Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 109. Quellenschutz. 415 
so gibt der § 26 dem Grundstückseigentümer wegen eines weiteren 
Schadens mit Ausschluß des entgangenen Gewinns insoweit einen 
Ersatzanspruch, als die Billigkeit nach den Umständen eine Schadlos- 
haltung erfordert. 
Schutz gegen Veränderungen der Quellen. Arbeiten, welche 
die Veränderung einer gemeinnützigen Quelle oder ihrer Fassung 
bezwecken, bedürfen der Genehmigung des Oberbergamts und des 
Regierungspräsidenten. Ist zu befürchten, daß durch die Ausführung 
der Arbeiten eine gemeinnützige Quelle eines anderen Eigentümers 
gefährdet wird, so ist dieser vor der Entscheidung zu hören. Gegen 
die Entscheidung findet die Beschwerde an die zuständigen Minister 
statt 6 28). 
Enteignung. Wird eine gemeinnützige Quelle auf eine ihren 
Bestand oder ihren Mineralgehalt gefährdende Weise benutzt, oder 
entspricht die Art ihrer Unterhaltung und Benutzung nicht dem Be- 
dürfnisse der öffentlichen Gesundheitspflege, und gibt der Quelleneigen- 
tümer in diesem Falle nicht binnen einer ihm von dem Oberbergamt 
und dem Regierungspräsidenten bestimmten angemessenen Frist den 
von diesen gestellten Anforderungen statt, so können die dem Quellen- 
eigentümer gehörigen Grundstücke nebst Zubehör, soweit sie zur zweck- 
entsprechenden Ausnutzung der Quelle erforderlich sind, zugunsten eines 
Unternehmers, der für die Erhaltung und ordnungsmäßige Benutzung 
der Quelle die erforderliche Sicherheit gewährt, nach Maßgabe des 
Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Junie 
1874 (GS. S. 221) enteignet werden. 
Das gleiche gilt, wenn das Oberbergamt und der Regierungs- 
präsident die Feststellung oder Erweiterung eines Schutzbezirks oder 
eine der im § 18 bezeichneten Anordnungen für notwendig erachten 
und der Quelleneigentümer nicht binnen einer ihm bestimmten an- 
gemessenen Frist den erforderlichen Antrag stellt. 
Gegen die Verfügungen des Oberbergamts und des Regierungs- 
präsidenten steht dem Quelleneigentümer die Beschwerde zu; sie hat 
aufschiebende Wirkung. Im übrigen finden die Vorschriften des § 9 
Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und des § 15 Abs. 1 entsprechende An- 
wendung (8 29). 
Nutzungsrechte an Quellen. Steht die Nutzung der Quelle 
nicht dem Eigentümer des Quellengrundstücks, sondern auf Grund eines 
zeitlich nicht begrenzten Rechtes an diesem einem anderen zu, so finden 
die Vorschriften der §s§ 4 bis 29 mit der Maßgabe entsprechende 
Anwendung, daß an die Stelle des Quelleneigentümers der Nutzungs- 
berechtigte tritt. In den Fällen des § 29 kann, wenn das Nutzungs- 
recht nicht mit dem Eigentum an einem Grundstücke verbunden ist, 
das Nutzungerecht selbst enteignet werden. 
Zeitlich nicht begrenzt ist das Recht einer juristischen Person auch 
dann, wenn es erst mit ihr erlischt (§ 30). 
Strafbestimmung. Wer eine Arbeit die nach § 3, § 10 oder 
§ 28 der Genehmigung bedarf oder nach § 4, § 10 oder § 28 erst 
nach vorheriger Anzeige vorgenommen werden darf, ohne die Ge-
	        
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