422 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
„dienende Objekt“ bei dem Fischereirecht nur das Wasser, d. h. die
jeweils fließende Wasserwelle oder die jeweils stehende Wassermenge ist.
Als dienendes Prädium ist bei dieser deutschrechtlichen Dienstbarkeit
das Ganze des Gewässers, das von den Ufern und der Sohle um-
schlossene Wasser anzusehen. Man kann insofern auch von einem
Fischereigrunde sprechen. Diesen Standpunkt hat auch fortgesetzt das
Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung unter Berufung auf die in
der Theorie weit verbreitete Ansicht (vgl. Dernburg, Preuß. Privat-
recht Bd. 1 § 230) vertreten (vgl. Urteil vom 28. November 1902
in Bd. 53 S. 98, ferner in Gruchots Beitr. Bd. 44 S. 929 und
Urteil vom 14. Dezember 1900 Jur. Wochenschrift 1901 S. 41).
Auch das Reichsgericht erklärt das Fischereirecht als ein dingliches
Recht an fremder Sache, welches eine unmittelbare Herrschaft über
die Sache gewährt, und unter Umständen als Grundgerechtigkeit
anzusehen ist. Gegenstand der Fischerei sind alle in Strömen,
Seen und anderen Gewässern lebende Tiere, zu denen auch Krebse,
Austern, Muscheln und andere nutzbare Wassertiere gehören, soweit
sie nicht Gegenstand des Jagdrechts sind (§ 2 des Fischereiges.). Da-
gegen gehört der Fang solcher Tiere, die zugleich im Wasser und
auf dem Lande leben (der Amphibien) zur Jagd, wenn er mit Schieß-
gewehr, Fallen oder Schlageisen geschieht. Der Fang der Fischottern
und Biber gehört allemal zur Jagd (88 171 172 1 9 A### .).
Wasservögel sind ein Gegenstand des Jagdrechts (5 173 1 9 AL.),
aber nach § 45 des Fischereigesetzes ist dem Fischereiberechtigten gestattet,
Fischottern, Taucher, Eisvögel, Komorane und Fischaare ohne An-
wendung von Schußwaffen zu töten oder zu fangen und für sich zu
behalten. Ferner bestimmt noch das Landrecht allgemein, insofern jagd-
bare Zugvögel außer der Hegezeit mit Fischernetzen unter dem Wasser
gefangen werden können, ist solches dem Fischereiberechtigten erlaubt.
Alle anderen Wassertiere und Amphibien, welche mit Fischernetzen,
Angeln oder mit der Hand im Wasser gefangen werden, gehören dem
Fischereiberechtigten (8S 174, 175 1 9 ALF.).
b) Eigentumserwerb an Fischen. Für diesen ist nach preußischem
AL#s der Unterschied zwischen Meer, geschlossenen und nicht geschlossenen
Gewässern, öffentlichen und Privatflüssen entscheidend.
Die Fische im Meere als res nullius sind für jedermann frei
okkupierbar, in öffentlichen Flüssen ist das Fischereirecht Regal (III 15
§ 73 A R.], soweit nicht Provinzialgesetze etwas anders bestimmen,
wie z. B. westpreußisches Provinzialrecht § 72, Gesetz vom 4. August
1865 Art. 3 Nr. 4, ostpreußisches Provinzialrecht Zusatz 15, ferner
Westfalen). In geschlossenen Gewässern, an denen Eigentum oder
Miteigentum besteht, gebört die Fischerei, sogen. zahme Fischerei,
dem Eigentümer auch ohne Okkupation (§§ 176, 179 1 9 A##,
so auch § 960 Abs. 1 BEB.). In Privatflüssen steht die
Fischerei als Ausfluß des Eigentums am Ufer und Bett den Adjazenten
zu, ebenso bei Landseen, wenn sie von dem Lande mehrerer verschiedener
Eigentümer umgeben sind und sich über die Grenzen mehrerer Grund-
besitzer erstrecken. Anders, wenn alleiniges, spezielles Eigentum am