386 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
und Wiederherstellung der Vorflut erforderlich ist, die Instandhaltung
des Wasserlaufs und seiner Ufer (§§ 14, 15). Im Hochwasserabfluß-
gebiete (§§# 2, 24) haben die Grundstücksbesitzer auf Anordnung der
Wasserpolizeibehörde (§ 26), soweit es zur Hochwasserabführung er-
forderlich ist, wildwachsende Bäume und Sträucher ohne Anspruch auf
Entschädigung abzuholzen, oder sich die Abholzung auf ihre Kosten ge-
fallen zu lassen. Pflanzungen dürfen nur mit Genehmigung der Wasser-
polizeibehörde angelegt werden. Sie hat vor Erteilung der Ge-
nehmigung den Provinzialverband zu hören (§ 17). Für eine vor-
übergehende Beeinträchtigung von Wassernutzungsrechten durch Arbeiten,
welche in Erfüllung der Unterhaltungspflicht mit tunlichster Schonung
fremder Rechte ausgeführt sind, kann Entschädigung nicht gefordert
werden (§ 18). Die Anlieger haben sich einer Benutzung des Ufers,
welche die Unterhaltungslast der Provinz zu erschweren geeignet ist,
zu enthalten (§ 19). Über Streitigkeiten in den Fällen der §§ 16,
18 und 19 beschließt der Bezirksausschuß, gegen dessen Beschluß binnen
90 Tagen die Beschreitung des Rechtsweges den Beteiligten offen
steht (§ 20). Wenn durch Eisgang, Überschwemmung, Einsturz von
Baulichkeiten oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse Wassergefahr
entsteht, zu deren Beseitigung augenblickliche Vorkehrungen erforderlich
find, so sind, sofern es ohne erhebliche eigene Nachteile geschehen kann,
alle benachbarten Gemeinden und Gutsbezirke, auch wenn sie nicht be-
droht sind, verpflichtet, auf Anordnung der Ortspolizei= oder der
Wasserpolizeibehörden (§ 26), die erforderliche Hilfe durch Hand-
und Spanndienste, sowie durch Lieferung von Gespannen und
Materialien zu leisten. Dabei sind die Anordnungen der technischen
Aufsichtsbeamten des Provinzialverbandes zu beachten. Den nicht be-
drohten Gemeinden und Gutsbezirken ist für die Lieferung von
Materialien und Gespannen, auf Ansuchen auch für die Leistung von
Hand= und Spanndiensten, nach billigem Ermessen Vergütung seitens
des Unterhaltungspflichtigen zu gewähren. Ob Entschädigung zu ge-
währen ist und in welcher Höhe, beschließt im Streitfalle der Bezirks-
ausschuß, gegen dessen Beschluß, soweit die Höhe der Entschädigung
bemängelt wird, der Rechtsweg binnen 90 Tagen den Beteiligten offen
steht (8 22).
Über die Aufsicht wird bestimmt, daß der Ausbau und die Unter-
haltung der Aussicht des Staates unterworfen ist, die allgemeine Auf-
sicht der Oberpräsident führt und befugt ist, die Regierungspräsidenten
mit Anweisung zu versehen. Er hat zu diesem Zwecke alle ihm er-
forderlich erscheinenden Anordnungen zu treffen, er ist insbesondere
befugt, zum Zwecke der Verhütung von Hochwassergefahren nach An-
hörung der Interessentenvertretung mit Zustimmung des Provinzial-
rats und des Provinzialausschusses Polizeiverordnungen für die
Flußläufe, für deren Quell= und Hochwasserabflußgebiet und für ge-
fährdete Ufergrundstücke zu erlassen, insbesondere auch Bauten und
Pflanzungen auf letzteren sowie erforderlichenfalls auch Bauten im Über-
schwemmungsgebiete von der Genehmigung der Wasserpolizeibehörde
abhängig zu machen. Der Provinzialverband hat nach Anhörung der