Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 98. Gesezzliche Grundlagen. 361 
sowie der Ersatzgelder. Zur Deckung des Schadenersatzes dient der 
Erlös oder die eingezahlte Summe nur, wenn der Anspruch darauf 
innerhalb 3 Monaten nach der Pfändung geltend gemacht ist. Der 
nach Deckung der zu zahlenden Beträge sich ergebende Rest wird dem 
Gepfändeten zurückgegeben, bei unbekanntem Aufenthalte der Orts- 
armenkasse ausgezahlt, von welcher der Gepfändete innerhalb dreier 
Monate den Rest zurückverlangen kann (§ 86). Ein Aufgebot findet 
nicht statt. Fordert der Geschädigte im Falle der, Pfändung Ersatz- 
eld, so ist über diese Forderung und die Pfändung in demselben Ver- 
sahren zu verhandeln und zu entscheiden (§ 87). 
Für Berlin werden die dem Bezirksausschusse in diesem Gesetze 
zugewiesenen Obliegenheiten vom Oberpräsidenten wahrgenommen (889). 
Fünftes Kapitel. 
Wasserrecht und Wasserpolizei. 
8 98. Gesetzliche Grundlagen. 
Es ist bereits von autoritativer Stelle hervorgehoben worden, 
(Schultzenstein im Verw.-Arch. XIII S. 570 ff.), daß Preußen eine 
der rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung des Wasserrechts ent- 
sprechende Gesetzgebung bisher nicht besitzt."'), Während in Elsaß= 
Lothringen durch Gesetz vom 2. Juli 1891, in Baden durch Gesetz 
vom 26. Juni 1899, in Württemberg durch Wassergesetz vom 
1. Dezember 1900 eine den Anforderungen der Neuzeit genügende 
Wassergesetzgebung sich findet, sind in Preußen für diese Materie 
noch Gesetze aus dem 18. und der ersten Hälfte des 19. Jahr- 
hunderts in Geltung,") welche für die seitdem eingetretenen wesent- 
lich veränderten, rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht 
mehr passen. Die offenbaren Lücken hat man zwar auszufüllen gesucht, 
bezüglich der Zuständigkeit und des Verfahrens durch die §8§ 67—93 
des Zuständigkeitsgesetzes und durch Spezialgesetze, aber dadurch allein 
ist das Ziel einer zeitgemäßen Gestaltung der Wassergesetzgebung nicht 
erreicht worden. An Versuchen zu letzterer hat es zwar nicht gefehlt, 
aber alle diese Versuche, zuletzt Entwurf eines preußischen Wasser- 
gesetzes von 1894, sind an den zu überwindenden Schwierigkeiten 
gescheitert. Der gegenwärtige Rechtszustand ist demnach folgender: 
Die im gemeinen und preußischen ALR. enthaltenen wasserrecht- 
lichen Vorschriften gelten auch heute noch (EG. z. BGB. Art. 65), 
soweit sie nicht durch die spätere Gesetzgebung, aus der besonders 
1) Literatur: Vgl. v. Brauchitsch, Die neuen preußischen Verwaltungsgesetze 
Bd. 4. 15. Aufl. Berlin 1906. S. 45 ff. und die S. 47 angeführte Literatur; auch 
v. Brauchitsch, dasselbe Bd. 1 21. Aufl. Berlin 1906. S. 441 ff. Hinzuzufügen sind 
noch Marauhn, Strombauverwaltungsgesetz, 2. Aufl. Berlin 1887; Freiherr von 
Seherr-Thoß, Schlesies, Hochwasterschutzgeses. Breslau 1900; Holta Fürsorge für 
die Reinhaltung der Gewässer. Berlin 1901. 
) Für die Marschdistrikte in Entbunt- Holstein fehlt es ganz an gesetzlichen 
Bestimmungen. 
*) Das Wasserrecht ist durch das BGB. (EG. Art. 65), ebenso wie das Deich- 
und Sielrecht (EG. Art. 66) unberührt geblieben.
	        
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