384 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
die polizeilichen Anordnungen kommen nur in Betracht: Beschwerde
im Aussichtswege (§ 127 LVG.); gegen die Anordnungen von
Zwangsmaßregeln sind die Rechtsmittel aus § 133 LVG. gegeben.
Strafvorschriften sind in den 88 10, 11 enthalten für den,
welcher eine verbotene Erhöhung der Erdoberfläche oder verbotene
Ausführung, Veränderung oder Beseitigung einer Anlage ohne Ge-
nehmigung vornimmt oder die in der Genehmigung festgesetzten Be-
dingungen nicht erfüllt (Geldstrafe bis zu 300 M., im Unvermögensfalle
Haftstrafe), oder welcher dem Verbote des Einbringens von Schlamm
usw. (8 8) oder den erlassenen Polizeiverordnungen und dem darin
enthaltenen Verbote zuwiderhandelt (Geldstrafe bis zu 160 M., im
Unvermögensfalle Haft).
Die Vorschriften vorstehenden Gesetzes finden keine Anwendung auf
die Herzogtümer Bremen und Verden, das Land Hadeln, das Fürsten-
tum Ostfriesland, den Bezirk der Stadt Papenburg, die Schleswig-
Holsteinschen Marschdistrikte (§ 13).
§ 107. Verhütung von Hochwassergefahren für die
Provinzen Schlefien, Brandenburg und das Havelgebiet
der Provinz Sachsen.
Außer den generell getroffenen gesetzlichen Vorschriften zwecks Ver-
hütung von Hochwassergefahren sind auch auf gesetzlichem Wege noch
Spezialbestimmungen für wichtige Wasserläufe, soweit sie nicht schiffb ar
find, getroffen worden. Diese Bestimmungen beziehen sich auf die Lausitzer
Neiße, den Bober, die Katzbach, die Weistritz, die Glatzer Neiße, die
Hotzenplotz und die Seen für den Bereich der Provinz Schlesien
(Gesetz vom 3. Juli 1900 GS. S. 171 nebst der Allerh. Verordn.
vom 16. September 1904 GS. S. 251) und auf die Lausitzer Neiße,
Bober, Spree und Havel für den Bereich der Provinz Brandenburg
(Gesetz vom 4. August 1904 GS. S. 197). Die Verhütungsmaßnahmen
betreffen in erster Linie den Ausbau d. h. die ordnungsmäßige Her-
stellung des Bettes und der Ufer des Wasserlaufs, soweit sie zur regel-
mäßigen Hochwasserabführung sowie zur Verhinderung der Geschiebebil-
dung erforderlich sind, ferner zur notwendigen Freilegung des für den
regelmäßigen Hochwasserabfluß wesentlichen Gebiets (des Hochwasser-
gebiets) und die Herstellung von Umflutkanälen und von Flutwegen
neben dem Flußlaufe mit den zur Regelung des Wasserabflusses dien-
lichen Anlagen (§ 2). Der erstmalige Ausbau erfolgt durch denjenigen
Provinzialverband, dem die künftige Unterhaltung der Wasserläufe ob-
liegt (§§ 14, 15), nach einem zwischen ihm und dem Staate für jeden
Flußlauf zu vereinbarenden Plane. In dem Plane ist auch über den
Beginn, das Fortschreiten und die Beendigung des Ausbaues Be-
stimmung zu treffen. Die Bauausführung übernimmt der Staat für
Rechnung des Provinzialverbandes. Zu einem weiteren Ausbau ist der
Provinzialverband befugt, aber nicht verpflichtet (§ 3). Die Sonder-
pläne für den erstmaligen Ausbau sind von dem Oberpräsidenten im
Einvernehmen mit dem Provinzialverband aufzustellen. Bei Meinungs-