398 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
auch bei fremden Schiffen, welche auf einer Reise nach einer
deutschen Küste begriffen sind (Kom. Ber. S. 14; Sten. Ber. S. 325).
Die Regelung eines Aufgebotsverfahrens in Bergungssachen und
des Rechts auf herrenlose geborgene Gegenstände erfolgt im 4. Ab-
schnitt des Gesetzes (8§ 26—35). Im Aufgebotsverfahren werden
alle unbekannten Berechtigten aufgefordert, bis zu einem bestimmten
Termine bei dem Strandamte ihre Ansprüche anzuzeigen, widrigenfalls
dieselben bei der Verfügung über die geborgenen Gegenstände un-
berücksichtigt bleiben würden. Der Termin ist auf 4 Wochen bis
9 Monate zu bestimmen. Das Aufgebot wird durch Aushang (An-
schlag) an der Amtsstelle, sowie nach Ermessen des Strandamts durch
eine oder mehrere Anzeigen in öffentlichen und an anderen geeigneten
Stellen (Börsen pp.) bekannt gemacht. Ist ein Anspruch nicht geltend
gemacht, so werden nach Ablauf des Termins die fraglichen Sachen
den Empfangsberechtigten (nach § 35 dem Landesfiskus bezw. den
Bergern) gegen Erlegung der Bergungskosten einschließlich des Berge-
lohns nach erfolgter zollamtlicher Abfertigung ausgeliefert. Durch die
Auslieferung der Gegenstände verliert der bisherige Eigentümer dieser
nicht das Eigentum daran. Die Empfänger erhalten nur Ersitzungs-
besitz (Motive S. 30). Macht daher der Eigentümer seine Ansprüche
erst nach Ablauf der Anmeldungsfrist geltend, so ist der Empfänger
zur Herausgabe der Sache bezw. des Wertes derselben unter Abzug
der Bergungskosten, einschl. des Bergelohns und der sonstigen Auslagen
verpflichtet. Der Herausgabeanspruch des Eigentümers stellt sich rechtlich
als Eigentumsklage gegen den dritten, wenn auch redlichen Besitzer
(rei vindicatio) dar. «
Ist der Fiskus dritter Besitzer, so zessiert das Vindikationsrecht ihm
gegenüber bezüglich der von ihm erworbenen Sachen sowohl nach
gemeinem Recht (I. 2 C. de quadr. praescr. 7, 87 S ult. I. de usuc
2, 6), als auch nach preußischem Recht (§ 42 ALR. I 15), Be-
stimmungen, welche ihrer öffentlichrechtlichen Natur wegen auch durch
das Inkrafttreten des BGB. (Art 89, AG. z. BGB.) nicht als
aufgehoben anzusehen sind.
Werden innerhalb der Aufgebotsfrist Ansprüche angemeldet, so
fordert das Strandamt den Landesfiskus, bezw. die Berger (§ 35)
auf, binnen einer bestimmten Frist zu erklären, ob sie die Ansprüche
anerkennen wollen oder nicht, widrigenfalls die Ansprüche für anerkannt
erachtet werden würden. Wird von dem Aufgeforderten keine Er-
klärung innerhalb der gesetzten Frist abgegeben, so hat das Strand-
amt, wenn es den Anspruch für nachgewiesen erachtet, die Auslieferung
der Gegenstände an den, welcher den Anspruch angezeigt hat, sofort
zu bewirken, andernfalls erst nach Ablauf des Aufgebotstermins, sofern
auch bis dahin weitere Ansprüche nicht angemeldet werden. Wenn
dagegen ein Widerspruch von einem der Aufgeforderten innerhalb der
Erklärungsfrist erfolgt, so hat das Strandamt die Beteiligten auf den
Klageweg vor die ordentlichen Gerichte unter Setzung einer ange-
messenen Ausschlußfrist zu verweisen. Dasselbe Verfahren greift
Platz, auch wenn keiner der nach § 35 Berechtigten einen Widerspruch