Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 109. Quellenschutz. 409 
Die preußische Staatsregierung hat diese Frage verneinen zu müssen 
geglaubt, da weder die bestehenden zivilrechtlichen, wie öffentlichrecht- 
lichen Bestimmungen ausreichen. 
2. System des zu gewährenden Quellenschutzes. 
Die Denkschrift bemerkt hierzu: 
Wenn bei den mehrfach über die Einführung eines gesetzlichen 
Quellenschutzes stattgefundenen parlamentarischen Verhandlungen zuletzt 
mit besonderem Nachdruck auf die Bekämpfung des in dem sogenannten 
Abbohren der Quellen (d. h. in dem Versuche, die Quelle des Nach- 
bars auf das eigene Grundstück herüberzuziehen) hervortretenden 
„unlauteren Wettbewerbs“ als das wesentliche Ziel des zu erlassenden 
Gesetzes hingewiesen worden ist, so muß hervorgehoben werden, daß 
die unmittelbare Erreichung dieses Zieles ausgeschlossen erscheint. 
Abgesehen davon, daß es nach Lage der maßgebenden reichsgesetzlichen 
Vorschriften insbesondere in den §§ 903, 905 BGB. mindestens 
zweifelhaft ist, ob in dem Abbohren von Quellen der Tatbestand eines 
unlauteren Wettbewerbs überhaupt erkannt werden kann (vergl. die 
Ausführungen unter 1), so daß die Einbeziehung des Abbohrens unter 
diesen Begriff jedenfalls der Reichsgesetzgebung überlassen bleiben 
müßte, läßt sich auch tatsächlich zum voraus nicht mit Gewißheit fest- 
stellen, ob eine in der Nähe einer Quelle angesetzte Bohrung tatsächlich 
den Zweck der Abbohrung dieser Quelle, oder nicht vielmehr einen 
unverfänglichen, aus der gemeinüblichen wirtschaftlichen Benutzung des 
Grundstücks sich ergebenden Zweck verfolgt. Eine Bohrung der letztern 
Art kann indes für den Bestand der Quelle ebenso gefehrlich sein, 
wie eine Bohrung die in der Absicht, dem Nachbar die Quelle zu 
entziehen, unternommen worden ist. Ein den hervorgetretenen praktischen 
Bedürfnissen Rechnung tragendes Quellenschutzgesetz darf sich daher 
nicht mit der Bekämpfung etwaigen unlautern Wettbewerbs begnügen, 
sondern muß alle Bohrungen und sonstigen Erdarbeiten in der Nach- 
barschaft einer zu schützenden Quelle, welche möglicherweise deren 
Bestand gefährden könne, den geeigneten Beschränkungen unterwerfen. 
Die Staatsregierung hat sich daher für dasjenige System des 
Quellenschutzes entschieden, welches auch der überwiegenden Mehrzahl 
der bekannt gewordenen Quellenschutzgesetze anderer Staaten, sowie 
auch der Herzoglich naussauischen Verordnung vom 7. Juli 1860 
zugrunde liegt. Darnach dürfen in der Nähe der zu schützen- 
den Quelle oder inner halb eines bestimmten Umkreises 
um dieselbe alle ihren Bestand möglicherweise gefähr- 
denden Arbeiten und Anlagen nur auf Grund einer 
vorherigen behördlichen Genehmigung unternommen 
werden. Es empfiehlt sich jedoch, diesen präventiven Schutz nicht 
nur, wie die nassauische Verordnung dies vorsieht, gegen alle „in 
der Nähe“ der Quellen umgehenden Arbeiten zu gewähren, sondern 
vielmehr in Übereinstimmung mit dem französischen Gesetze vom 
14. Juli 1856 und der Mehrzahl der von deutschen Bundesstaaten 
erlassenen Quellenschutzgesetze, gegen alle gefahrdrohenden Arbeiten 
innerhalb eines bestimmt begrenzten Quellenschutzbezirks Sicherheit
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.