Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

396 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
angelegenheiten sind nach Abschnitt 1 der Str. O. unter Oberaufsicht 
des Reichs, landesbehördliche Strandämter nebst Strandvögten ein- 
gesetzt. Die Funktionen der Strandbehörden sind zwiefacher Art. Sie 
bestehen einmal in der „Leitung des Bergens und Rettens als einer 
rein technischen Aufgabe und in der Aufbewahrung der geborgenen 
Güter, Ermittelung der Empfangsberechtigten, Abmessung der zu 
leistenden Vergütung und den hiermit in Verbindung stebenden Hand- 
lungen, welche „Bekanntschaft mit den Verwaltungsgeschäften“ voraus- 
setzen. Das Gesetz hat die Funktionen der ersteren Art den Strand- 
vögten übertragen, die der letzteren den Strandämtern, denen zugleich 
die Strandvögte in dienstlicher Hinsicht unterstellt sind (Motive S. 16). 
Das Amt eines Strandvogts bekleiden an den deutschen Küsten Männer 
aller Berufsarten, Lotsen, Hafenmeister, Strandaufseher, Deichgrafen, 
Dünenausseher, ehemalige Schiffskapitäne, Steuerleute, Fischer, Schiffs- 
bauleute, aber auch Amtsvorsteher, Gemeindevorsteher, Polizeibeamte, 
Landwirte, Gastwirte, Förster, selbst Küster und Lehrer. Die Strand- 
ämter sind nach den Motiven nicht als eigene Behörde gedacht; viel- 
mehr sind Lokalbehörden resp. Beamte, „welche in der Nähe des 
Strandes ihren Sitz haben,“ zugleich mit den Funktionen der Strand- 
ämter betraut. Als Vorsteher der Strandämter fungieren infolge- 
dessen Mitglieder der Stadtmagistrate Amts (Kreis-yhauptmänner, Land- 
räte, Lotsenkommandeure, Strandinspektoren, Steuerbeamte, Polizei- 
beamte, Forstbeamte. In Preußen führen diese Vorsteher den Titel 
Strandhauptmänner. Als die den Strandämtern vorgesetzten Aufsichts- 
behörden fungieren in Preußen die Regierungspräsidenten, in Mecklen- 
burg-Schwerin das Ministerium des Innern, in Oldenburg das Staats- 
ministerium, Departement des Innern, in Hamburg die Deputation 
für Handel= und Schiffahrt, in Bremen der Senat, in Lübeck das 
Stadt= und Landamt. Der Abschnitt 2 der Str. O. regelt das 
Verfahren bei Bergung und Hilfsleistung in Seenot. 
(§55§ 4—19). Für jeden, der ein auf den Strand geratenes oder sonst 
unweit desselben in Seenot befindliches Schiff wahrnimmt, hat hiervon 
sofort dem zuständigen Strandvogt oder der nächsten Gemeindebehörde 
Anzeige zu machen. Der Überbringer der ersten Anzeige hat Anspruch 
auf eine angemessene Vergütung, d. h. Entschädigung für Auslagen 
(Fuhrlohn und ähnliches) und für Zeitversäumnis, nicht aber Anspruch 
auf Belohnung (Motive S. 18, Kom. Ber. S. 5). Die Gemeinde- 
behörde hat die Pflicht, auf ihre Kosten von der ihr gemachten Anzeige 
dem Strandvogt Nachricht zu geben. Letzterer ist verpflichtet, sofort 
an Ort und Stelle die zur Bergung resp. Hilfsleistung und zur 
Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Anordnungen zu treffen. 
Nach § 4 der Instruktion zur Str. O. sind die Polizeibehörden ver- 
pflichtet, den Strandbehörden, wozu auch der Strandvogt gehört, auf 
Verlangen in allen Maßregeln ohne Verzug Beistand zu leisten, welche 
im Falle einer Seenot zur Rettung von Menschenleben, sowie zur 
Bergung oder Hilfsleistung erforderlich sind. - 
Die Tätigkeit des Strandvogts ist insofern eingeschränkt, als 
wider den Willen des Schiffers Maßregeln zum Zweck der Bergung 
 
	        
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