404 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
dienten Heuer noch in der Heuer für zwei oder vier Monate, je nach-
dem die Entlassung in einem europälischen oder nicht europäischen Hafen
stattgefunden hat (88 59, 70); doch gilt als Maximum der Betrag,
den die Heuer gehabt haben würde, wenn die Entlassung erst nach Be-
endigung der Reise erfolgt wäre (§ 60). Der Schiffsmann kann die
Entlassung fordern 1. wegen schwerer Pflichtverletzung des Schiffers
ihm gegenüber, 2. wegen Flaggenwechsels, 3. infolge Ablaufs einer be-
stimmten vom Gesetz normierten Zeit (§§ 61 f., 64, 70). Im letzteren
Falle hat der Schiffsmann nur Anspruch auf die verdiente Heuer; in
den beiden ersten auf alles das, was ihm bei einer Entlassung aus
einem nicht gesetzmäßigen Grunde gebührt (§ 63). Für die Forderungen
des Schiffers und der Mannschaft haftet der Reeder persönlich (8 68).
Das Gesetz trifft besondere Bestimmungen, wie die Nachweise der
Todesfälle von Schiffsleuten resp. des Schiffers auf der Reise zu er-
bringen sind, und wie der Nachlaß der Gestorbenen sicherzustellen ist
(Aufnahme einer Urkunde unter Zuziehung von zwei Schiffsoffizieren
und anderen über Tag und Stunde des Todes, Personalien des Ver-
storbenen, mutmaßliche Ursache des Todes, ferner Aufzeichnung bezw.
Aufbewahrung des Nachlasses des Verstorbenen, erforderlichenfalls Ver-
kauf desselben §§ 52 f.). Ist ein Schiff seeuntüchtig oder mangelhaft
verproviantiert, so wird im Gesetz (§ 47) der Schiffsmannschaft ein Be-
schwerderecht gegeben.
Im 4. Abschnitt des Gesetzes werden „Dis ziplinarbestimmungen“
gegeben (8§ 72— 80), aus denen hervorzuheben ist, daß der Schiffs-
mann der Disziplinargewalt des Schiffers unterworfen ist, solange er
im Dienste ist (§ 72). Es werden ferner Vorschriften für ein Wohl-
verhalten des Schiffsmanns gegeben (§8 73 f.). Das Geset verbietet
dem Schiffsmann, ohne Erlaubnis des Schiffers Güter, sowie geistige
Getränke und Tabak, abgesehen vom persönlichen Bedarf, an Bord zu
bringen (§§ 75 f.) Der Schiffer ist befugt, alle zur Aufrechterhaltung
der Ordnung und zur Sicherung der Regelmäßigkeit des Dienstes er-
forderlichen Maßregeln zu ergreifen, auch bei Widersetzlichkeit oder be-
harrlichem Ungehorsam alle Mittel anzuwenden, welche erforderlich sind,
um seinen Befehlen Gehorsam zu verschaffen (§ 79 vgl. 8§ 78).
Der 5. Abschnitt des Gesetzes enthält „Strafbestimmungen“.
Gewisse Delikte der Schiffsleute werden unter Strafe gestellt, insbe-
sondere solche Vergehen, welche sich auf eine Nichterfüllung der Dienste
auf dem Schiffe und die Sicherheit des Schiffes beziehen (§8§ 81—84, 86
bis 92); ferner straft das Gesetz Übertretungen der zum Schutze der
Schiffsmannschaft gegebenen Vorschriften (§ 93), zu denen auch grund-
lose Beschwerde über Seeuntüchtigkeit und mangelhafte Verproviantierung
des Schiffes gehören (§ 94). Ebenso werden gewisse Berufsverfehlungen
des Schiffers unter Strafe gestellt, nämlich Mißbrauch der Disziplinar=
gewalt (§ 96); Vernachlässigung der Pflicht gehöriger Verproviantierung
des Schiffs (§ 97); Zurücklassung des Schiffsmanns im Auslande ohne
Genehmigung des Seemannsamts (§ 98); Nichtbeobachtung der von
der Seemannsordnung dem Schiffer auferlegten Verpflichtungen (§ 69).
Die Anwendung der Strafbestimmungen erfolgt auch bei strafbaren