Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

378 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
des Grundstücks rangieren sie gemäß § 10 Nr. 3 des Zwangsver- 
steigerungsgesetzes an dritter Stelle, soweit Ansprüche wegen der laufenden 
und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge in Frage 
kommen (vgl. AG. z. ZVG. Art. 1). 
Die Erfüllung der Deichpflicht kann von der Deichverwaltungs- 
behörde im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens (Verordn. vom 
15. November 1899) erzwungen werden. Dieses Zwangsverfahren 
findet auch statt gegen Pächter, Nutznießer und andere Besitzer des 
verpflichteten Grundstücks vorbehaltlich ihres Regresses an den eigent- 
lich Verpflichteten (§ 19). 
Die Eigentümer der eingedeichten Grundstücke und Vorländer sind 
verpflichtet, auf Anordnung der Deichbehörde dem Verbande den zu 
Schutz= und Meliorationsanlagen erforderlichen Grund und Boden 
gegen Vergütung abzutreten, desgleichen die zu jenen Anlagen nötigen 
Materialien an Sand, Lehm, Rasen usw. gegen Ersatz des durch die 
Fortnahme derselben ihnen entstandenen Schadens zu überlassen. Der 
außerordentliche Wert ist bei Festsetzung der Vergütung oder Ent- 
schädigung nicht in Anrechnung zu bringen (8 20). Streitigkeiten 
über die Frage, ob ein Grundstück deichpflichtig ist, oder wie die 
Deichlast zu verteilen ist, sind mit Ausschluß des Rechtsweges von 
den Verwaltungsbehörden d. i. dem Regierungspräsidenten und in 
zweiter Instanz dem Minister für Landwirtschaft, Domänen und 
Forsten zu entscheiden (§ 22). In einem Deichverbande, für den 
nach § 15 des Deichgesetzes vom 28. Januar 1848 ein landesherrlich 
vollzogenes Statut erlassen ist, steht die örtliche Deichpolizei nicht 
dem Regierungspräsidenten, sondern der im Statut eingesetzten Deich- 
verwaltungsbehörde zu (OVG. E. vom 5. Dezember 1905 Bd. 45 
S. 332 in v. Kamptz Erg. Bd. 3 [1906] S. 371). Die Erteilung 
der Genehmigung zur Errichtung von Gebäuden auf dem 
Deichkörper gehört zur Zuständigkeit der örtlichen Deichpolizei. 
Dem Vorstande einer auf Grund des Wassergenossenschaftsgesetzes 
vom 1. April 1879 errichteten Genossenschaft stehen deichpolizeiliche 
Befugnisse nur dann zu, wenn das Statut auf Grund der §§ 11 
und 15 des Deichgesetzes vom 28. Januar 1848 die landesherrliche 
Genehmigung erhalten hat und ihm in dem Statut die örtliche Deich- 
polizei nach Maßgabe des § 29 des Normaldeichstatuts übertragen ist 
(OVG. E. vom 19. Mai 1904 PVl. 26 S. 449 in v. Kamptz 
Erg. Bd. 3 S. 371). 
8 105. Die Herstellung und der Ausbau von Wasser- 
stratßen (Ges. vom 1. April 1905 GS. S. 179).21) 
Der preußischen Staatsregierung ist durch Ges. vom 1. April 1905 
die Ermächtigung erteilt, für die nachstehend bezeichneten Bauaus- 
1) In Ausführung des Gesetzes vom 1. April 1905 (§ 17) sind durch Ber- 
ordnung vom 25. Februar 1907 (GS. S. 31) zur beratenden Mitwirkung bei dem 
Bau und Betriebe der herzustellenden und auszubauenden Wasserstraßen Wasser- 
straßenbeiräte gebildet. Jeder Wasserstraßenbeirat besteht aus einem Vor- 
sitzenden und dessen Stellvertreter, ernannt von dem Minister der öffentlichen
	        
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