Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

Anhang (zu Kapitel 5). Schiffahrtswesen. 393 
(Rel. 1887). Strafrechtliche Vorschriften finden sich in den §§ 322, 
325, 326 St GB. 
Auf Grund des § 145 StGB. (des sogen. Blankettstrafgesetzes vgl. 
Binding, Normen Bd. 1, S. 161) sind vom Kaiser mit Bezug 
auf Schiffskollisionen Anordnungen erlassei worden, von denen zu 
erwähnen sind: V. zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe 
auf See vom 9. Mai 1897 (REGBl. S. 203), V. über die Abblen- 
dung der Seitenlichter und die Einrichtung der Positionslaternen auf 
Seeschiffen vom 16. Oktober 1900 (RGBl. S. 1003); V., betr. die 
Lichter= und Signalführung der Fischerfahrzeuge und der Lotsendampf- 
fahrzeuge vom 10. Mai 1897 (Rl. S. 215); V., betreffend das 
Ruderkommando vom 18. Oktober 1903 (Rl. S. 283); V. über 
das Verhalten der Schiffer nach einem Zusammenstoß von Schiffen 
auf See vom 15. August 1876 (RBl. S. 189) nebst der Ergänz. 
Verordn. vom 29. Juli 1889 (Röl. S. 171), Gesetz vom 8. De- 
zember 1900 (RGBl. S. 1036), ferner Gesetz über die Verpflichtung der 
Kauffahrteischiffe zur Mitnahme hilfsbedürftiger bezw. heimzu- 
schaffender Seeleute ursprünglich vom 27. Dezember 1872, jetzt 
vom 2. Juni 1902 (ReBl. S. 212); [Not und] Lotsen-Signalordn. 
für Schiffe auf See= und Küstengewässern vom 14. August 1876 
(Rl. S. 187), deren Art. 1—3 aufgehoben sind durch Art. 34 
der V. vom 9. Mai 1897. 
Zum Schutze der Schiffsleute bei der Stellenvermittlung ist 
ergangen das RG. vom 2. Juni 1902 (REl. Seite 215). 
Zur Untersuchung von Seeun fällen ist das RE. vom 27. Juli 
1877 (Rl. S. 549) nebst Nachtrag vom 11. Juni 1878 (RGBl. 
S. 109) erlassen worden. 
Den Gegenstand der vom Gesetz angeordneten Untersuchung bilden 
Seeunfälle, von welchen Kauffahrteischiffe betroffen werden. Zu den 
Kauffahrteischiffen zählen alle Seeschiffe mit Ausnahme der Kriegs- 
schiffe, also auch Lotsenfahrzeuge, Zollkutter, Schiffe der Küstenfischerei. 
(Vgl. Lewis, Das deutsche Seerecht Bd. 2 S. 145; Perels, Offentl. 
Seerecht S. 257—354, Entsch. des Oberseeamts Bd. 3 S. 773f.). 
Als Unfall im Sinne des Gesetzes gilt jedes Ereignis, welches 
Verlust, Beschädigung, Gefährdung für das davon betroffene Schiff, 
die darauf befindlichen Sachen und Personen (einschl. des Verlustes 
von Menschenleben) oder auch die Verantwortlichkeit und selbst nur 
die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Reeders wegen des einem 
anderen Schiff, den darauf befindlichen Personen und Sachen zugefügten 
Schadens zur Folge hat. (Entsch. des Oberseeamts Bd. 2 S. 23 ff.). 
Nicht wesentlich ist, daß das Ereignis einen effektiven Nachteil für 
das Schiff, die darauf befindlichen Personen oder die Ladung gehabt hat. 
Solche Ereignisse sind: das Auflaufen des Schiffs, Kollisionen, Aus- 
bruch von Feuer an Bord (Perels a. a. O. S. 351). 
Seeunfälle sind nicht nur die Unfälle, welche das Schiff auf dem 
Meere erleidet, sondern alle, die auf einer Seeschiffahrt vorkommen, 
also auch die, von denen ein Seeschiff betroffen wird auf Flüssen und 
Binnengewässern wie in Häfen.
	        
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