§ 109. Quellenschutz. 409
Die preußische Staatsregierung hat diese Frage verneinen zu müssen
geglaubt, da weder die bestehenden zivilrechtlichen, wie öffentlichrecht-
lichen Bestimmungen ausreichen.
2. System des zu gewährenden Quellenschutzes.
Die Denkschrift bemerkt hierzu:
Wenn bei den mehrfach über die Einführung eines gesetzlichen
Quellenschutzes stattgefundenen parlamentarischen Verhandlungen zuletzt
mit besonderem Nachdruck auf die Bekämpfung des in dem sogenannten
Abbohren der Quellen (d. h. in dem Versuche, die Quelle des Nach-
bars auf das eigene Grundstück herüberzuziehen) hervortretenden
„unlauteren Wettbewerbs“ als das wesentliche Ziel des zu erlassenden
Gesetzes hingewiesen worden ist, so muß hervorgehoben werden, daß
die unmittelbare Erreichung dieses Zieles ausgeschlossen erscheint.
Abgesehen davon, daß es nach Lage der maßgebenden reichsgesetzlichen
Vorschriften insbesondere in den §§ 903, 905 BGB. mindestens
zweifelhaft ist, ob in dem Abbohren von Quellen der Tatbestand eines
unlauteren Wettbewerbs überhaupt erkannt werden kann (vergl. die
Ausführungen unter 1), so daß die Einbeziehung des Abbohrens unter
diesen Begriff jedenfalls der Reichsgesetzgebung überlassen bleiben
müßte, läßt sich auch tatsächlich zum voraus nicht mit Gewißheit fest-
stellen, ob eine in der Nähe einer Quelle angesetzte Bohrung tatsächlich
den Zweck der Abbohrung dieser Quelle, oder nicht vielmehr einen
unverfänglichen, aus der gemeinüblichen wirtschaftlichen Benutzung des
Grundstücks sich ergebenden Zweck verfolgt. Eine Bohrung der letztern
Art kann indes für den Bestand der Quelle ebenso gefehrlich sein,
wie eine Bohrung die in der Absicht, dem Nachbar die Quelle zu
entziehen, unternommen worden ist. Ein den hervorgetretenen praktischen
Bedürfnissen Rechnung tragendes Quellenschutzgesetz darf sich daher
nicht mit der Bekämpfung etwaigen unlautern Wettbewerbs begnügen,
sondern muß alle Bohrungen und sonstigen Erdarbeiten in der Nach-
barschaft einer zu schützenden Quelle, welche möglicherweise deren
Bestand gefährden könne, den geeigneten Beschränkungen unterwerfen.
Die Staatsregierung hat sich daher für dasjenige System des
Quellenschutzes entschieden, welches auch der überwiegenden Mehrzahl
der bekannt gewordenen Quellenschutzgesetze anderer Staaten, sowie
auch der Herzoglich naussauischen Verordnung vom 7. Juli 1860
zugrunde liegt. Darnach dürfen in der Nähe der zu schützen-
den Quelle oder inner halb eines bestimmten Umkreises
um dieselbe alle ihren Bestand möglicherweise gefähr-
denden Arbeiten und Anlagen nur auf Grund einer
vorherigen behördlichen Genehmigung unternommen
werden. Es empfiehlt sich jedoch, diesen präventiven Schutz nicht
nur, wie die nassauische Verordnung dies vorsieht, gegen alle „in
der Nähe“ der Quellen umgehenden Arbeiten zu gewähren, sondern
vielmehr in Übereinstimmung mit dem französischen Gesetze vom
14. Juli 1856 und der Mehrzahl der von deutschen Bundesstaaten
erlassenen Quellenschutzgesetze, gegen alle gefahrdrohenden Arbeiten
innerhalb eines bestimmt begrenzten Quellenschutzbezirks Sicherheit