Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

g s9. Osfentliche Flüsse. 365. 
S. 324, Jahrg. 12 S. 366) erstreckt, so besteht auch für das gemeine- 
Recht kein Zweifel darüber, daß der Staat zur Einrichtung, Unter- 
baltung und Sicherung des Leinpfades verpflichtet ist (ugl. Beseler- 
a. a. O.). 
Die Leinpfadslast selbst ist öffentlichrechtlicher Natur und nicht eine- 
Last, welche nach den Regeln des Privatrechts dem einen Grundstück 
zum Vorteil des anderen auferlegt ist — praedium dominans bezw. 
Sserviens — (ogl. v. Stengel, Wörterbuch des deutschen Verwaltungs-- 
rechts Bd. 2 S. 45 unter „Leinpfad“, v. Holtzendorff, Rechtslexikon 
Bd. 2 S. 656 unter „Leinpfad“"). Ihren Grund hat die Belastung. 
in den sich aus der Natur der Ströme als öffentlicher Wasserstraßen. 
ergebenden Bedürfnissen. Für das preußische Recht hat das vormalige- 
Obertribunal (Bd. 17. NF. S. 374) ausgesprochen, daß die Eigen- 
tümer der Ufer öffentlicher Flüsse gesetzlich verpflichtet sind, den zur 
Einrichtung des Leinpfades erforderlichen Teil des Ufers herzugeben 
und daß sie dafür keine Entschädigung vom Staate verlangen 
können. Die gleichen Grundsätze gelten auch für das gemeine Recht 
(ogl. OVG. U. vom 19. November 1898 Bd. 34 S. 292 in v. Kamptz 
Erg. Bd. 1 S. 356). 
Die Verpflichtung der Ufereigentümer bezüglich des Leinpfads erstreckt 
sich gemäß § 57 ALR. II 15 nur soweit, als es die Befriedigung 
der Bedürfnisse der Schiffahrt notwendig macht, liegt also nicht nur 
den unmittelbaren Uferanliegern ob (OVG. vom 7. Februar 1900. 
Bd. 37 S. 289 in v. Kamptz Erg. Bd. 1 S. 357). Hierzu gehört 
aber auch Zulässigkeit des Landens, des Befestigens der Schiffe am 
Leinpfad und der zeitweiligen Aussetzung der Ladung im Notfalle an 
das Ufer (§ 58 II, 15 AL R.). Bei etwaiger Beschädigung des Ufers 
oder Entziehung oder Schmälerung der Benutzung des Ufers muß von 
den Urhebern des Schadens Ersatz geleistet werden (§ 58 II 15 ALR.). 
Die Fürsorge für die Freihaltung des Leinpfades an öffentlichen 
Flüssen gebührt als eine die Schiffahrt betreffende Angelegenheit den 
zur Ausübung der Strom= und Schiffahrtspolizei berufenen Behörden, 
nicht der Ortspolizeibehörde, sondern der Landespolizeibehörde, d. h. 
dem Regierungspräsidenten oder der besondern Strom= und Schiffahrts- 
Lulsönsh (OVG. E. Bd. 30 S. 280 in v. Kamptz Bd. 3. 
S. 580). 
Ordinäre Befestigungen der Ufer (Dämme) müssen der Regel nach 
von den Eigentümern der Ufer unterhalten werden (§ 63 II 15 
ALR.). Die Uferbesitzer sind verpflichtet nach § 3 des Gesetzes über 
die Befugnisse der Strombauverwaltung vom 20. August 1883, die 
Einräumung der Benutzung des Grund und Bodens gegen Entschädigung 
behufs Anlegung von Stromregulierungswerken, sowie die Entnahme 
von Erde zu gestatten. 
Als Strombauverwaltungsbehörden kommen in Betracht: 
1. die Weichselstrombauverwaltung für die Weichsel und Nogat mit 
ihren Ausmündungen unter dem Oberpräsidenten der Provinz West- 
preußen zu Danzig als Chef; 
2. die Oderstrombauverwaltung für die Oder von der Landesgrenze
	        
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