§ 103. Mühlen an öffentlichen Flüssen. 375
Vorhandensein der Verpflichtung durch die Verwaltungsbehörden vor-
gängig festgestellt worden ist (8#§# 15— 20). In allen Fällen hat der
Verpflichtete einen Entschädigungsanspruch (§S 11—14), dessen Höhe
im schiedsgerichtlichen Verfahren festgestellt wird (§S 21—23).
Das Verfahren bezüglich der Verschaffung von Vorflut (bezüglich
der landrechtlichen Vorflut waren die ordentlichen Gerichte zuständig)
ist jetzt einheitlich geregelt durch § 68 des Zuständigkeitsgesetzes. Da-
nach beschließt der Kreis-(Stadt-hausschuß in allen Fällen über An-
träge auf Verschaffung von Vorflut, und zwar nach einer vorgängigen,
von ihm anzuordnenden Untersuchung. Das früher vorgesehene schieds-
richterliche Verfahren findet auch weiter Anwendung, ferner beschließt
er über Anträge auf Mitbenutzung einer Entwässerungsanlage oder
auf Abänderungen eines Entwässerungsplans (§88 17, 20 des Ges.
vom 9. Februar 1867). Gegen den Beschluß findet binnen 2 Wochen
der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreit-
verfahren statt.
Bezüglich des Staurechts trifft das Vorflutedikt (§ 11; Z6.
§ 68 Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 3) die Bestimmung, daß die Mühlen-
besitzer und alle, welche sonsft den Abfluß eines Gewässers anzuhalten
berechtigt sind, verpflichtet sein sollen, den freien Lauf desselben
nach Bestimmung des Kreis-(Stadt-ausschusses ganz oder zum
Teil wieder herzustellen, sobald daraus ein offenbar überwiegender
Vorteil für die Bodenkultur oder Schiffahrt entsteht, und diejenigen,
welche für ihre Kultur oder Schiffahrtsanlagen des Wasserabflusses
bedürfen, ihnen eine vollständige Entschädigung herzugeben bereit und
vermögend sind.
Im Interesse der Entwässerung räumt das Vorflutedikt im § 13
jedem Grundbesitzer, auch da, wo keine künstliche Hindernisse des Ab-
flusses vorhanden sind, das Recht ein, zu verlangen, daß ihm Ab-
wässerungsgräben durch fremden Boden zu ziehen gestattet werde, so-
fern die bereits erwähnten Bedingungen vorliegen. Ferner kann Be-
sitzern von Grundstücken durch Beschluß des Kreis-(Stadt-Jausschusses
nach vorgängiger Lokaluntersuchung durch sachkundige Kommissarien ge-
stattet werden, im Interesse der Bodenkultur gegen Entschädigung der
Stauungsberechtigten und der anderen Grundbesitzer stehendes Wasser
von ihren Ländereien abzulassen (§§ 15 ff. 8G. § 68). Wollen die
Interessenten dem Beschluß des Kreis-(Stadt-)ausschusses sich nicht
unterwerfen, so findet dagegen keine gerichtliche Klage, sondern nur
der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren
statt (§ 19 ZG. 8§ 68).
s 108. Mühlen an öffentlichen Flüssen.
Nach preußischem AL. II 15 § 229 ist das Recht, Wasser= und
Schiffsmühlen ½) an und in öffentlichen Flüssen anzulegen, ein Vor-
behalt des Staates, welches der Staat auf andere übertragen kann.
1) AeR. II. 14, § 21; 15 §§ 38, 50, 52, 73. Art. 78 EG. z. BG.