414 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
auf die für den Quellenschutz maßgebenden öffentlichen Interessen auch
den Grundstückseigentümern Opfer zugemutet werden können, zumal
sie erfahrungsmäßig von der Nähe einer gemeinnützigen Quelle auch
Vorteile haben. Aus diesen Gesichtspunkten regelt der Entwurf die
Entschädigungsfrage und zwar zunächst in Ansehung der Beschränkungen,
die dem Grundstückseigentümer durch Feststellung eines Schutzbezirkes
kraft Gesetzes und vor der Feststellung des Schutzbezirkes kraft vor-
läufiger Anordnung der zuständigen Behörden auferlegt werden, so-
dann in Ansehung der zugelassenen Beschränkungen in bezug auf
genehmigte oder allgemein als der Genehmigung nicht bedürftig
bezeichnete Arbeiten, endlich für den besonderen Fall, daß ein Grund-
stück in mehreren Schutzbezirken oder in einem gemeinsamen Schutz-
bezirk liegt.
Der wirkliche Schaden, welcher dem Grundstückseigentümer dadurch
erwächst, daß ihm die zu einer Arbeit erforderliche Genehmigung
versagt oder nur unter erschwerenden Bedingungen erteilt wird, besteht
in jedem Falle in einer Minderung des Werts des Grundstücks. Diese
Wertminderung bildet daher nach dem Entwurfe den regelmäßigen
Gegenstand der Entschädigungspflicht. Die Entschädigung soll, wiederum
nach dem Vorgange des Reichsgesetzes vom 21. Dezember 1871, in
Form einer jährlichen, die Zinsen des Kapitalbetrags der Wertminderung
und einen Tilgungszuschlag umfassenden Rente geleistet werden, die
hier zu tunlichster Sicherung des Grundeigentümers als — subjektiv
dingliche — Reallast mit dem Vorrange vor allen, auch den älteren
Rechten auf dem Quellengrundstücke haften soll; doch bleibt dem
Quelleneigentümer immer, dem Grundstückseigentümer in gewissen Fällen
das Recht vorbehalten, die Entschädigung in Kapital zu leisten oder
zu verlangen.
Mit der Entschädigung für die Minderung des Grundstückswerts
würde jedoch dem Grundstückseigentümer nicht in allen Fällen eine
hinlängliche Ausgleichung seiner Vermögenseinbuße geboten werden.
Er wird durch die Nichtgenehmigung oder Erschwerung einer beab-
sichtigten Arbeit unter Umständen zu Aufwendungen genötigt werden,
für die er durch den bloßen Ersatz der Wertminderung nicht ausreichend
schadlos gehalten werden würde. Wegen solcher Aufwendungen gibt
ihm der Entwurf daher im § 23 einen persönlichen Ersatzanspruch,
jedoch mit der Maßgabe, daß durch dessen Befriedigung die auf dem
Quellengrundstücke haftende Entschädigungsrente ganz oder teilweise
abgelöst wird, da durch die Aufwendungen die durch die Rente aus-
zugleichende Wertminderung aufgehoben oder verringert wird.
In gleicher Weise soll auch in den Fällen, wo eine bestimmte Art
der Ausführung für die nötigen Arbeiten notwendig wird, dem Grund-
stückseigentümer für die durch die behördliche Anordnung verursachte
Minderung des Grundstückswerts Entschädigung in Rente und wegen
seiner durch die Anordnung veranlaßten Aufwendungen ein Ersatzanspruch
gewährt werden. Da aber hierin namentlich dann, wenn die Beseitigung
einer bereits ganz oder teilweise ausgeführten Arbeit angeordnet wird,
eine ausreichende Schadloshaltung noch nicht gefunden werden kann,