Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

Anhang (zu Kapitel 5). Schiffahrtswesen. 403 
des Dienstes erkrankt oder verwundet, so hat der Reeder — abgesehen von 
dem Falle, wo die Krankheit oder Verwundung aus einer unerlaubten 
Handlung entstanden oder eine syphilitische ist (§ 50) — die Kosten 
der Heilung und Verpflegung zu tragen, auch die Heuer zu bezahlen, 
aber die Heilungs= und Verpflegungskosten nur mit der Maßgabe, daß 
unterschieden wird, ob der Schiffsmann die Reise bereits angetreten hat 
oder nicht, mit dem Schiffe zurückkehrt oder während der Reise am 
Lande zurückgelassen werden mußte (88 48 f.).!) Ist der Schiffsmann 
bei Verteidigung des Schiffes verwundet, so hat der Reeder außerdem 
noch eine angemessene Belohnung zu zahlen (8 49 Abs. 2). Wenn 
der Schiffsmann nach Antrittt des Dienstes stirbt, so hat der Reeder, 
abgesehen von der Heuerzahlung, die Pflicht, die Bestattungskosten zu 
tragen; und wenn der Schiffsmann bei Verteidigung des Schiffs gestorben 
ist, auch noch eine angemessene Belohnung den Hinterbliebenen zu 
gewähren (8 51). Die letztgedachten Vorschriften erhalten eine wichtige 
Ergänzung dadurch, daß, sofern ein Betriebsunfall vorliegt, nunmehr 
die Bestimmungen des RG., betreffend die Unfallversicherung der See- 
leute und anderer bei der Schiffahrt beteiligter Personen vom 13. Juli 
1887 (REl. S. 329) Platz greifen. 
Durch Verlust des Schiffs endet der Heuervertrag ohne weiteres 
(8§ 56). Vor Ablauf der vertragsmäßig bestimmten Zeit kann der 
Schiffsmann, abgesehen von den in dem Heuervertrage bestimmten 
Fällen, entlassen werden, vor Antritt der Reise wegen Untauglichkeit 
des Schiffsmanns zu dem Dienste, zu welchem er sich verheuert hat, 
wegen groben Dienstvergehens (wiederholter Ungehorsam, fortgesetzte 
Widerspenstigkeit, Schmuggelei), wegen Diebstahls, Betrugs, Untreue, 
Unterschlagung, Hehlerei, Fälschung oder sonst mit Zuchthaus bedrohten 
Straftat, selbstverschuldeter, die Arbeitsfähigkeit ausschließender Krank- 
heit, außerdem wenn die Reise wegen Krieg, Embargo, Blockade, Ein- 
fuhr-, Ausfuhrverbotes, oder eines anderen, Schiff oder Ladung be- 
treffenden Zufalls nicht angetreten oder fortgesetzt werden kann (§ 57). 
Der Schiffsmann hat in jedem dieser Fälle Anspruch auf die verdiente 
Heuer (§ 56 Abs. 2, § 58, 67); bei Beendigung des Heuervertrages 
durch den Verlust des Schiffes oder infolge Unmöglichkeit einer Fort- 
setzung der Reise außerdem noch auf freie Zurückbeförderung nach dem 
Hafen der Ausreise, oder nach Wahl auf eine entsprechende Vergütung 
(§ 56 Abs. 2, § 58, §8§ 65 ff.). Wird der für eine Reise geheuerte 
Schiffsmann aus einem nicht gesetzmäßigen Grunde vor Ablauf der 
vertragsmäßigen Zeit entlassen, so hat er eine Entschädigung zu bean- 
spruchen. Diese besteht, wenn die Entlassung vor Antritt der Reise 
erfolgte, in den etwa empfangenen Hand= und Vorschußgeldern; sind 
solche nicht gezahlt, in einer Monatsheuer; wenn nach Antritt der 
Reise, in freier Zurückbeförderung nach dem Ausreisehafen oder nach 
Wahl des Schiffers in entsprechender Vergütung, sowie außer der ver- 
1) Das Krankenversicherungsgesetz vom 15. Juni 1883 in der Fassung der Nov. 
vom 30. Juni 1900 (RBl. S. 332) findet nach § 1 auf die Besatzung von 
Seeschiffen keine Anwendung. Dagegen ist die Krankenfürsorge auf Kauffahrtei- 
schiffen besonders geregelt durch Bek. vom 3. Juli 1905 Rcl. S. 568. 
aale 26°
	        
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