Anhang (zu Kapitel 5). Schiffahrtswesen. 405
Handlungen, die im Auslande begangen sind; der Schiffer hat in
diesem Falle für die Feststellung des Tatbestandes und die Uberlieferung
des Täters an die zuständige Behörde Sorge zu tragen (88§ 100, 102,
103). Handelt es sich bei der Straftat um eine Übertretung, so
erfolgt die Untersuchung und Entscheidung durch das Seemannsamt,
gegen dessen Bescheid der Beschuldigte auf gerichtliche Entscheidung
antragen kann (8 101).
Im 6. Abschnitt des Gesetzes werden noch „allgemeine Be-
stimmungen“ getroffen. Jedes Seemannsamt ist verpflichtet, die
Ausgleichung der zwischen Schiffer und Schiffsmann bestehenden
Streitigkeiten zu versuchen (§ 104). Das Seemannsamt hat im
Inlande den nach der Anmusterung über den Antritt oder die Fort-
setzung des Dienstes entstandenen Streit zwischen Schiffer und Schiffs-
mann unter Vorbehalt des Rechtsweges zu entscheiden. Die Ent-
scheidung des Seemannsamtes ist vorläufig vollstreckbar (§ 106).
Von großer Wichtigkeit für die Sicherung der deutschen Schiffahrt
in ausländischen Gewässern sind die Schiffahrtsverträge,
welche auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit beruhen und mit vielen
ausländischen Staaten abgeschlossen und zum Teil auch in die Handels-
verträge eingeschlossen sind. In ähnlicher Weise ist auch durch inter-
nationale Abkommen die Küsten schiffahrt von Reichs wegen geordnet.
Das Recht zur Küstenfrachtfahrt, wobei als Küstenmeer nur ein
Küstenstreifen von drei Seemeilen Breite, bei Meerbusen bis zu einer
Offnungsbreite von zehn Seemeilen in Betracht kommt (ogl. Perels
Seerecht S. 293), ist durch RG. vom 22. Mai 1881 (RGl. S. 97),
soweit Güterbeförderung aus einem deutschen Seehafen in einen
anderen in Frage steht, deutschen Schiffen ausschließlich vorbehalten.
Sie kann nur durch kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des
Bundesrats oder durch Staatsvertrag ausländischen Schiffen eingeräumt
werden, was allerdings vielfach geschehen ist (ogl. die Bekanntm. im
REBl. 1881 S. 275, 276; 1883 S. 249; 1885 S. 31, 213;
1888 S. 249, 273; 1892 S. 6, 106; 1893 S. 20, 84; 1894
S. 163, 472, 506; 1897 S. 182).
Innerhalb des Reichsgebiets selbst sollen die Kauffahrtei-
schiffe aller deutschen Bundesstaaten sowohl in allen Seehäfen, als
auf allen natürlichen und künstlichen Wasserstraßen der Einzelstaaten
gleichmäßig zugelassen und behandelt werden. Sodann
dürfen Abgaben, welche in den Seehäfen von den Seeschiffen oder
deren Ladung für die Benutzung von Schiffahrtsanstalten erhoben
werden, die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung dieser
Anstalten erforderlichen Kosten nicht übersteigen (Art. 54 Abs. 3 NV.).
Durch diese reichsgesetzliche Schranke soll der Seehandelsverkehr nicht
durch kostspielige Schiffahrtsanstalten im fiskalischen Interesse mit allzu
hohen Abgaben belastet werden.
Demselben Zwecke dient im Interesse des Binnenschiffahrts= und
Flößereibetriebes die weitere reichsgesetzliche Vorschrift, daß auf allen
natürlichen Wasserstraßen Abgaben nur für die Benutzung besonderer
Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, erhoben