäumen entwendet
sind, endlich wenn der Forstdiebstahl in einer Schonung, in einem
Pflanzgarten oder Saatkampe begangen ist. Der Versuch des
Forstdiebstahls und die Teilnahme (Mittäterschaft, Anstiftung, Bei-
hülfe) an einem Forstdiebstahl oder an einem Versuche desselben, sowie
die Begünstigung, wenn sie vor der Begehung des Forstdiebstahls dem
Täter zugesichert war, werden mit der vollen Strafe des Forstdiebstahls
bestraft. Im übrigen wird die Begünstigung sowie die Hehlerei in
Beziehung auf einen Forstdiebstahl mit einer Geldstrafe geahndet, welche
dem fünffachen Werte des Entwendeten gleichkommt und niemals unter
einer Mark betragen darf. Straflos ist die Begünstigung, wenn
dieselbe, ohne vorher zugesichert zu sein, dem Täter oder Teilnehmer
von einem Angehörigen gewährt worden ist, um ihn der Bestrafung
zu entziehen. Neben der Geldstrafe kann auf Gefängnisstrafe bis zu
sechs Monaten erkannt werden, wenn der Forstdiebstahl von drei oder
mehr Personen in gemeinschaftlicher Ausführung begangen ist, wenn
der Forstdiebstahl zum Zwecke der Veräußerung des Entwendeten oder
der daraus hergestellten Gegenstände begangen ist, oder wenn die Hehle-
rei gewerbs= oder gewohnheitsmäßig betrieben wurde. Wer wegen
Forstdiebstahls oder Versuchs eines solchen oder wegen Teilnahme,
Begünstigung oder Hehlerei in Beziehung auf einen Forstdiebstahl
von einem preußischen Gerichte rechtskräftig verurteilt, innerhalb der
nächsten zwei Jahre abermals eine dieser Handlungen begeht, befindet
sich im Rückfalle und wird mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem
zehnfachen Werte des Entwendeten gleichkommt, mindestens aber zwei
Mark beträgt. Im dritten oder ferneren Rückfalle ist neben der
Geldstrafe auf Gefängnis bis zu zwei Jahren zu erkennen, und
nur wenn die Geldstrafe weniger als zehn Mark beträgt, kann statt
der Gefängnisstrafe auf eine Zusatzstrafe bis zu einhundert Mark
erkannt werden. In allen Fällen ist neben der Strafe die Verpflich-
tung des Schuldigen zum Ersatze des Wertes des Entwendeten
an den Bestohlenen auszusprechen, während der Ersatz des sonst ver-
ursachten Schadens nur im Zivilprozeß geltend gemacht werden
kann. Der Wert des Entwendeten wird, wenn die Entwendung in
Altmann, Handbuch der Berfaflung 1I. " Do