Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 108. Maßnahmen zur Regelung der Hochwasser-, Deich= 2c. Verhältnisse. 389 
von Ortschaften oder einzelnen Gehöften mit Deichen, die Untersagung 
der Wiederherstellung zerstörter Deiche, über die sonstigen zur Freilegung 
des Hochwasserprofils erforderlichen Maßnahmen, sowie darüber, in 
welchem Umfange die Beteiligten verpflichtet sind, zur Durchführung 
dieser Maßnahmen die Entziehung oder Beschränkung von Grund- 
eigentum oder von Rechten an ihm zu dulden. Zur Stellung des 
Antrags ist auch der Regierungspräsident befugt. Vor der Beschluß- 
fassung sind die Beteiligten, nötigenfalls nach Erlaß eines öffentlichen 
Aufgebots, zu hören. Der Beschluß ist den Beteiligten, insbesondere 
den zur Tragung der Kosten der Ausführung Verpflichteten zuzustellen. 
Über die dagegen innerhalb vier Wochen zulässigen Einsprüche ent- 
scheidet der zuständige Minister (8 8). 
5. Anspruch auf Entschädigung. 
Die Eigentümer der durch die angeordneten Maßnahmen (8 8) be- 
troffenen Grundstücke haben Anspruch auf Entschädigung, welcher nach 
dem Werte zu bemessen ist, den das Grundstück zur Zeit der Bekannt- 
machung des Sonderplans hatte. Der außerordentliche Wert bleibt 
außer Ansatz, dagegen ist der Betrag des Schadens von Gebrauchs- 
und Nutzungsberechtigten einschließlich der Pächter und Mieter besonders 
zu ersetzen. Über die Entschädigung, welche in der Regel in Geld zu 
gewähren ist, beschließt auf Antrag der Bezirksausschuß, gegen dessen 
Beschluß, soweit die Höhe der Entschädigung in Frage kommt, binnen 
vier Wochen seit Zustellung sowohl dem Entschädigungsverpflichteten 
als auch den Berechtigten der Rechtsweg offen steht (§8 9, 10). 
6. Umlegungsverfahren. 
Wird durch die nach § 8 angeordneten Maßnahmen eine anderweite 
Regelung der wirtschaftlichen Verhältnisse der beteiligten Grundstücke 
erforderlich, so hat die Generalkommission das Umlegungsverfahren ein- 
zuleiten. Die Beteiligten haben erforderlichenfalls auch die Veränderung 
ihres bisherigen Wirtschaftsbetriebs und eine Verlegung ihrer Gehöfte 
zu dulden. Soweit in dem Umlegungsverfahren eine Entschädigung 
durch Land nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, erfolgt sie durch 
Geld (88 11—16). · 
ZurAusführungvorstehendenGesetzegistdiepreußischeStaats- 
regierung durch Gesetz vom 10. Juli 1906 (GS. S. 375) weiter er- 
mächtigt worden, zunächst die Summe von 15000000 M. zu ver- 
wenden, wovon für Vorarbeiten, für den alsbald notwendigen Grund- 
erwerb und für sonstige unaufschiebbare, notwendige Arbeiten ein Be- 
trag von 5000000 M. vorschußweise verausgabt werden darf.
	        
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