Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

408 ö. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
Flößereibetrieb auf bloß flößbaren natürlichen Wasserstraßen, die 
mehreren Bundesstaaten gemeinsam sind, ist bereits durch RG. vom 
1. Juni 1870 (Rl. S. 312) im § 1 nur noch insoweit gestattet, 
als es sich dabei um die Benutzung besonderer zur Verkehrserleichte 
bestimmter Anstalten handelt. P h ichterung 
8 109. Ouellenschutz. 
1. Zur geschichtlichen Entwicklung des Quellenschutz- 
rechts. Hierzu führt die Denkschrift des in der Session 1907 beiden 
Häusern des Landtages zugegangenen Entwurfes eines Quellenschutz- 
gesetzes folgendes aus: 
„Preußen besitzt einen großen Reichtum an Mineral= und Thermal- 
quellen. In einer von der wissenschaftlichen Deputation für das. 
Medizinalwesen aufgestellten Übersicht werden nicht weniger als 193 
Mineral= und Thermalquellen aufgeführt, die in Preußen entweder zu 
Heilzwecken oder zur Gewinnung von Tafelwasser in Benutzung stehen. 
Man braucht nur an die Namen Aachen-Burtscheid, Ems, Fachingen, 
Homburg, Neuenahr, Niederselters, Wiesbaden zu erinnern, um die 
Bedeutung dieses Nationalschatzes und die Unersetzlichkeit eines etwaigen 
Verlustes solcher Quellen erkennen zu lassen. Leider aber kann eim 
Zweifel darüber nicht bestehen, daß die dauernde Erhaltung dieser 
Quellen schon mit Rücksicht auf ihre natürlichen Verhältnisse keineswegs- 
völlig gesichert erscheint. Bei einzelnen derselben liegen die Wasser- 
adern, welche sie speisen, der Oberfläche so nahe, daß schon die mit der 
gemeinüblichen wirtschaftlichen Benutzung des Grundeigentums ver- 
bundenen Eingrabungen in den Grund und Boden, wie Ausschachtungen 
zu Fundamentierungen, Brunnen= und Kelleranlagen, eine Gefährdung 
der Quelle einschließen. Jedenfalls liegt eine solche Gefährdung überall 
vor bei einem tieferen Eindringen in den gewachsenen Boden in der 
Umgebung der Quellen durch eigentliche Tiefbohrbetriebe oder unter- 
irdische Mineralgewinnungen. Tatsächlich sind auch schon in früherer 
und neuerer Zeit wichtige und unzweifelhaft gemeinnützige Quellen 
durch Arbeiten der bezeichneten Art geschädigt worden. Allgemein 
läßt sich in neuerer Zeit, wohl in einem gewissen Zusammenhange 
mit der außerordentlichen technischen Vervollkommnung des Bohrwesens. 
eine Verstärkung der Neigung wahrnehmen, durch Bohrungen in der- 
Nähe wichtiger und einträglicher Mineralquellen, insbesondere auch 
solcher Quellen, welche zur Gewinnung von Tafelwasser dienen, den 
Versuch zu machen, entweder eine der vorhandenen Quelle gleichwertige 
neue Quelle zu erschließen oder erstere auf ein benachbartes Grund- 
stück herüberzuziehen, — Versuche, die leicht zur teilweisen oder gänz- 
lichen Zerstörung der vorhandenen Quellen ausschlagen können, ohne 
die Gewähr für die Erschließung neuer gleichwertiger Quellen zu bieten- 
Die Frage ist hiernach unzweifelhaft von großer Bedeutung, ob die 
bestehenden gesetzlichen Vorschriften ausreichen, um neben dem berechtigten 
Interesse des Eigentümers der Quelle, insbesondere auch dos an ihrer 
Erhaltung etwa beteiligte öffentliche Interesse in genügender Weise z 
schützen“.
	        
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