408 ö. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Flößereibetrieb auf bloß flößbaren natürlichen Wasserstraßen, die
mehreren Bundesstaaten gemeinsam sind, ist bereits durch RG. vom
1. Juni 1870 (Rl. S. 312) im § 1 nur noch insoweit gestattet,
als es sich dabei um die Benutzung besonderer zur Verkehrserleichte
bestimmter Anstalten handelt. P h ichterung
8 109. Ouellenschutz.
1. Zur geschichtlichen Entwicklung des Quellenschutz-
rechts. Hierzu führt die Denkschrift des in der Session 1907 beiden
Häusern des Landtages zugegangenen Entwurfes eines Quellenschutz-
gesetzes folgendes aus:
„Preußen besitzt einen großen Reichtum an Mineral= und Thermal-
quellen. In einer von der wissenschaftlichen Deputation für das.
Medizinalwesen aufgestellten Übersicht werden nicht weniger als 193
Mineral= und Thermalquellen aufgeführt, die in Preußen entweder zu
Heilzwecken oder zur Gewinnung von Tafelwasser in Benutzung stehen.
Man braucht nur an die Namen Aachen-Burtscheid, Ems, Fachingen,
Homburg, Neuenahr, Niederselters, Wiesbaden zu erinnern, um die
Bedeutung dieses Nationalschatzes und die Unersetzlichkeit eines etwaigen
Verlustes solcher Quellen erkennen zu lassen. Leider aber kann eim
Zweifel darüber nicht bestehen, daß die dauernde Erhaltung dieser
Quellen schon mit Rücksicht auf ihre natürlichen Verhältnisse keineswegs-
völlig gesichert erscheint. Bei einzelnen derselben liegen die Wasser-
adern, welche sie speisen, der Oberfläche so nahe, daß schon die mit der
gemeinüblichen wirtschaftlichen Benutzung des Grundeigentums ver-
bundenen Eingrabungen in den Grund und Boden, wie Ausschachtungen
zu Fundamentierungen, Brunnen= und Kelleranlagen, eine Gefährdung
der Quelle einschließen. Jedenfalls liegt eine solche Gefährdung überall
vor bei einem tieferen Eindringen in den gewachsenen Boden in der
Umgebung der Quellen durch eigentliche Tiefbohrbetriebe oder unter-
irdische Mineralgewinnungen. Tatsächlich sind auch schon in früherer
und neuerer Zeit wichtige und unzweifelhaft gemeinnützige Quellen
durch Arbeiten der bezeichneten Art geschädigt worden. Allgemein
läßt sich in neuerer Zeit, wohl in einem gewissen Zusammenhange
mit der außerordentlichen technischen Vervollkommnung des Bohrwesens.
eine Verstärkung der Neigung wahrnehmen, durch Bohrungen in der-
Nähe wichtiger und einträglicher Mineralquellen, insbesondere auch
solcher Quellen, welche zur Gewinnung von Tafelwasser dienen, den
Versuch zu machen, entweder eine der vorhandenen Quelle gleichwertige
neue Quelle zu erschließen oder erstere auf ein benachbartes Grund-
stück herüberzuziehen, — Versuche, die leicht zur teilweisen oder gänz-
lichen Zerstörung der vorhandenen Quellen ausschlagen können, ohne
die Gewähr für die Erschließung neuer gleichwertiger Quellen zu bieten-
Die Frage ist hiernach unzweifelhaft von großer Bedeutung, ob die
bestehenden gesetzlichen Vorschriften ausreichen, um neben dem berechtigten
Interesse des Eigentümers der Quelle, insbesondere auch dos an ihrer
Erhaltung etwa beteiligte öffentliche Interesse in genügender Weise z
schützen“.