Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

386 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
und Wiederherstellung der Vorflut erforderlich ist, die Instandhaltung 
des Wasserlaufs und seiner Ufer (§§ 14, 15). Im Hochwasserabfluß- 
gebiete (§§# 2, 24) haben die Grundstücksbesitzer auf Anordnung der 
Wasserpolizeibehörde (§ 26), soweit es zur Hochwasserabführung er- 
forderlich ist, wildwachsende Bäume und Sträucher ohne Anspruch auf 
Entschädigung abzuholzen, oder sich die Abholzung auf ihre Kosten ge- 
fallen zu lassen. Pflanzungen dürfen nur mit Genehmigung der Wasser- 
polizeibehörde angelegt werden. Sie hat vor Erteilung der Ge- 
nehmigung den Provinzialverband zu hören (§ 17). Für eine vor- 
übergehende Beeinträchtigung von Wassernutzungsrechten durch Arbeiten, 
welche in Erfüllung der Unterhaltungspflicht mit tunlichster Schonung 
fremder Rechte ausgeführt sind, kann Entschädigung nicht gefordert 
werden (§ 18). Die Anlieger haben sich einer Benutzung des Ufers, 
welche die Unterhaltungslast der Provinz zu erschweren geeignet ist, 
zu enthalten (§ 19). Über Streitigkeiten in den Fällen der §§ 16, 
18 und 19 beschließt der Bezirksausschuß, gegen dessen Beschluß binnen 
90 Tagen die Beschreitung des Rechtsweges den Beteiligten offen 
steht (§ 20). Wenn durch Eisgang, Überschwemmung, Einsturz von 
Baulichkeiten oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse Wassergefahr 
entsteht, zu deren Beseitigung augenblickliche Vorkehrungen erforderlich 
find, so sind, sofern es ohne erhebliche eigene Nachteile geschehen kann, 
alle benachbarten Gemeinden und Gutsbezirke, auch wenn sie nicht be- 
droht sind, verpflichtet, auf Anordnung der Ortspolizei= oder der 
Wasserpolizeibehörden (§ 26), die erforderliche Hilfe durch Hand- 
und Spanndienste, sowie durch Lieferung von Gespannen und 
Materialien zu leisten. Dabei sind die Anordnungen der technischen 
Aufsichtsbeamten des Provinzialverbandes zu beachten. Den nicht be- 
drohten Gemeinden und Gutsbezirken ist für die Lieferung von 
Materialien und Gespannen, auf Ansuchen auch für die Leistung von 
Hand= und Spanndiensten, nach billigem Ermessen Vergütung seitens 
des Unterhaltungspflichtigen zu gewähren. Ob Entschädigung zu ge- 
währen ist und in welcher Höhe, beschließt im Streitfalle der Bezirks- 
ausschuß, gegen dessen Beschluß, soweit die Höhe der Entschädigung 
bemängelt wird, der Rechtsweg binnen 90 Tagen den Beteiligten offen 
steht (8 22). 
Über die Aufsicht wird bestimmt, daß der Ausbau und die Unter- 
haltung der Aussicht des Staates unterworfen ist, die allgemeine Auf- 
sicht der Oberpräsident führt und befugt ist, die Regierungspräsidenten 
mit Anweisung zu versehen. Er hat zu diesem Zwecke alle ihm er- 
forderlich erscheinenden Anordnungen zu treffen, er ist insbesondere 
befugt, zum Zwecke der Verhütung von Hochwassergefahren nach An- 
hörung der Interessentenvertretung mit Zustimmung des Provinzial- 
rats und des Provinzialausschusses Polizeiverordnungen für die 
Flußläufe, für deren Quell= und Hochwasserabflußgebiet und für ge- 
fährdete Ufergrundstücke zu erlassen, insbesondere auch Bauten und 
Pflanzungen auf letzteren sowie erforderlichenfalls auch Bauten im Über- 
schwemmungsgebiete von der Genehmigung der Wasserpolizeibehörde 
abhängig zu machen. Der Provinzialverband hat nach Anhörung der
	        
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