§ 108. Maßnahmen zur Regelung der Hochwasser-, Deich= 2c. Verhältnisse. 389
von Ortschaften oder einzelnen Gehöften mit Deichen, die Untersagung
der Wiederherstellung zerstörter Deiche, über die sonstigen zur Freilegung
des Hochwasserprofils erforderlichen Maßnahmen, sowie darüber, in
welchem Umfange die Beteiligten verpflichtet sind, zur Durchführung
dieser Maßnahmen die Entziehung oder Beschränkung von Grund-
eigentum oder von Rechten an ihm zu dulden. Zur Stellung des
Antrags ist auch der Regierungspräsident befugt. Vor der Beschluß-
fassung sind die Beteiligten, nötigenfalls nach Erlaß eines öffentlichen
Aufgebots, zu hören. Der Beschluß ist den Beteiligten, insbesondere
den zur Tragung der Kosten der Ausführung Verpflichteten zuzustellen.
Über die dagegen innerhalb vier Wochen zulässigen Einsprüche ent-
scheidet der zuständige Minister (8 8).
5. Anspruch auf Entschädigung.
Die Eigentümer der durch die angeordneten Maßnahmen (8 8) be-
troffenen Grundstücke haben Anspruch auf Entschädigung, welcher nach
dem Werte zu bemessen ist, den das Grundstück zur Zeit der Bekannt-
machung des Sonderplans hatte. Der außerordentliche Wert bleibt
außer Ansatz, dagegen ist der Betrag des Schadens von Gebrauchs-
und Nutzungsberechtigten einschließlich der Pächter und Mieter besonders
zu ersetzen. Über die Entschädigung, welche in der Regel in Geld zu
gewähren ist, beschließt auf Antrag der Bezirksausschuß, gegen dessen
Beschluß, soweit die Höhe der Entschädigung in Frage kommt, binnen
vier Wochen seit Zustellung sowohl dem Entschädigungsverpflichteten
als auch den Berechtigten der Rechtsweg offen steht (§8 9, 10).
6. Umlegungsverfahren.
Wird durch die nach § 8 angeordneten Maßnahmen eine anderweite
Regelung der wirtschaftlichen Verhältnisse der beteiligten Grundstücke
erforderlich, so hat die Generalkommission das Umlegungsverfahren ein-
zuleiten. Die Beteiligten haben erforderlichenfalls auch die Veränderung
ihres bisherigen Wirtschaftsbetriebs und eine Verlegung ihrer Gehöfte
zu dulden. Soweit in dem Umlegungsverfahren eine Entschädigung
durch Land nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, erfolgt sie durch
Geld (88 11—16). ·
ZurAusführungvorstehendenGesetzegistdiepreußischeStaats-
regierung durch Gesetz vom 10. Juli 1906 (GS. S. 375) weiter er-
mächtigt worden, zunächst die Summe von 15000000 M. zu ver-
wenden, wovon für Vorarbeiten, für den alsbald notwendigen Grund-
erwerb und für sonstige unaufschiebbare, notwendige Arbeiten ein Be-
trag von 5000000 M. vorschußweise verausgabt werden darf.