Anhang (zu Kapitel 5). Schiffahrtswesen. 403
des Dienstes erkrankt oder verwundet, so hat der Reeder — abgesehen von
dem Falle, wo die Krankheit oder Verwundung aus einer unerlaubten
Handlung entstanden oder eine syphilitische ist (§ 50) — die Kosten
der Heilung und Verpflegung zu tragen, auch die Heuer zu bezahlen,
aber die Heilungs= und Verpflegungskosten nur mit der Maßgabe, daß
unterschieden wird, ob der Schiffsmann die Reise bereits angetreten hat
oder nicht, mit dem Schiffe zurückkehrt oder während der Reise am
Lande zurückgelassen werden mußte (88 48 f.).!) Ist der Schiffsmann
bei Verteidigung des Schiffes verwundet, so hat der Reeder außerdem
noch eine angemessene Belohnung zu zahlen (8 49 Abs. 2). Wenn
der Schiffsmann nach Antrittt des Dienstes stirbt, so hat der Reeder,
abgesehen von der Heuerzahlung, die Pflicht, die Bestattungskosten zu
tragen; und wenn der Schiffsmann bei Verteidigung des Schiffs gestorben
ist, auch noch eine angemessene Belohnung den Hinterbliebenen zu
gewähren (8 51). Die letztgedachten Vorschriften erhalten eine wichtige
Ergänzung dadurch, daß, sofern ein Betriebsunfall vorliegt, nunmehr
die Bestimmungen des RG., betreffend die Unfallversicherung der See-
leute und anderer bei der Schiffahrt beteiligter Personen vom 13. Juli
1887 (REl. S. 329) Platz greifen.
Durch Verlust des Schiffs endet der Heuervertrag ohne weiteres
(8§ 56). Vor Ablauf der vertragsmäßig bestimmten Zeit kann der
Schiffsmann, abgesehen von den in dem Heuervertrage bestimmten
Fällen, entlassen werden, vor Antritt der Reise wegen Untauglichkeit
des Schiffsmanns zu dem Dienste, zu welchem er sich verheuert hat,
wegen groben Dienstvergehens (wiederholter Ungehorsam, fortgesetzte
Widerspenstigkeit, Schmuggelei), wegen Diebstahls, Betrugs, Untreue,
Unterschlagung, Hehlerei, Fälschung oder sonst mit Zuchthaus bedrohten
Straftat, selbstverschuldeter, die Arbeitsfähigkeit ausschließender Krank-
heit, außerdem wenn die Reise wegen Krieg, Embargo, Blockade, Ein-
fuhr-, Ausfuhrverbotes, oder eines anderen, Schiff oder Ladung be-
treffenden Zufalls nicht angetreten oder fortgesetzt werden kann (§ 57).
Der Schiffsmann hat in jedem dieser Fälle Anspruch auf die verdiente
Heuer (§ 56 Abs. 2, § 58, 67); bei Beendigung des Heuervertrages
durch den Verlust des Schiffes oder infolge Unmöglichkeit einer Fort-
setzung der Reise außerdem noch auf freie Zurückbeförderung nach dem
Hafen der Ausreise, oder nach Wahl auf eine entsprechende Vergütung
(§ 56 Abs. 2, § 58, §8§ 65 ff.). Wird der für eine Reise geheuerte
Schiffsmann aus einem nicht gesetzmäßigen Grunde vor Ablauf der
vertragsmäßigen Zeit entlassen, so hat er eine Entschädigung zu bean-
spruchen. Diese besteht, wenn die Entlassung vor Antritt der Reise
erfolgte, in den etwa empfangenen Hand= und Vorschußgeldern; sind
solche nicht gezahlt, in einer Monatsheuer; wenn nach Antritt der
Reise, in freier Zurückbeförderung nach dem Ausreisehafen oder nach
Wahl des Schiffers in entsprechender Vergütung, sowie außer der ver-
1) Das Krankenversicherungsgesetz vom 15. Juni 1883 in der Fassung der Nov.
vom 30. Juni 1900 (RBl. S. 332) findet nach § 1 auf die Besatzung von
Seeschiffen keine Anwendung. Dagegen ist die Krankenfürsorge auf Kauffahrtei-
schiffen besonders geregelt durch Bek. vom 3. Juli 1905 Rcl. S. 568.
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