# 111. 3. Wegepolizei. 419
2. Mai 1900 (GS. S. 200). Zur Verhängung der Strafe ist zu-
ständig bei Provinzialstraßen der Landeshauptmann, bei Kreischausseen
der Kreisausschuß, bei Gemeindechausseen der Gemeindevorstand.
§ 111. 3. Wegepolizei.
Die Herstellung, Unterhaltung und Erhaltung der öffentlichen Wege
für den gemeinen Gebrauch, Einziehung, Verlegung mit Rücksicht auf
die Verkehrsbedürfnisse, der Schutz der bestehenden öffentlichen Wege
und des Verkehrs auf ihnen gehört zur sogen. Wegepolizei.
Werden polizeiliche Anordnungen zum Schutze der bestehenden öffent-
lichen Wege und des Verkehrs getroffen, so find gegen diese die
Rechtsmittel der §§ 127 ff. LVG. zulässig.
Bei Staatschausseen stehen die den Bau und die Unterhaltung
betreffenden Anordnungen der Landespolizeibehörde, d. h. in der Regel
dem Regierungspräsidenten zu, da bei dem Übergange der Verwal=
tung und der Unterhaltung der früheren Staatschausseen auf die
Provinzen diesen die polizeilichen Befugnisse des Staates als Hoheits-
rechte nicht mit übertragen worden sind. OVG. E. Bd. 34 S. 264
(o. Kamptz, Erg. Bd. 1. S. 313). Handelt es sich dagegen um den
polizeilichen Schutz und Verkehr auf den bestehenden Chausseen, sowie
der etwaigen Chausseegelderhebung, so liegt dieser dem Landrat, in
Städten der Ortspolizeibehörde ob (OVG. E. Bd. 33 S. 279 in
v. Kamptz, Erg. Bd. 1 S. 313).
Bezüglich der Wegebaulast bestimmt schon das preuß. ALR. II 15
§ 11, daß der Staat verpflichtet ist, für die Unterhaltung der Sicher-
heit und Bequemlichkeit der Landstraßen (bezw. der Heerstraßen) zu
sorgen. Jedoch sind die Einwohner der an der Straße liegenden
Gegend zur Arbeit mit Hand= und Spanndiensten bei Unterhaltung
und Besserung der Wege nach staatlicher Anordnung verbunden. Wo
aber durch Provinzialgesetze oder besondere Wegeordnungen die Ver-
bindlichkeit zu Unterhaltung der Landstraßen näher oder anders bestimmt
ist, hat es dabei auch in Zukunft sein Bewenden (S8 13, 15 pr.
ALR. II 16). Auch bei Anlegung neuer Wege kann der Staat
von den nach der Landesverfassung zur Wegearbeit überhaupt ver-
pflichteten Einwohnern, welche von dem neuen Wege Vorteil haben,
Hand= und Spanndienste fordern. Bei der Anlegung von Chausseen
oder Dammstraßen statt ordinärer Landstraßen sind die zur Wege-
arbeit verpflichteten Einwohner nur nach dem Maße zu helfen schuldig,
nach welchem sie bei Anlegung einer zewöhnlichen Landstraße Dienste
tun müßten (§8 16, 17 pr. ALR. II 15). Besondere Bestimmung
trifft noch das pr. ALR. für den Fall, daß eine Wegegeldgerecht-
tigkeit besteht. Der Inhaber einer solchen ist schuldig, die Straßen
und Wege innerhalb des ihm angewiesenen Distrikts auf eigene Kosten
in sicherem und tauglichem Zustande zu erhalten (§ 3, 138 pr. Av. II15).
Vorstehende landrechtliche Bestimmungen haben im Laufe der Zeit
insofern gewisse Veränderungen erfahren, als zwecks Fürsorge
für den Neubau von chaussierten Wegen und Unterstützung des Ge-
meinde= und Kreiswegebaues der preuß. Staat, welcher nach dem
1% 27“