§ 118. 1. Gesetzliche Grundlagen. 2. Das Fischereirecht. 421
Zur Entscheidung über Klagen auf Anderung der Festsetzung einer
Vorausleistung ist diejenige Behörde zuständig, welche zur Festsetzung
in erster Instanz zuständig sein würde (§ 6). Die vereinbarten und
festgesetzten Beiträge unterliegen der Beitreibung im Verwaltungs-
zwangsverfahren (§ 7).
Provinzialrechtliche Regelung des Wegerechts. Da fast
in allen Landesteilen Preußens provinzialrechtliche Wegeordnungen
zur Zeit der Emanation des preußischen AvL. vorhanden waren, hat
das AdLR. die nur subsidiäre Geltung seiner diesbezüglichen Be-
stimmungen auf diesem Gebiete anerkannt. Seit dem Jahre 1891 ver-
folgte man die Absicht, das Wegerecht durch Provinzialwegeordnungen
neu zu regeln. Man erließ deshalb eine Provinzialwegeordnung vom
11. Juli 1891 (GS. S. 316), ferner unter dem 27. September 1905
(GS. S. 357) eine solche für die Provinz Westpreußen. Diese
Wegeordnungen haben einen fast übereinstimmenden Inhalt.
Beide Gesetze zerfallen in 4 Titel: In Titel 1 werden die öffentlichen
Wege im allgemeinen behandelt, Titel 2 regelt die Wegebaulast, Titel
3 enthält die Vorschriften über die Verpflichtung dritter in bezug auf den
Wegeban und im 4. Titel sind Schluß= und Übergangsbestimmungen
enthalten.
Siebentes Kapitel.
Fischereirecht und Fischereipolizei.)
§ 113. 1. Gesetzliche Grundlagen. 2. Das Fischereirecht.
1. Gesetzliche Grundlagen. Das Fischereirecht war ursprünglich
abgesehen von wenigen Vorschriften des preußischen AL# . (19 8§ 170 ff.
und II 15 §8 37 ff.) den einzelnen Provinzialrechten überlassen. Eine
allgemeine gesetzliche Regelung der Küsten= und Binnenfischerei ist erst
durch das Fischereigesetz für den preußischen Staat (auch
im Kreis Herzogtum Lauenburg gültig) vom 30. Mai 1874, in einigen
Beziehungen abgeändert durch Gesetz vom 30. März 1880 (GS. S. 228)
und ergänzt durch Zuständigkeitsgesetz §§ 98.— 102, erfolgt. Daneben
bestehen allerdings noch besondere Provinzialgesetze für die Ausübung
der Anliegerfischerei, so das Gesetz, betr. die Fischerei der Ufereigentümer
in den Privatflüssen der Provinz Westfalen, vom 30. Juni 1891
(GS#. S. 135), das Gesetz gleichen Inhalts für die Rheinprovinz, vom
25. Juni 1895 (GS. S. 267), das Gesetz gleichen Inhalts für Hannover,
vom 26. Juni 1897 (GS. S. 196).
Diese landesgesetzliche Regelung des Fischereirechts ist durch das
Inkrafttreten des BGB. unberührt geblieben. Art. 69 EG. z. BGB.
2. Das Fischereirecht. à) Über die rechtliche Natur des
Fischereirechts hat sich das Bayer. OLG. in der Entscheidung vom
6. November 1905 (Seuff. Archiv 61, 400) dahin ausgesprochen:
Es ist irrig, daß das Fischereirecht, sofern es nicht vom Eigentümer
als solchem ausgeübt wird, nichts anderes sei, als das Recht zur
Aneignung herrenloser Sachen. Es ist auch nicht richtig, daß das
1) Viteratur: Kotze, Fischereigesetzgebung im preußischen Staate. Leipzig 1900.