Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 96. Gesetz vom 15. April 1878, betr. den Forstdiebstahl. 353 
Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang begangen ist, wenn der Täter 
Mittel angewendet hat, um sich unkenntlich zu machen, wenn der Täter 
dem Bestohlenen oder der mit dem Forstschutze betrauten Person 
seinen Namen oder Wohnort anzugeben sich geweigert hat, oder falsche 
Angaben über seinen oder seiner Gehülfsen Namen oder Wohnort 
gemacht, oder auf Anrufen des Bestohlenen oder der mit dem Forst- 
schutze betrauten Person, stehen zu bleiben, die Flucht ergriffen oder 
fortgesetzt hat, wenn der Täter bei Entwendung von Holz oder Spänen 
oder Borke sich eines schneidenden Werkzeuges, insbesondere der Säge, 
der Schere oder des Messers bedient hat, wenn der Täter die 
Ausantwortung der zum Forstdiebstahl bestimmten Werkzeuge verweigert 
hat, wenn zum Zwecke des Forstdiebstahls ein bespanntes Fuhrwerk, ein 
Kahn oder Lasttier mitgebracht ist, wenn der Gegenstand der Ent- 
wendung in Holzpflanzen besteht, wenn Kien, Harz, Saft, Wurzeln, 
Rinde oder die Haupt-(Mittel-striebe von stehenden Bäumen entwendet 
sind, endlich wenn der Forstdiebstahl in einer Schonung, in einem 
Pflanzgarten oder Saatkampe begangen ist. Der Versuch des 
Forstdiebstahls und die Teilnahme (Mittäterschaft, Anstiftung, Bei- 
hülfe) an einem Forstdiebstahl oder an einem Versuche desselben, sowie 
die Begünstigung, wenn sie vor der Begehung des Forstdiebstahls dem 
Täter zugesichert war, werden mit der vollen Strafe des Forstdiebstahls 
bestraft. Im übrigen wird die Begünstigung sowie die Hehlerei in 
Beziehung auf einen Forstdiebstahl mit einer Geldstrafe geahndet, welche 
dem fünffachen Werte des Entwendeten gleichkommt und niemals unter 
einer Mark betragen darf. Straflos ist die Begünstigung, wenn 
dieselbe, ohne vorher zugesichert zu sein, dem Täter oder Teilnehmer 
von einem Angehörigen gewährt worden ist, um ihn der Bestrafung 
zu entziehen. Neben der Geldstrafe kann auf Gefängnisstrafe bis zu 
sechs Monaten erkannt werden, wenn der Forstdiebstahl von drei oder 
mehr Personen in gemeinschaftlicher Ausführung begangen ist, wenn 
der Forstdiebstahl zum Zwecke der Veräußerung des Entwendeten oder 
der daraus hergestellten Gegenstände begangen ist, oder wenn die Hehle- 
rei gewerbs= oder gewohnheitsmäßig betrieben wurde. Wer wegen 
Forstdiebstahls oder Versuchs eines solchen oder wegen Teilnahme, 
Begünstigung oder Hehlerei in Beziehung auf einen Forstdiebstahl 
von einem preußischen Gerichte rechtskräftig verurteilt, innerhalb der 
nächsten zwei Jahre abermals eine dieser Handlungen begeht, befindet 
sich im Rückfalle und wird mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem 
zehnfachen Werte des Entwendeten gleichkommt, mindestens aber zwei 
Mark beträgt. Im dritten oder ferneren Rückfalle ist neben der 
Geldstrafe auf Gefängnis bis zu zwei Jahren zu erkennen, und 
nur wenn die Geldstrafe weniger als zehn Mark beträgt, kann statt 
der Gefängnisstrafe auf eine Zusatzstrafe bis zu einhundert Mark 
erkannt werden. In allen Fällen ist neben der Strafe die Verpflich- 
tung des Schuldigen zum Ersatze des Wertes des Entwendeten 
an den Bestohlenen auszusprechen, während der Ersatz des sonst ver- 
ursachten Schadens nur im Zivilprozeß geltend gemacht werden 
kann. Der Wert des Entwendeten wird, wenn die Entwendung in 
Altmann, Handbuch der Berfaflung 1I. " Do
	        
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