Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

414 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
auf die für den Quellenschutz maßgebenden öffentlichen Interessen auch 
den Grundstückseigentümern Opfer zugemutet werden können, zumal 
sie erfahrungsmäßig von der Nähe einer gemeinnützigen Quelle auch 
Vorteile haben. Aus diesen Gesichtspunkten regelt der Entwurf die 
Entschädigungsfrage und zwar zunächst in Ansehung der Beschränkungen, 
die dem Grundstückseigentümer durch Feststellung eines Schutzbezirkes 
kraft Gesetzes und vor der Feststellung des Schutzbezirkes kraft vor- 
läufiger Anordnung der zuständigen Behörden auferlegt werden, so- 
dann in Ansehung der zugelassenen Beschränkungen in bezug auf 
genehmigte oder allgemein als der Genehmigung nicht bedürftig 
bezeichnete Arbeiten, endlich für den besonderen Fall, daß ein Grund- 
stück in mehreren Schutzbezirken oder in einem gemeinsamen Schutz- 
bezirk liegt. 
Der wirkliche Schaden, welcher dem Grundstückseigentümer dadurch 
erwächst, daß ihm die zu einer Arbeit erforderliche Genehmigung 
versagt oder nur unter erschwerenden Bedingungen erteilt wird, besteht 
in jedem Falle in einer Minderung des Werts des Grundstücks. Diese 
Wertminderung bildet daher nach dem Entwurfe den regelmäßigen 
Gegenstand der Entschädigungspflicht. Die Entschädigung soll, wiederum 
nach dem Vorgange des Reichsgesetzes vom 21. Dezember 1871, in 
Form einer jährlichen, die Zinsen des Kapitalbetrags der Wertminderung 
und einen Tilgungszuschlag umfassenden Rente geleistet werden, die 
hier zu tunlichster Sicherung des Grundeigentümers als — subjektiv 
dingliche — Reallast mit dem Vorrange vor allen, auch den älteren 
Rechten auf dem Quellengrundstücke haften soll; doch bleibt dem 
Quelleneigentümer immer, dem Grundstückseigentümer in gewissen Fällen 
das Recht vorbehalten, die Entschädigung in Kapital zu leisten oder 
zu verlangen. 
Mit der Entschädigung für die Minderung des Grundstückswerts 
würde jedoch dem Grundstückseigentümer nicht in allen Fällen eine 
hinlängliche Ausgleichung seiner Vermögenseinbuße geboten werden. 
Er wird durch die Nichtgenehmigung oder Erschwerung einer beab- 
sichtigten Arbeit unter Umständen zu Aufwendungen genötigt werden, 
für die er durch den bloßen Ersatz der Wertminderung nicht ausreichend 
schadlos gehalten werden würde. Wegen solcher Aufwendungen gibt 
ihm der Entwurf daher im § 23 einen persönlichen Ersatzanspruch, 
jedoch mit der Maßgabe, daß durch dessen Befriedigung die auf dem 
Quellengrundstücke haftende Entschädigungsrente ganz oder teilweise 
abgelöst wird, da durch die Aufwendungen die durch die Rente aus- 
zugleichende Wertminderung aufgehoben oder verringert wird. 
In gleicher Weise soll auch in den Fällen, wo eine bestimmte Art 
der Ausführung für die nötigen Arbeiten notwendig wird, dem Grund- 
stückseigentümer für die durch die behördliche Anordnung verursachte 
Minderung des Grundstückswerts Entschädigung in Rente und wegen 
seiner durch die Anordnung veranlaßten Aufwendungen ein Ersatzanspruch 
gewährt werden. Da aber hierin namentlich dann, wenn die Beseitigung 
einer bereits ganz oder teilweise ausgeführten Arbeit angeordnet wird, 
eine ausreichende Schadloshaltung noch nicht gefunden werden kann,
	        
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