Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 105. Die Herstellung und der Ausbau von Wasserstraßen. 379 
führungen die folgenden Beträge nach Maßgabe der von dem zu- 
ständigen Minister festzustellenden Pläne zu verwenden: 
1. für Herstellung eines Schiffahrtskanals vom Rhein zur Weser 
einschließlich Kanalisierung der Lippe und Nebenanlagen, und zwar 
a) für einen Schiffahrtkanal vom Rhein in der Gegend von Ruhrort 
oder von einem nördlicher gelegenen Punkte bis zum Dortmund-Ems- 
Kanal in der Gegend von Herne (Rhein-Herne-Kanal), einschließlich 
eines Lippe-Seitenkanals von Datteln nach Hamm 74 500 000 M., 
b) für verschiedene Ergänzungsbauten am Dortmund-Ems-Kanal in 
der Strecke Dortmund bis Bevergern 6 150 000 M., 
) a) für einen Schiffahrtkanal vom Dortmund-Ems-Kanal in der 
Gegend von Bevergern zur Weser in der Gegend von Bückeburg mit Zweig- 
kanälen nach Osnabrück und Minden, einschließlich der Herstellung von 
Arbeiten auf drei Jahre, ferner aus gewählten Mitgliedern des Handels, der 
Industrie, der Schiffahrt, der Land= und Forstwirtschaft einschließlich der Fischerei 
sowie der sonst beteiligten öffentlichen Verbände, endlich aus den von den zuständigen 
Ministern auf die Dauer von drei Jahren berufenen Mitgliedern, deren Anzahl ein 
Drittel der gewählten Mitglieder nicht übersteigen darf. Der Wasserstraßenbeirat 
ist in allen wichtigen Fragen, welche den Bau und Betrieb der Wasserstraßen seines 
Bezirkes betreffen, zu hören. Namentlich sind ihm mitzuteilen: 
a) die allgemeine Anordnung der Entwürfe für die nach dem Wasserstraßen- 
gesetz auszuführenden Arbeiten unter Darlegung der dagegen aus den beteiligten 
Kreisen erhobenen Bedenken; 
b) während der Ausführung der Entwürfe die jährlichen Bauberichte unter 
Mitteilung der wichtigeren, bei dem Baue vorgekommenen Fragen und erhobenen 
Bedenken; 
c) die Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Schiffahrtstraßen und 
zur Hebung des Verkehrs auf ihnen; 
d) die Grundzüge für die Erlaubnis zur Anlage von Häfen und Liegestellen; 
e) die wesentlichen Bestimmungen über die Schiffahrtsabgaben, insbesondere die 
Bildung von Tarifklassen; 
t) die Grundzüge der zu erlassenden Schiffahrtpolizeiverordnungen und der 
sonstigen allgemeinen Vorschriften über Verkehr, Benutzung und Betrieb namentlich 
einen nach § 18 des Wasserstraßengesetzes auf den daselbst aufgeführten Wasserstraßen 
einzurichtenden einheitlichen Schleppbetrieb; 
x) die Absichten und Anordnungen wegen der sozialen Fürsorge für die an den 
Wasserstraßen beschäftigten Arbeiter und die schiffahrttreibende Bevölkerung. 
Der Wasserstraßenbeirat wird von dem Vorsitzenden nach Bedürfnis, wenigstens 
aber einmal im Jahre, berufen. 
Zur beratenden Mitwirkung bei Fragen, deren Bedeutung sich über den Geschäfts- 
bereich eines einzelnen Wasserstraßenbeirats hinaus erstreckt, wird ein Gesamt- 
wasserstraßenbeirat gebildet. Er besteht aus einem vom König auf drei 
Jahre bestellten Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, aus den von jedem Wasser- 
straßenbeirate nach näherer Bestimmung der zuständigen Minister auf die Dauer 
von drei Jahren entsandten Mitgliedern und den von den zuständigen Ministern 
auf die Dauer von drei Jahren berufenen Mitgliedern, deren Anzahl ein Drittel 
der gewählten Mitglieder nicht übersteigen darf. Hierbei ist die Berufung unmittel- 
barer, besoldeter Staatsbeamten ausgeschlossen. 
Der Gesamtwasserstraßenbeirat hat auch in wichtigeren, die Wasserstraßen 
berührenden Fragen auf Verlangen des Ministers der öffentlichen Arbeiten sein 
Gutachten zu erstatten; er kann auch gutachtliche Außerungen im Rahmen seiner 
Zuständigkeit selbständig dem Minister der öffentlichen Arbeiten vorlegen. Im 
Gesamtwasserstraßenbeirat kann der Minister zwei Abteilungen bilden und berufen. 
Sie werden nach Bedürfnis, mindestens aber alle zwei Jahre, berufen. Beide 
Beiräte haben das Recht, sich selbst Geschäftsordnungen zu geben, welche der 
Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten unterliegen.
	        
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