382 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
pflanzungen und ähnliche Anlagen z. B. Brücken, Eisenbahndämme)
neu ausgeführt, erweitert, verlegt,
2. Deiche, deichähnliche Erhöhungen und Dämme ganz oder teilweise
beseitigt werden.
Schutzmaßregeln, die in Notfällen für die Dauer des Gesetzes
getroffen werden, bedürfen keiner Genehmigung im Sinne dieses
Gesetzes (§ 1). Die getroffenen Schutzmaßregeln sind nach Fortfall
der Gefahr wieder zu beseitigen, erforderlichenfalls im Wege des
Zwanges gemäß LVG. vom 30. Juli 1883 auf Anordnung des
Regierungspräsidenten oder Landrats.
II. Verzeichnis der Wasserläufe. (IUgl. hierzu Anleitung
für die Aufstellung der Verzeichnisse. Anlage zum Gesetz vom 16. August
1905 (GS. S. 324l). Der Oberpräsident hat ein Verzeichnis der-
jenigen Wasserläufe aufzustellen, auf welche der § 1 Anwendung
finden soll, unter gesonderter Aufführung der schiffbaren und der
besonders hochwassergefährlichen sowie der sonstigen Wasserläufe. In
dem Verzeichnis ist für jeden Wasserlauf Bestimmung zu treffen, ob
die Vorschrift des § 1 für die ganze Breite des Uberschwemmungs-
gebiets und für den Wasserlauf in seiner ganzen Länge oder nur für
Teile des Überschwemmungsgebiets oder des Wasserlaufs Anwendung
finden soll. Das Verzeichnis wird für jeden Wasserlauf, ev. unter
Beifügung von Lageplänen öffentlich ausgelegt. Die Auslegung ist
durch die Kreisblätter und in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
Einwendungen, welche binnen 6 Wochen seit Bekanntmachung erhoben
sind, werden mit den Beteiligten erörtert. Es beschließt über sie der
Provinzialrat, gegen dessen Beschluß binnen zwei Wochen die Be-
schwerde, welche auch dem Oberpräsidenten zusteht, an den Land-
wirtschaftsminister gegeben ist. Nach Erledigung der Einwendungen
oder fruchtlosem Ablauf der dafür gegebenen Frist erfolgt die endgültige
Feststellung für jeden Wasserlauf durch den Oberpräsidenten (§ 2).
III. Zuständige Behörde für die Genehmigung aus § 1.
Zuständig für die Genehmigung (§ 1) ist bei schiffbaren und besonders
hochwassergefährlichen Wasserläufen der Bezirksausschuß, im übrigen
der Kreisausschuß (Stadtausschuß). Vor der Beschlußfassung sind der
Meliorationsbaubeamte, die Strombauverwaltungsbehörde, etwaige
Beteiligte und die Antragsteller zu hören (§ 3).
IV. Versagung der Genehmigung. Die Versagung darf
nur aus Rücksichten des Hochwasserschutzes erfolgen oder an Auflagen
und Einschränkungen geknüpft werden (§ 4).
V. Erforderliche Anordnungen zur Durchführung der Vor-
schriften des § 1. Diese trifft bei schiffbaren und besonders hochwasser-
gefährlichen Wasserläufen der Regierungspräsident, bei anderen Wasser-
läufen der Landrat, in Stadtkreisen die Ortspolizeibehörde (§ 5).
VI. Beschwerde gegen den Genehmigungsbeschluß. Diese ist
gegeben innerhalb 4 Wochen an den Landwirtschaftsminister (6 6).
II. Ausnahmen von dem Erfordernis der Genehmigung. Der
Regierungspräsident kann durch einen mit Zustimmung des Bezirks-
ausschusses gefaßten Beschluß für alle oder auch für einzelne Wasser-