396 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
angelegenheiten sind nach Abschnitt 1 der Str. O. unter Oberaufsicht
des Reichs, landesbehördliche Strandämter nebst Strandvögten ein-
gesetzt. Die Funktionen der Strandbehörden sind zwiefacher Art. Sie
bestehen einmal in der „Leitung des Bergens und Rettens als einer
rein technischen Aufgabe und in der Aufbewahrung der geborgenen
Güter, Ermittelung der Empfangsberechtigten, Abmessung der zu
leistenden Vergütung und den hiermit in Verbindung stebenden Hand-
lungen, welche „Bekanntschaft mit den Verwaltungsgeschäften“ voraus-
setzen. Das Gesetz hat die Funktionen der ersteren Art den Strand-
vögten übertragen, die der letzteren den Strandämtern, denen zugleich
die Strandvögte in dienstlicher Hinsicht unterstellt sind (Motive S. 16).
Das Amt eines Strandvogts bekleiden an den deutschen Küsten Männer
aller Berufsarten, Lotsen, Hafenmeister, Strandaufseher, Deichgrafen,
Dünenausseher, ehemalige Schiffskapitäne, Steuerleute, Fischer, Schiffs-
bauleute, aber auch Amtsvorsteher, Gemeindevorsteher, Polizeibeamte,
Landwirte, Gastwirte, Förster, selbst Küster und Lehrer. Die Strand-
ämter sind nach den Motiven nicht als eigene Behörde gedacht; viel-
mehr sind Lokalbehörden resp. Beamte, „welche in der Nähe des
Strandes ihren Sitz haben,“ zugleich mit den Funktionen der Strand-
ämter betraut. Als Vorsteher der Strandämter fungieren infolge-
dessen Mitglieder der Stadtmagistrate Amts (Kreis-yhauptmänner, Land-
räte, Lotsenkommandeure, Strandinspektoren, Steuerbeamte, Polizei-
beamte, Forstbeamte. In Preußen führen diese Vorsteher den Titel
Strandhauptmänner. Als die den Strandämtern vorgesetzten Aufsichts-
behörden fungieren in Preußen die Regierungspräsidenten, in Mecklen-
burg-Schwerin das Ministerium des Innern, in Oldenburg das Staats-
ministerium, Departement des Innern, in Hamburg die Deputation
für Handel= und Schiffahrt, in Bremen der Senat, in Lübeck das
Stadt= und Landamt. Der Abschnitt 2 der Str. O. regelt das
Verfahren bei Bergung und Hilfsleistung in Seenot.
(§55§ 4—19). Für jeden, der ein auf den Strand geratenes oder sonst
unweit desselben in Seenot befindliches Schiff wahrnimmt, hat hiervon
sofort dem zuständigen Strandvogt oder der nächsten Gemeindebehörde
Anzeige zu machen. Der Überbringer der ersten Anzeige hat Anspruch
auf eine angemessene Vergütung, d. h. Entschädigung für Auslagen
(Fuhrlohn und ähnliches) und für Zeitversäumnis, nicht aber Anspruch
auf Belohnung (Motive S. 18, Kom. Ber. S. 5). Die Gemeinde-
behörde hat die Pflicht, auf ihre Kosten von der ihr gemachten Anzeige
dem Strandvogt Nachricht zu geben. Letzterer ist verpflichtet, sofort
an Ort und Stelle die zur Bergung resp. Hilfsleistung und zur
Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Anordnungen zu treffen.
Nach § 4 der Instruktion zur Str. O. sind die Polizeibehörden ver-
pflichtet, den Strandbehörden, wozu auch der Strandvogt gehört, auf
Verlangen in allen Maßregeln ohne Verzug Beistand zu leisten, welche
im Falle einer Seenot zur Rettung von Menschenleben, sowie zur
Bergung oder Hilfsleistung erforderlich sind. -
Die Tätigkeit des Strandvogts ist insofern eingeschränkt, als
wider den Willen des Schiffers Maßregeln zum Zweck der Bergung