§ 96. Gesetz vom 15. April 1878, betr. den Forstdiebstahl. 355
Jahre wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Forstdiebstahlsgesetz
rechtskräftig Verurteilten frisch gefälltes, nicht forstmäßig zugerichtetes
Holz gefunden, so hat sich derselbe über den redlichen Erwerb auszu-
weisen, widrigenfalls gegen ihn zugunsten der Armenkasse seines Wohn-
orts auf Einziehung des Holzes zu erkennen ist.
Für die Zuwiderhandlungen gegen das Forstdiebstahlsgesetz sind die
Amtsgerichte zuständig. Die Verhandlung und Entscheidung erfolgt
in allen Fällen, in denen zunächst nur auf Geldstrafe und nur für
den Fall der Uneinziehbarkeit auf Gefängnisstrafe zu erkennen ist, ohne
Zuziehung von Schöffen. Der Gerichtsstand ist nur bei demjenigen Amts-
gerichte begründet, in dessen Bezirke die Zuwiderhandlung begangen,
oder das der Einziehung zugunsten der Armenkasse verfallene Holz
aufgefunden worden ist. Auf Grund der periodisch von den mit dem
Forstschutze betrauten Personen dem Amtsanwalte in doppelter Aus-
fertigung einzureichenden Verzeichnisse der Zuwiderhandlungen wird die
öffentliche Klage in der Regel mit dem Antrage auf Erlaß eines richter-
lichen Strafbefehls erhoben. Der Erlaß eines Strafbefehls ist für
jede Geldstrafe und die dafür im Unvermögensfalle festzusetzende Ge-
fängnisstrafe, sowie für den Wertersatz und die verwirkte Einziehung
zulässig. Der Erlaß einer polizeilichen Strafverfügung ist ausgeschlossen.
Der Strafbefehl wird vollstreckkar, wenn der Beschuldigte nicht in dem
ihm bei der Zufertigung des Strafbefehls bekannt gemachten Termine
zur Hauptverhandlung erscheint und Einspruch erhebt. Liegt der Fall
so, daß nicht bloß eventuell statt sondern neben der Geldstrafe auf
Gefängnisstrafe zu erkennen ist, so findet der Erlaß eines Strafbefehls
nicht statt. Die Hauptverhandlung kann jedoch ohne Anwesenheit des
Angeklagten erfolgen. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts findet
die Berufung, gegen die in der Berufungsinstanz ergangenen Ent-
scheidungen die Revision nur dann statt, wenn in erster Instanz unter
Zuziehung von Schöffen hatte verhandelt werden müssen, d. h. in den
Fällen, in denen von vornherein neben der Geldstrafe auf Gefängnis-
strafe zu erkennen war. Das Beweisverfahren ist gegenüber den sonst
für den Strafprozeß geltenden Vorschriften insofern ein einfacheres,
als gewisse Forstschutzbeamte, welche ein für allemal amtsgerichtlich
vereidigt sind, nicht in jeder einzelnen Sache den Zeugen= und Sach-
verständigeneid zu leisten, sondern, was der Eidesleistung gleich geachtet
wird, die Richtigkeit ihrer Aussage bezw. ihrer Schätzung auf den ein
für allemal von ihnen geleisteten Eid zu versichern haben. In dieser
Weise beeidigt werden dürfen, immer unter der Voraussetzung, daß sie
eine Anzeigegebühr nicht empfangen, 1. die Königlichen Forstschutz-
beamten, 2. mit Genehmigung des Bezirksausschusses, in der Provinz
Posen der Bezirksregierung, a) mit dem Forstschutz betraute Personen,
welche vom Waldeigentümer auf Lebenszeit oder nach einer vom Land-
rate bescheinigten dreijährigen tadellosen Forstdienstzeit auf mindestens
drei Jahre mittelst schriftlichen Vertrages angestellt sind, b) die für den
Forstdienst bestimmten oder mit dem Forstversorgungsschein entlassenen
Militärpersonen. — Die Vollstreckung der Strafbefehle und der Urteile
endlich erfolgt ebenfalls durch den Amtsrichter. Die zuerkannte Geld-
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