Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

404 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
dienten Heuer noch in der Heuer für zwei oder vier Monate, je nach- 
dem die Entlassung in einem europälischen oder nicht europäischen Hafen 
stattgefunden hat (88 59, 70); doch gilt als Maximum der Betrag, 
den die Heuer gehabt haben würde, wenn die Entlassung erst nach Be- 
endigung der Reise erfolgt wäre (§ 60). Der Schiffsmann kann die 
Entlassung fordern 1. wegen schwerer Pflichtverletzung des Schiffers 
ihm gegenüber, 2. wegen Flaggenwechsels, 3. infolge Ablaufs einer be- 
stimmten vom Gesetz normierten Zeit (§§ 61 f., 64, 70). Im letzteren 
Falle hat der Schiffsmann nur Anspruch auf die verdiente Heuer; in 
den beiden ersten auf alles das, was ihm bei einer Entlassung aus 
einem nicht gesetzmäßigen Grunde gebührt (§ 63). Für die Forderungen 
des Schiffers und der Mannschaft haftet der Reeder persönlich (8 68). 
Das Gesetz trifft besondere Bestimmungen, wie die Nachweise der 
Todesfälle von Schiffsleuten resp. des Schiffers auf der Reise zu er- 
bringen sind, und wie der Nachlaß der Gestorbenen sicherzustellen ist 
(Aufnahme einer Urkunde unter Zuziehung von zwei Schiffsoffizieren 
und anderen über Tag und Stunde des Todes, Personalien des Ver- 
storbenen, mutmaßliche Ursache des Todes, ferner Aufzeichnung bezw. 
Aufbewahrung des Nachlasses des Verstorbenen, erforderlichenfalls Ver- 
kauf desselben §§ 52 f.). Ist ein Schiff seeuntüchtig oder mangelhaft 
verproviantiert, so wird im Gesetz (§ 47) der Schiffsmannschaft ein Be- 
schwerderecht gegeben. 
Im 4. Abschnitt des Gesetzes werden „Dis ziplinarbestimmungen“ 
gegeben (8§ 72— 80), aus denen hervorzuheben ist, daß der Schiffs- 
mann der Disziplinargewalt des Schiffers unterworfen ist, solange er 
im Dienste ist (§ 72). Es werden ferner Vorschriften für ein Wohl- 
verhalten des Schiffsmanns gegeben (§8 73 f.). Das Geset verbietet 
dem Schiffsmann, ohne Erlaubnis des Schiffers Güter, sowie geistige 
Getränke und Tabak, abgesehen vom persönlichen Bedarf, an Bord zu 
bringen (§§ 75 f.) Der Schiffer ist befugt, alle zur Aufrechterhaltung 
der Ordnung und zur Sicherung der Regelmäßigkeit des Dienstes er- 
forderlichen Maßregeln zu ergreifen, auch bei Widersetzlichkeit oder be- 
harrlichem Ungehorsam alle Mittel anzuwenden, welche erforderlich sind, 
um seinen Befehlen Gehorsam zu verschaffen (§ 79 vgl. 8§ 78). 
Der 5. Abschnitt des Gesetzes enthält „Strafbestimmungen“. 
Gewisse Delikte der Schiffsleute werden unter Strafe gestellt, insbe- 
sondere solche Vergehen, welche sich auf eine Nichterfüllung der Dienste 
auf dem Schiffe und die Sicherheit des Schiffes beziehen (§8§ 81—84, 86 
bis 92); ferner straft das Gesetz Übertretungen der zum Schutze der 
Schiffsmannschaft gegebenen Vorschriften (§ 93), zu denen auch grund- 
lose Beschwerde über Seeuntüchtigkeit und mangelhafte Verproviantierung 
des Schiffes gehören (§ 94). Ebenso werden gewisse Berufsverfehlungen 
des Schiffers unter Strafe gestellt, nämlich Mißbrauch der Disziplinar= 
gewalt (§ 96); Vernachlässigung der Pflicht gehöriger Verproviantierung 
des Schiffs (§ 97); Zurücklassung des Schiffsmanns im Auslande ohne 
Genehmigung des Seemannsamts (§ 98); Nichtbeobachtung der von 
der Seemannsordnung dem Schiffer auferlegten Verpflichtungen (§ 69). 
Die Anwendung der Strafbestimmungen erfolgt auch bei strafbaren
	        
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