Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 103. Mühlen an öffentlichen Flüssen. 375 
Vorhandensein der Verpflichtung durch die Verwaltungsbehörden vor- 
gängig festgestellt worden ist (8#§# 15— 20). In allen Fällen hat der 
Verpflichtete einen Entschädigungsanspruch (§S 11—14), dessen Höhe 
im schiedsgerichtlichen Verfahren festgestellt wird (§S 21—23). 
Das Verfahren bezüglich der Verschaffung von Vorflut (bezüglich 
der landrechtlichen Vorflut waren die ordentlichen Gerichte zuständig) 
ist jetzt einheitlich geregelt durch § 68 des Zuständigkeitsgesetzes. Da- 
nach beschließt der Kreis-(Stadt-hausschuß in allen Fällen über An- 
träge auf Verschaffung von Vorflut, und zwar nach einer vorgängigen, 
von ihm anzuordnenden Untersuchung. Das früher vorgesehene schieds- 
richterliche Verfahren findet auch weiter Anwendung, ferner beschließt 
er über Anträge auf Mitbenutzung einer Entwässerungsanlage oder 
auf Abänderungen eines Entwässerungsplans (§88 17, 20 des Ges. 
vom 9. Februar 1867). Gegen den Beschluß findet binnen 2 Wochen 
der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreit- 
verfahren statt. 
Bezüglich des Staurechts trifft das Vorflutedikt (§ 11; Z6. 
§ 68 Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 3) die Bestimmung, daß die Mühlen- 
besitzer und alle, welche sonsft den Abfluß eines Gewässers anzuhalten 
berechtigt sind, verpflichtet sein sollen, den freien Lauf desselben 
nach Bestimmung des Kreis-(Stadt-ausschusses ganz oder zum 
Teil wieder herzustellen, sobald daraus ein offenbar überwiegender 
Vorteil für die Bodenkultur oder Schiffahrt entsteht, und diejenigen, 
welche für ihre Kultur oder Schiffahrtsanlagen des Wasserabflusses 
bedürfen, ihnen eine vollständige Entschädigung herzugeben bereit und 
vermögend sind. 
Im Interesse der Entwässerung räumt das Vorflutedikt im § 13 
jedem Grundbesitzer, auch da, wo keine künstliche Hindernisse des Ab- 
flusses vorhanden sind, das Recht ein, zu verlangen, daß ihm Ab- 
wässerungsgräben durch fremden Boden zu ziehen gestattet werde, so- 
fern die bereits erwähnten Bedingungen vorliegen. Ferner kann Be- 
sitzern von Grundstücken durch Beschluß des Kreis-(Stadt-Jausschusses 
nach vorgängiger Lokaluntersuchung durch sachkundige Kommissarien ge- 
stattet werden, im Interesse der Bodenkultur gegen Entschädigung der 
Stauungsberechtigten und der anderen Grundbesitzer stehendes Wasser 
von ihren Ländereien abzulassen (§§ 15 ff. 8G. § 68). Wollen die 
Interessenten dem Beschluß des Kreis-(Stadt-)ausschusses sich nicht 
unterwerfen, so findet dagegen keine gerichtliche Klage, sondern nur 
der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren 
statt (§ 19 ZG. 8§ 68). 
s 108. Mühlen an öffentlichen Flüssen. 
Nach preußischem AL. II 15 § 229 ist das Recht, Wasser= und 
Schiffsmühlen ½) an und in öffentlichen Flüssen anzulegen, ein Vor- 
behalt des Staates, welches der Staat auf andere übertragen kann. 
  
1) AeR. II. 14, § 21; 15 §§ 38, 50, 52, 73. Art. 78 EG. z. BG.
	        
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