Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

382 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
pflanzungen und ähnliche Anlagen z. B. Brücken, Eisenbahndämme) 
neu ausgeführt, erweitert, verlegt, 
2. Deiche, deichähnliche Erhöhungen und Dämme ganz oder teilweise 
beseitigt werden. 
Schutzmaßregeln, die in Notfällen für die Dauer des Gesetzes 
getroffen werden, bedürfen keiner Genehmigung im Sinne dieses 
Gesetzes (§ 1). Die getroffenen Schutzmaßregeln sind nach Fortfall 
der Gefahr wieder zu beseitigen, erforderlichenfalls im Wege des 
Zwanges gemäß LVG. vom 30. Juli 1883 auf Anordnung des 
Regierungspräsidenten oder Landrats. 
II. Verzeichnis der Wasserläufe. (IUgl. hierzu Anleitung 
für die Aufstellung der Verzeichnisse. Anlage zum Gesetz vom 16. August 
1905 (GS. S. 324l). Der Oberpräsident hat ein Verzeichnis der- 
jenigen Wasserläufe aufzustellen, auf welche der § 1 Anwendung 
finden soll, unter gesonderter Aufführung der schiffbaren und der 
besonders hochwassergefährlichen sowie der sonstigen Wasserläufe. In 
dem Verzeichnis ist für jeden Wasserlauf Bestimmung zu treffen, ob 
die Vorschrift des § 1 für die ganze Breite des Uberschwemmungs- 
gebiets und für den Wasserlauf in seiner ganzen Länge oder nur für 
Teile des Überschwemmungsgebiets oder des Wasserlaufs Anwendung 
finden soll. Das Verzeichnis wird für jeden Wasserlauf, ev. unter 
Beifügung von Lageplänen öffentlich ausgelegt. Die Auslegung ist 
durch die Kreisblätter und in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. 
Einwendungen, welche binnen 6 Wochen seit Bekanntmachung erhoben 
sind, werden mit den Beteiligten erörtert. Es beschließt über sie der 
Provinzialrat, gegen dessen Beschluß binnen zwei Wochen die Be- 
schwerde, welche auch dem Oberpräsidenten zusteht, an den Land- 
wirtschaftsminister gegeben ist. Nach Erledigung der Einwendungen 
oder fruchtlosem Ablauf der dafür gegebenen Frist erfolgt die endgültige 
Feststellung für jeden Wasserlauf durch den Oberpräsidenten (§ 2). 
III. Zuständige Behörde für die Genehmigung aus § 1. 
Zuständig für die Genehmigung (§ 1) ist bei schiffbaren und besonders 
hochwassergefährlichen Wasserläufen der Bezirksausschuß, im übrigen 
der Kreisausschuß (Stadtausschuß). Vor der Beschlußfassung sind der 
Meliorationsbaubeamte, die Strombauverwaltungsbehörde, etwaige 
Beteiligte und die Antragsteller zu hören (§ 3). 
IV. Versagung der Genehmigung. Die Versagung darf 
nur aus Rücksichten des Hochwasserschutzes erfolgen oder an Auflagen 
und Einschränkungen geknüpft werden (§ 4). 
V. Erforderliche Anordnungen zur Durchführung der Vor- 
schriften des § 1. Diese trifft bei schiffbaren und besonders hochwasser- 
gefährlichen Wasserläufen der Regierungspräsident, bei anderen Wasser- 
läufen der Landrat, in Stadtkreisen die Ortspolizeibehörde (§ 5). 
VI. Beschwerde gegen den Genehmigungsbeschluß. Diese ist 
gegeben innerhalb 4 Wochen an den Landwirtschaftsminister (6 6). 
II. Ausnahmen von dem Erfordernis der Genehmigung. Der 
Regierungspräsident kann durch einen mit Zustimmung des Bezirks- 
ausschusses gefaßten Beschluß für alle oder auch für einzelne Wasser- 
  
  
 
	        
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