§ 109. Quellenschutz. 415
so gibt der § 26 dem Grundstückseigentümer wegen eines weiteren
Schadens mit Ausschluß des entgangenen Gewinns insoweit einen
Ersatzanspruch, als die Billigkeit nach den Umständen eine Schadlos-
haltung erfordert.
Schutz gegen Veränderungen der Quellen. Arbeiten, welche
die Veränderung einer gemeinnützigen Quelle oder ihrer Fassung
bezwecken, bedürfen der Genehmigung des Oberbergamts und des
Regierungspräsidenten. Ist zu befürchten, daß durch die Ausführung
der Arbeiten eine gemeinnützige Quelle eines anderen Eigentümers
gefährdet wird, so ist dieser vor der Entscheidung zu hören. Gegen
die Entscheidung findet die Beschwerde an die zuständigen Minister
statt 6 28).
Enteignung. Wird eine gemeinnützige Quelle auf eine ihren
Bestand oder ihren Mineralgehalt gefährdende Weise benutzt, oder
entspricht die Art ihrer Unterhaltung und Benutzung nicht dem Be-
dürfnisse der öffentlichen Gesundheitspflege, und gibt der Quelleneigen-
tümer in diesem Falle nicht binnen einer ihm von dem Oberbergamt
und dem Regierungspräsidenten bestimmten angemessenen Frist den
von diesen gestellten Anforderungen statt, so können die dem Quellen-
eigentümer gehörigen Grundstücke nebst Zubehör, soweit sie zur zweck-
entsprechenden Ausnutzung der Quelle erforderlich sind, zugunsten eines
Unternehmers, der für die Erhaltung und ordnungsmäßige Benutzung
der Quelle die erforderliche Sicherheit gewährt, nach Maßgabe des
Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Junie
1874 (GS. S. 221) enteignet werden.
Das gleiche gilt, wenn das Oberbergamt und der Regierungs-
präsident die Feststellung oder Erweiterung eines Schutzbezirks oder
eine der im § 18 bezeichneten Anordnungen für notwendig erachten
und der Quelleneigentümer nicht binnen einer ihm bestimmten an-
gemessenen Frist den erforderlichen Antrag stellt.
Gegen die Verfügungen des Oberbergamts und des Regierungs-
präsidenten steht dem Quelleneigentümer die Beschwerde zu; sie hat
aufschiebende Wirkung. Im übrigen finden die Vorschriften des § 9
Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und des § 15 Abs. 1 entsprechende An-
wendung (8 29).
Nutzungsrechte an Quellen. Steht die Nutzung der Quelle
nicht dem Eigentümer des Quellengrundstücks, sondern auf Grund eines
zeitlich nicht begrenzten Rechtes an diesem einem anderen zu, so finden
die Vorschriften der §s§ 4 bis 29 mit der Maßgabe entsprechende
Anwendung, daß an die Stelle des Quelleneigentümers der Nutzungs-
berechtigte tritt. In den Fällen des § 29 kann, wenn das Nutzungs-
recht nicht mit dem Eigentum an einem Grundstücke verbunden ist,
das Nutzungerecht selbst enteignet werden.
Zeitlich nicht begrenzt ist das Recht einer juristischen Person auch
dann, wenn es erst mit ihr erlischt (§ 30).
Strafbestimmung. Wer eine Arbeit die nach § 3, § 10 oder
§ 28 der Genehmigung bedarf oder nach § 4, § 10 oder § 28 erst
nach vorheriger Anzeige vorgenommen werden darf, ohne die Ge-